Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.05.2008 - 6 U 26/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1111
OLG Köln, 16.05.2008 - 6 U 26/08 (https://dejure.org/2008,1111)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2008 - 6 U 26/08 (https://dejure.org/2008,1111)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2008 - 6 U 26/08 (https://dejure.org/2008,1111)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Telemedicus

    Unwirksame AGB nicht abmahnfähig

  • Telemedicus

    Unwirksame AGB nicht abmahnfähig

  • webshoprecht.de

    Die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB stellen in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unwirksame AGB nicht abmahnfähig / Abweichung von eBay-AGB zulässig

  • JurPC

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; BGB §§ 307 ff.
    Abweichungen von den eBay-AGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. einer von den vom Plattformbetreiber eBay vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Klausel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Datenmissbrauch in AGB-Klausel - Wettbewerbswidrigkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    AGB-Klauseln abmahnfähig

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel "Offensichtliche Mängel sind umgehend anzuzeigen"

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BGB §§ 305 ff; ; BGB §§ ... 307 ff; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; BDSG §§ 4 ff; ; ZPO § 307 S. 1; ; ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 542 Abs. 2 S. 1 Z; ; ZPO § 525; ; UWG § 3; ; UWG § 3 Nr. 1; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 12 Abs. 2

  • rewis.io
  • info-it-recht.de

    AGB-Klausel ist keine Marktverhaltensregel (hier: Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen); Abweichung eines eBay-Verkäufers mit seinen AGB von den eBay-AGB kein Wettbewerbsverstoß

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel "Offensichtliche Mängel sind umgehend anzuzeigen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Satz 1; ZPO § 525; UWG § 3 § 5 § 8
    Unbegründete Beanstandung der Geschäftsbedingungen eines Mitbewerbers kein Verstoß gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bestimmungen der §§ 305 ff BGB stellen in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unwirksame AGB-Klauseln müssen nicht immer einen Abmahngrund darstellen

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abweichung der AGB des Online-Händlers von den eBay-AGB ist kein Wettbewerbsverstoß

  • drbuecker.de (Kurzinformation)

    Abweichende AGB von ebay-Händlern sind nicht wettbewerbswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Von den offiziellen eBay-AGB darf abgewichen werden - eBay-Recht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    AGB eines eBay-Händlers auf dem Prüfstand

  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Unwirksame AGB sind nicht automatisch Abmahnungsgrund

  • shopbetreiber-blog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile für Shop-Betreiber 2008

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unwirksame AGB-Klauseln müssen nicht immer einen Abmahngrund darstellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • informationspflichten.de (Entscheidungsanmerkung)

    Wettbewerbsrechtliche AGB-Kontrolle - UGP-Richtlinie noch ohne Auswirkung

  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Unwirksame AGB sind nicht automatisch Abmahnungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 540
  • MIR 2008, Dok. 178
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 30.03.2007 - 6 U 249/06

    Unbegründete Beanstandung der Geschäftsbedingungen eines Mitbewerbers - kein

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2008 - 6 U 26/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 07, 1111 mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird) stellen die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.
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