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   OLG Düsseldorf, 12.07.1990 - 6 U 264/89   

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https://dejure.org/1990,27449
OLG Düsseldorf, 12.07.1990 - 6 U 264/89 (https://dejure.org/1990,27449)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.1990 - 6 U 264/89 (https://dejure.org/1990,27449)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 6 U 264/89 (https://dejure.org/1990,27449)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Münster, 02.04.2012 - 4 K 562/09

    Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB für Steuerschulden

    Zwar kann eine Geschäftsbezeichnung Bestandteil einer Firma sein; eine Firma liegt jedoch nur dann vor, wenn einer der in § 19 HGB genannten Zusätze enthalten ist (bzw. der Zusatz "GmbH" gem. § 4 GmbHG, so im Urteilsfall des OLG Düsseldorf vom 12.07.1990 6 U 264/89, GmbHR 1991, 315, das in diesem Fall eine Firmenfortführung nach § 25 HGB angenommen hat).

    Anders als im Urteilsfall des OLG Düsseldorf (vom 12.07.1990 6 U 264/89, GmbHR 1991, 315) war die Geschäftsbezeichnung auch nicht Bestandteil einer Firma.

  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 1 A 48/17

    Zuwendung; Subvention; Erstattung; Erstattungsbescheid; Schlussbescheid;

    33 Einer weitergehenden Entscheidung zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG bedarf es nicht, weil die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelte Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für "in dem Betrieb begründete" Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) zivilrechtlich als gesetzlicher Schuldbeitritt (kumulative gesetzliche Schuldmitübernahme) zu qualifizieren ist, wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63 - (BGHZ 42, 384; hier zitiert nach juris Rn. 33) entspricht (ebenso Hopt, in; Baumbach/Hopt, 38 Auf., § 25 Rn. 10; Ries, in: Röhricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenauffassung, nach der die Altverbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen und der frühere Geschäftsinhaber lediglich haftet).34 "Rechtsgrund der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, dem Geschäftsvermögen" (so BGH, Urt. v. 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 -, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12. Juli 1990 - 6 U 264/89 -, BeckRS 2016, 5809).
  • LAG Köln, 17.12.1997 - 2 Sa 226/97

    Anspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Gehaltszahlungen bei Wechsel des

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