Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 6 U 267/18 |
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 14.09.2018 - 6 O 241/18
- OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 6 U 267/18
- BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Stuttgart, 17.12.2019 - 6 U 335/18
Verbraucherdarlehensvertrag: notwendige Pflichtangaben in Verbraucherinformation
Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich (vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18), entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht.Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird, handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18).
- OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
Widerrufsfristbeginn und ordnungsgemäße Widerrufsinformationen
Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019, 6 U 267/18, n.v.).Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich (vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019, 6 U 267/18), entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht.
- OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem …
Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18).
- OLG Stuttgart, 16.06.2020 - 6 U 98/19
Verbraucherdarlehensvertrag: Verfristung des Widerrufsrechts bei …
Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank, ist ebensowenig erforderlich wie die Nennung sämtlicher Sitze der Aufsichtsbehörde(n) (vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18). - OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 6 U 414/19
Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Gesetzlichkeitsfiktion für eine …
Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank, ist nicht erforderlich (BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19 -, Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18). - OLG Stuttgart, 29.04.2020 - 6 U 97/20
Verbraucherdarlehensvertrag zur : Anforderungen an eine ordnungsgemäße …
Dass in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde gemeint ist, ergibt sich zudem daraus, dass die Vorschrift - im Unterschied zu Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ("die für seine Zulassung" zuständige Aufsichtsbehörde) den vorgenannten Zusatz nicht enthält (Senat, Urteile vom 24. September 2019 - 6 U 339/18 - und - 6 U 267/18 -, vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, Rn. 37, juris, …und vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18 -, Rn. 43, juris). - OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
Kfz-Finanzierungsdarlehen: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung
Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18).