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   OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15   

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OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15 (https://dejure.org/2016,15166)
OLG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - 6 U 2775/15 (https://dejure.org/2016,15166)
OLG München, Entscheidung vom 21. April 2016 - 6 U 2775/15 (https://dejure.org/2016,15166)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Tabakwerbung auf der Unternehmens-Webseite eines Tabakunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit werbender Abbildungen auf der Unternehmens-Webseite eines Tabakprodukteanbieters

  • online-und-recht.de

    Tabakwerbung auf Webseite eines Tabakunternehmens

  • rewis.io

    Tabakwerbung auf Tabakunternehmenswebseite

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tabakwerbung auf Tabakunternehmenswebseite

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit werbender Abbildungen auf der Unternehmens-Webseite eines Tabakprodukteanbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tabakwerbung auf Webseite eines Tabakunternehmens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Tabakwerbung im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Tabak-Werbeverbot gilt auch für herkömmliche Firmen-Webseite

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Irreführende Tabakwerbung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Webseiten zur reinen Unternehmensdarstellung - Werbeverbot gilt auch bei Webseiten ohne Kaufoption für Produkte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    Soweit das Landgericht die Webseite der Beklagten mit einer Anzeige gleichsetze und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" (GRUR 2011, 631) verweise, habe es nicht zwischen der im dortigen Fall geschalteten Anzeige in einer Parteizeitung - durch die sich die dortige Beklagte über ihren Unternehmenskreis hinaus bewegt habe und den Konsum ihrer Produkte durch die moralisierende Darstellung ihres Unternehmens attraktiv habe machen wollen - und dem Betreiben einer Unternehmenswebseite im vorliegenden Fall differenziert.

    Die beanstandete Abbildung verstößt gegen das Werbeverbot gemäß § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG als verbraucherschützende Norm i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG n. F. = § 4 Nr. 11 UWG a. F. (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 631 Rn. 10 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.240), so dass dem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG zusteht, soweit die Beklagte die Abbildung auf ihrer Unternehmenswebseite verwendet.

    Dadurch, dass in der Abbildung vier gut gelaunte Personen zu sehen sind, die genau die vier Arten der Produkte (Schnupftabak, Zigarettentabak, Zigaretten und Pfeifentabak) in der Hand halten, die von der Beklagten verkauft werden, tritt die Beklagte mit dem Webseitenbesucher in der Absicht in Kommunikation, ihm diese Produkte näher zu bringen bzw. diese als attraktiv darzustellen; insofern soll diese die Waren der Beklagten anpreisende Abbildung jedenfalls indirekt zum Kauf der Produkte anregen (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 203. Erg. Lfg. Juli 2015, § 22 VTabakG Rn. 3); dagegen ist der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der angepriesenen Produkte nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Abbildung nicht erforderlich, da für die Werbewirkung die Eignung zur Verkaufsförderung ausreicht (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 17 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Mit diesem Ergebnis wird es der Beklagten auch nicht, wie sie aber argumentiert, verwehrt, im Internet eine Unternehmenshomepage zu unterhalten: Solange ein Tabakunternehmen auf seiner Webseite eine nüchterne, auf Produktanpreisung verzichtende Unternehmensdarstellung und -information betreibt und somit den Bereich der kommerziellen Kommunikation noch nicht betritt, ist ihm der Betrieb einer Unternehmenswebseite - gerade unter Berücksichtigung der für das Unternehmen streitenden Meinungsäußerungs- und Berufsausübungsfreiheiten, welche auch bei der Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt werden können - ohne Weiteres möglich; die Beklagte übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass sie jedenfalls durch die streitgegenständliche Abbildung auf der Startseite (und nur diese Abbildung ist Gegenstand des klägerischen Antrags, nicht der auf den weiteren Webseiten folgende Internetauftritt!) den Bereich einer "nüchternen Information" über ihr Unternehmen - auch bei ggf. einschränkender verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation (welche im Übrigen jedenfalls für den Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit im durch den Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 21 ff. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier entschiedenen Fall abgelehnt wird) - verlassen und denjenigen der Werbung betreten hat, da der Abbildung über ihre Werbewirksamkeit hinaus keinerlei Informationswert innewohnt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (vgl. EuGH EuZW 2007, 46 Rn. 84-86; ebenso BGH GRUR 2011, 631 Rn. 12, 25 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Konsequenz bereits den von einer Parteizeitung angesprochenen Mitgliederbestand einer großen Volkspartei als "breite Öffentlichkeit" angesehen und letzteres auch deswegen bejaht, weil die fragliche Publikation auch im Abonnement sowie an Kiosken und in Zeitschriftenläden für jedermann erhältlich sei (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 14 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Rechtfertigen ließe sich die Zulässigkeit der in Nr. 3 enthaltenen, weiteren Ausnahme vom Werbeverbot ggf. mit dem Argument, dass Fachzeitschriften, die von dieser Vorschrift offensichtlich erfasst werden sollen (vgl. den Wortlaut "Veröffentlichungen, die in ihrem redaktionellen Inhalt ..." sowie Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 21 VTabakG Rn. 9; die Gesetzesbegründung in BT-Dr. 16/1940 enthält hierzu keine Ausführungen), sich gerade nicht an eine "breite Öffentlichkeit" wenden; diesen Begründungsansatz zieht der Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 25 a. E. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier heran, wo unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 21a Abs. 3 Nr. 3 VTabakG "speziell für die beschränkte Öffentlichkeit der Raucher bestimmte Magazine" als Publikationen mit zulässiger Tabakwerbung genannt werden.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    Bei der Unternehmenswebseite der Beklagten handele es sich aber um eine nüchterne Unternehmensdarstellung, so dass deren Betreiben im Printbereich eher dem Drucken einer Unternehmensbroschüre entspreche, ähnlich einem Hand- oder Werbezettel, welche nach der EuGH-Entscheidung (Urt. v. 12.12.2006 - C 380/03 = EuZW 2007, 46) nicht vom Verbot des § 21a Abs. 3 VTabakG erfasst seien.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (vgl. EuGH EuZW 2007, 46 Rn. 84-86; ebenso BGH GRUR 2011, 631 Rn. 12, 25 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

    Allerdings ist fraglich, ob tatsächlich Tabakfachzeitschriften nicht unter den Begriff der "breiten Öffentlichkeit" fallen sollen: Der Europäische Gerichtshof (EuZW 2007, 46 Rn. 84-86) hat jedenfalls bei seiner Begründung, welche Publikationen als gedruckte Veröffentlichungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG zu verstehen seien, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich der von ihm genannten, sich an die breite Öffentlichkeit richtenden "Zeitungen, Zeitschriften und Magazine" nicht vorgenommen, sondern offensichtlich nur auf einen lokalen Bezug der Publikationen abgestellt, wenn er "Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel" als Beispiele für Veröffentlichungen, die nur für eine beschränkte Öffentlichkeit bestimmt sind, aufgezählt hat.

  • LG Landshut, 29.06.2015 - 72 O 3510/14

    Werbung, Tabakwerbung, Kommerz, Kommunikation, Homepage, Informationsgesellschaft

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 1 lautet "... zu unterlassen, auf ihrer Unternehmenswebseite im Internet für Tabakerzeugnisse.

    Das Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 72 O 3510/14, wird in der durch Ziffer I. dieses Urteils geänderten Fassung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    die Klage unter Aufhebung des am 29.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Az. 72 O 3510/14, abzuweisen.

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    In Fällen, in denen sich die Klage wie vorliegend gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, ist nämlich in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der (einheitliche) Streitgegenstand bestimmt wird; der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Ls. 1, Rn. 24 - Biomineralwasser).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    Da die Regelung des § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezweckt, ist der von der Beklagten begangene Rechtsverstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG (= § 3 Abs. 1 UWG a. F.) spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 633 Rn. 36 - BIO TABAK für die zweckgleiche Vorschrift des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VTabakG).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 - Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde.
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZB 26/11

    Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Partei: Beschwer bei Streit über

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 - Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde.
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    Dass die Abmahnung entsprechend des ursprünglichen Klageantrags die Aufforderung zur Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung enthielt, ist unschädlich, da die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.99).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2007 - 19 U 184/06

    Tabakwerbung im Online-Shop

    Auszug aus OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15
    (3) Auch wenn man davon ausginge, dass "andere gedruckte Veröffentlichungen" i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur solche seien, die insoweit der Presse vergleichbar sind, als sie einen von der Werbung für Tabakwaren unabhängigen Inhalt haben und vom Verbraucher in erster Linie wegen dieses Inhalts, nicht wegen der Tabakwerbung erworben werden, und in der Konsequenz verlangte, dass sich das Tabakwerbeverbot nur an solche Dienste der Informationsgesellschaft richtet, die unabhängig von der Tabakwerbung vertrieben und gerade nicht wegen ihrer Inhalte zu Tabak in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2008, 66, 68 -Tabakwerbung im Online-Shop), ergäbe sich nichts anderes: Die Unternehmenswebseite der Beklagten kann von Internetbesuchern aus den verschiedensten Gründen besucht werden (etwa, um sich nur über offene Arbeitsstellen, über Unternehmenskennzahlen oder die Geschichte des Unternehmens zu informieren, oder auch nur, um die Qualität und Art des Internetauftritts zu begutachten) und nicht nur wegen der von der Beklagten vertriebenen Produkte oder ihrer Informationen hierzu oder zu Tabakprodukten im Allgemeinen.
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