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   OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08   

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OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,21679)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,21679)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,21679)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 6 U 8/06

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Wie der Senat in seinen beiden, zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 8. Juli 2008 (6 U 274/06) und 15. Juli 2008 (6 U 8/06, ein Verfahren unter Beteiligung der Klägervertreter) entschieden und eingehend begründet hat, sind mit "beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung" nur die Leistungen im Darlehensvertrag gemeint und nicht etwa die Leistungen auch in weiteren, mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen.

    Der Vortrag der Kläger reicht nicht einmal für eine fahrlässige Pflichtverletzung von einem solchem Gewicht, dass eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund möglich war (vgl. zu den rechtlichen Fragen das Urteil des Senats vom 15. Juli 2008 im Verfahren 6 U 8/06 unter B. I.).

    Für eine außerordentliche Kündigung wegen der Gesamtvertriebskosten fehlt es an der Täuschung, denn sie konnten weder vortragen, dass (anders als im Verfahren 6 U 8/06) sie die ausgewiesenen 6% zur Kenntnis genommen hätten, noch hinreichend dazu, dass die Gesamtprovisionen die Grenze von 15% überschritten hätten (oben II. 3. b. ee).

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Dies habe die Werthaltigkeit der Anlage berührt und sei daher offenbarungspflichtig gewesen, wie sich aus dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 10. Juli 2007 (XI ZR 243/05 Rdnr. 16) ergebe.

    - die bestrittene Zahlung von Innenprovisionen habe nicht offen gelegt werden müssen, weil hierdurch der vom Fonds an die WGS bezahlte Preis nicht die Schwelle von 200% des Vergleichswertes erreicht habe und auch sonst die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen nach dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 10. Juli 2007 (XI ZR 243/05) nicht vorliegen würden, da die Zahlungen aus den marktorientierten Kaufpreiserlösen der WGS, damit ihren Geldern und ihrem Gewinn, nicht aber zu Lasten der Anleger des Fonds 32 erfolgt seien und auch die Werthaltigkeit der Fondsbeteiligung nicht beeinträchtigt worden sei.

    nicht aus Rdnr. 16 des Urteil des BGH vom 10. Juli 2007 im Rechtsstreit XI ZR 243/05 (= ZIP 2007, 1852, 1854), denn das Verbergen stellt lediglich eine der für den erfolgreichen Vorwurf der Täuschung erforderlichen Voraussetzungen dar, wie schon der Verweis auf die Urteile des III. Zivilsenats des BGH vom 12. Februar 2004 zeigt.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Zwar gelten bei der hier vorliegenden engen Verbindung von Fondsmitinitiatorin und Fonds sowie einer Werbung mittels Prospekts Ausnahmen, wie sie der III. Zivilsenat des BGH in seinen Urteilen vom 12. Februar 2004 (III ZR 355/02 und III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110, 116ff) für Vertriebskosten entwickelt hat.

    (2) Damit hätte eine arglistige Täuschung nur darauf gestützt werden können, dass eine absolute Offenbarungspflicht bestand, weil die Gesamtvertriebskosten über 15% lagen (vgl. hierzu z.B. BGH Urteile vom 12. Februar 2004 III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110, 121 und vom 5. Juni 2007 XI ZR 348/05 Rdnr. 18 = ZIP 2007, 1401, 1403).

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    (2) Den Klägern hilft auch nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 18. Januar 2007 III ZR 44/06 Rdnr. 16 = ZIP 2007, 636, 637; bestätigt durch Urteil vom 12. Juli 2007 III ZR 145/06 Rdnr. 11 = ZIP 2007, 1864, 1865) generell im Sinne einer absoluten Offenbarungspflicht über die eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären ist.

    (c) Die Übergabe des Prospekt erfolgte auch hinreichend lange vor der Anlage (vgl. hierzu BGH Urteil vom 12. Juli 2007 III ZR 145/06 Rdnr. 9 = ZIP 2007, 1864).

  • BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05

    Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Darüber hinaus soll trotz der Herleitung der Haftung aaO (dort insb. Rdnr. 29 unter Verweis auf zwei Entscheidungen des III. Zivilsenates des BGH in WM 1978, 1154, 1155 und noch deutlicher WM 1979, 429, 431: "der Verkäufer und sein Verhandlungsvertreter" sind nicht Dritte) nur das Verhalten des unmittelbar gegenüber dem Anleger tätig werdenden Vermittlers zugerechnet werden, nicht dagegen das von höheren Vermittlerstufen innerhalb eines Strukturvertriebs, die der Fondsgesellschaft und damit der Bank genauso zugerechnet werden könnten (wenn dies gewollt wäre, so hätte er im Urteil im Verfahren XI ZR 348/05 angesichts des in Rdnr. 8 referierten Vortrags der Parteien bei der Prüfung in Rdnr. 18 ff nicht nur auf den dortigen Vermittler der untersten Stufe abstellen dürfen, sondern auch auf den Mitinitiator xxx, der auch nach dem dortigen Vortrag "den Vertrieb in der Spitze organisiert" hatte).

    (2) Damit hätte eine arglistige Täuschung nur darauf gestützt werden können, dass eine absolute Offenbarungspflicht bestand, weil die Gesamtvertriebskosten über 15% lagen (vgl. hierzu z.B. BGH Urteile vom 12. Februar 2004 III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110, 121 und vom 5. Juni 2007 XI ZR 348/05 Rdnr. 18 = ZIP 2007, 1401, 1403).

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    (4) Aus dem Urteil des Senats vom 14. November 2006 (6 U 22/06 S. 26 = WM 2007, 203, 207) ergibt sich nichts anderes.

    unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Auslegung nach wie nicht für überzeugend (z.B. Urteil vom 14.11.2006 6 U 22/06 = WM 2007, 203, 205).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Aus dem von den Klägervertretern angeführten Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 = ZIP 2007, 871, 872) ergibt sich nichts anderes, da der dortige Vermittler schon allein 8% erhalten hatte (Urteil Rdnr. 8).

    Genau das und entgegen der Meinung der Klägervertreter nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 Rdnr. 9 = ZIP 2007, 871, 872).

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Dieser Senat des BGH hat weiter, anders als die Klägervertreter meinen, in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 = WM 2008, 1205, 1208) nichts Abweichendes entschieden, da er dort die Grundsätze zur Innenprovision ausdrücklich noch einmal darstellt (Rdnr. 21) und betont, dass sich bei den Filmfonds nichts in harten Kosten verstecken lasse (Rdnr. 22).

    Sein Urteil vom 29. Mai 2008 zu Verschiebungen innerhalb der weichen Kosten bei Filmfonds (III ZR 59/07 insb. Rdnr. 21ff = WM 2008, 1205, 1208) lässt nicht erkennen, dass er für die Innenprovision etwas ändern wollte (siehe schon oben 2. b. ff. (2) ).

  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 68/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    So schließt der auch hier im persönlichen Berechnungsbeispiel verwendete Unverbindlichkeitshinweis nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. März 2008 XI ZR 68/07 Rdnr. 21, bislang nur auf der Website des BGH abrufbar) von vorneherein jede Haftung für die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen aus.

    Der XI. Zivilsenat des BGH hat die vom II. Zivilsenat des BGH entwickelten Grundsätze indes nicht übernommen, sondern meint, dass es für die Einbeziehung der Initiatoren in den Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff an einem dafür erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle (Urteil vom 11. März 2008 XI ZR 68/07 Rdnr. 22 mwN, bislang nur auf der Website des BGH abrufbar).

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
    Der XI. Zivilsenat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass er nur vorsätzliches Verhalten zurechnet (Urteil vom 21. November 2006 XI ZR 347/05 Rdnr. 28 = ZIP 2007, 264, 267) und dass es für den vom Anleger nachzuweisenden Vorsatz auch keine Beweiserleichterungen geben soll.
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02

    Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 08.02.1979 - III ZR 2/77

    Abschluss eines Heimarbeitsvertrages über die Herstellung von Plastikbeuteln -

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 06.07.1978 - III ZR 63/76

    Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 9 U 224/06

    Geschäftsbesorgung: Nachweis des Bedingungseintritts bei Vertragsschluss des

  • BGH, 03.12.1986 - VIII ZR 345/85

    Zur Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über einen Unfallschaden

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

  • OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06

    Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - L 6 U 32/08   

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https://dejure.org/2012,7229
LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - L 6 U 32/08 (https://dejure.org/2012,7229)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.01.2012 - L 6 U 32/08 (https://dejure.org/2012,7229)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - L 6 U 32/08 (https://dejure.org/2012,7229)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R

    Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - L 6 U 32/08
    Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18.3.03 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2.11.1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - L 6 U 32/08
    Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18.3.03 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2.11.1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.01.2011 - 6 U 32/08   

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https://dejure.org/2011,78002
OLG Hamburg, 05.01.2011 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2011,78002)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.01.2011 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2011,78002)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2011,78002)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13

    Haftung nach CMNI für Schiffshavarie

    Vielmehr wird ein besonders schwerer Pflichtenverstoß vorausgesetzt, bei dem der Frachtführer oder seine Mitarbeiter in krasser Weise das Sicherheitsinteresse der Vertragspartner missachten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, RdTW 2014, 251, 253, LS bei juris).

    Als innere Tatsache ist von einer solchen Erkenntnis auszugehen, wenn das leichtfertige Verhalten sowohl nach seinem Inhalt als auch nach den betreffenden Umständen diese Folgerung rechtfertigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, aaO.).

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16

    Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements

    Ebenso wie in den Entscheidungen, in denen sich der Senat bereits mit der Problematik befasst hat (RdTW 2014, 251 Tz 14 "MS Excelsior"; TranspR 2014, 228, 231 "Margrita" = RdTW 2014, 239) kann auch in dieser Sache die Streitfrage offen bleiben, weil die Beklagte kein "slot charterer" war.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.04.2008 - 6 U 32/08   

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https://dejure.org/2008,82929
OLG Hamburg, 24.04.2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,82929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,82929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2008 - 6 U 32/08 (https://dejure.org/2008,82929)
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