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   OLG Köln, 09.10.2020 - I-6 U 32/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36689
OLG Köln, 09.10.2020 - I-6 U 32/20 (https://dejure.org/2020,36689)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2020 - I-6 U 32/20 (https://dejure.org/2020,36689)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - I-6 U 32/20 (https://dejure.org/2020,36689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 19a, 35 Abs. 3, 85 Abs. 1, 97 UrhG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Störerhaftung bei Content-Delivery-Network und bei DNS-Resolver

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der Zurverfügungstellung eines sogenannten CDN-Systems Haftung der Anbieterin eines CDN-Systems für von Dritten begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Content-Delivery-Network

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung eines Content-Delivery-Networks (CDN)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Cloudflare haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Torrent-Seite die CDN und DNS-Resolver Dienste nutzt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen unter Nutzung von CDN

  • bruess.law (Kurzinformation)

    CloudFlare zur Unterlassung verpflichtet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Cloudflare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 70
  • MMR 2020, 854
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Indem die Antragsgegnerin trotz positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung über einen Zeitraum von acht Monaten untätig geblieben sei, habe sie eine zentrale Rolle eingenommen wie im Vorlagebeschluss des BGH zu "Youtube" und "Uploaded" angenommen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 - juris Rn. 34 - YouTube).

    Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (s. BGH, EuGH-Vorlagebeschl. v 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - YouTube).

    Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 40 mwN - Youtube).

    Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - Youtube).

  • BGH, 21.06.1968 - IV ZR 594/68

    Beschwer in Ehesachen

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    a) Das für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 542 Rn. 18).

    Vielmehr ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei geforderte Beschwer nur gegeben, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, dass die Entscheidung für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise sachlich nachteilig ist, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN).

    Der Kläger ist dagegen nicht beschwert, wenn das Gericht ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen und ihn lediglich anders zugeordnet hat, als es in der Klagebegründung geschehen ist (BGHZ 50, 261, 263 f.).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Haftung des Störers als subsidiär anzusehen, wenn nur gegen einen einzigen Webseitenbetreiber vorgegangen werden müsse (vgl. BGH GRUR 2016, 268 Rn. 81 ff. - Störerhaftung des Access-Providers).

    Soweit der Senat im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten verlangt hat, die entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet haben, beruhte dies auf der Besonderheit, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und ihm daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 82 f. und 26 f. - Störerhaftung des Access-Providers).".

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2019 - I ZR 267/15 -, juris Rn. 82 mwN - Cordoba II).

    In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - (juris Rn. 95 ff. - Cordoba II) hat der BGH wie folgt ausgeführt:.

  • LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.1.2020 - 14 O 171/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 30. Januar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 14 O 171/19, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insgesamt zurückzuweisen.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oréal/eBay -, juris Rn. 139).
  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 462/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrages

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Sie ist zwar kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der gegnerischen Revision (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 148 [juris Rn. 5] mwN; Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 462/99, juris Rn. 28).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Sie ist zwar kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der gegnerischen Revision (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 148 [juris Rn. 5] mwN; Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 462/99, juris Rn. 28).
  • OLG München, 07.02.2019 - 29 U 3889/18

    Keine Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    Denn selbst wenn man mit dem OLG München (Urt. v. 7.2.2019 -29 U 3889/18) davon ausgeht, dass im Ergebnis eine werkbezogene Sichtweise nicht in Betracht komme, weil das Unterlassungsbegehren letztlich auf die Sperre der Domain insgesamt hinauslaufe und der Antragstellerin bereits seit dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt sei, dass auf der Webseite Urheberrechtsverletzungen begangen werden, lässt sich jedenfalls vorliegend ein Eilbedürfnis wegen der hohen Bekanntheit der Künstlerin und der sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung nicht verneinen.
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
    "Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 268/85
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 553/14

    Berufungsbeschwer bei Berufungsangriff des erstinstanzlich Beklagten gegen ein

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • BGH, 23.09.2003 - VI ZR 335/02

    Zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 136 ff.) für die Störerhaftung von einem adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts ausgegangen ist, ist dies im Rahmen der Beurteilung des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums der "zentralen Rolle" kein hinreichendes Argument mehr.

    Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz 148) die Ansicht vertreten hat, dass § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver keine Anwendung findet, weil es sich dabei nicht um einen Dienst i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG handele, kann hieran im Hinblick auf den DSA nicht mehr festgehalten werden.

    Der Senat ist im Verfahren 6 U 32/20 ausgehend von der damals noch geltenden Störerhaftung des Hostproviders zu einer Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gelangt und hat eine Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur subsidiären Haftung des Accessproviders ausdrücklich abgelehnt (Urteil vom 09.10.2020, 6 U 32/20 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 129 ff.):.

    Hier stellt sich die vom Senat bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 aufgeworfene Frage, ob sich die Beklagte noch im Rahmen des nach § 9 TMG privilegierten Cachings bewegt, oder ob sie ihre Rechner nicht möglicherweise zu weitergehenden Zwischenspeicherungen zugunsten ihrer Kundenwebseiten verwendet, zu denen sie sich gegenüber ihren Kunden vertraglich verpflichtet hat und die eventuell über den zulässigen Rahmen des zeitlich begrenzten Cachings nach § 9 TMG hinausgehen.

    Der Senat hat hierzu im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 146) ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21

    Edit Policy: Quad9 in Störerhaftung - neue Rechtsunsicherheit für DNS-Resolver

    Er korrespondiert u.a. mit der Beschreibung der Funktionsweise eines DNS-Resolvers in der Entscheidung OLG Köln, Urteil vorfi 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 89 und 90:.

    Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff "verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen.

    Zu derselben Wertung gelangt OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90 unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zur Access-Provider-Haftung:.

    Zur nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 I TMG führt das OLG Köln (Urteil vom 9.10.2020 -6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 99) aus:.

    Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 94).

    Das OLG Köln hat ausgeführt, dass eine werk- und verletzungsbezogene Bewertung des Eilbedürfnisses jedenfalls dann wieder zulässig und angemessen sei, wenn es bei hoher Bekanntheit des betroffenen Künstlers um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung gehe (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 101).

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

    aa) Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Beklagten verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden (vergleiche OLG Köln, Urteil vom - 6 U 32/20, II. 1. b.; ebenso die Beklagte im Schriftsatz vom 20.12.2021, Rn. 58).

    Angesichts dieser Eigenwerbung ist auch weltweit kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt." (OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - 6 U 32/20, II. 1. b. ff.).

    Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Sreenshots belegt (vergleiche dazu ebenfalls schon OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - 6 U 32/20, II. 1. b. cc.).

    Die Beklagte verfolgt also neben dem Zweck der Effizienzsteigerung einen weiteren über § 9 TMG hinausgehenden Zweck, sodass die kumulativen Voraussetzungen aus § 9 TMG nicht erfüllt sind (vergleiche Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.10.2020 - 6 U 32/20).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    § 8 Abs. 1 TMG privilegiert in richtlinienkonformer Auslegung von Art. 12 E-Commerce-RL nicht nur den Anbieter, der vom Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, sondern auch den Anbieter, der den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zugang gerade zur Nutzung von Informationen vermittelt wird (Spindler, CR 2022, 318; OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 37; a. A. OLG Köln GRUR 2021, 70 Rn. 148 - HERZ KRAFT WERKE; LG Köln ZUM- RD 2023, 299 Rn. 210; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 310 O 99/21 Rn. 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber

    Für die Antragstellerin, die am Markt nach Aktenlage als Zugangsvermittler auftritt (Blatt 282 der Verwaltungsakte; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Netzsperren, Rechtslage und gesetzgeberischer Spielraum, WD 10 - 3000 - 016/21, S. 5), ist die Regelung des § 8 TMG maßgeblich; weitere von ihr erbrachte Dienstleistungen im Internet, welche Anlass zu einer Prüfung der Haftungsprivilegierungen nach den §§ 9 oder 10 TMG geben würden (vgl. dazu nur beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2020 - I-6 U 32/20 -, juris Rn. 2 und 114 ff.), sind weder von der Antragsgegnerin behauptet worden noch ersichtlich.
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

    Auch weltweit ist kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020, Az.:6 U 32/20).
  • LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21

    Quad9

    Der DNS-Resolver übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite, noch vermittelt er selbst einen Zugang dazu (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.10.2020 - 6 U 32/20 - GRUR 2021, 70 Rz 99; Jan Bernd Nordemann, GRUR 2021, 18/19).

    Diese werk- und verletzungsbezogene Bewertung der Eilbedürftigkeit ist jedenfalls dann angemessen, wenn es um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Schutzgegenstands-Veröffentlichung anschließende Rechtsverletzung geht (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 - NJW 2021, 319 Rz 101) oder - wie hier - um eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums sogar vor der offiziellen Veröffentlichung.

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