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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01   

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OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2001,5017)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.10.2001 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2001,5017)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Oktober 2001 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2001,5017)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsgrundlage; Kündigung eines Unterlassungsvertrages; Unterlassungserklärung; Wettbewerbswidrigkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • info-it-recht.de

    Kündigung eines Unterlassungsvertrages (hier: Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nicht dazu benutzt werden, von einer Unterwerfung wieder loszukommen, die man inzwischen aufgrund besserer Rechtskenntnis bereut eingegangen zu sein )

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; BGB § 119; ; BGB § 123; ; BGB § 123 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 713; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Umweltfreundliche Werbung"; Kündigung eines Unterlassungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 12.03.1993 - 2 U 250/92

    Wettbewerbswidrigkeit der Zeitungsanzeige des Betreibers einer Tankstelle mit dem

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Als Begründung führte sie zwei Urteile des OLG Stuttgart vom 12.03.1993 - AZ: 2 U 250/92 - und 18.02.1994 - Az.: 2 U 204/93 - an, aus denen sich ergebe, dass es an der vom Kläger behaupteten Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeanzeigen fehle.

    Dass die beanstandeten Werbungen jedenfalls bei Unterzeichnung der Unterlassungserklärungen nicht eindeutig wettbewerbsgemäß - und damit im Gegenteil möglicherweise wettbewerbswidrig - waren, folgt bereits daraus, dass man bei Heranziehung der Rechtsprechung des Landgerichts München I vom 19. Juli 1991 (Anlage 1 zur Klage) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12.3.1993 - 2 U 250/92, WRP 1993, 628 und Urteil vom 18.2.1994 - 2 U 204/93, WRP 1994, 339) zu verschiedenen Ergebnissen käme.

    Vielmehr verschweigt die Beklagte sogar, dass beim Abbau und Transport von Erdgas Methan frei wird, welches für den Ozongehalt der Luft schädlich ist und damit den Treibhauseffekt fördert (vgl. LG München I, Urt. v. 19. Juli 1991, Anlage 1 zur Klage, S. 18; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.03.1993 - 2 U 250/92, WRP 1993, 628, 630).

    Insbesondere ist nicht jedem Verbraucher bekannt, dass auch bei der Erdgasverbrennung erhebliche Emissionen an Kohlenstoff- und Schwefeldioxid verbleiben, die zwar insgesamt hinter denen des Heizöls zurückbleiben, aber dennoch eine erhebliche Umweltbelastung darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.03.1993 - 2 U 250/92, WRP 1993, 628, 630).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Zwar begründet ein vertraglicher Unterlassungsanspruch ein Dauerschuldverhältnis und kann daher - wie jedes Dauerschuldverhältnis - auch ohne eine entsprechende Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, NJW 1997, 1702, 1703; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 295).

    Jedoch kann sich das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Unterschied zu einer Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur auf Gründe stützen, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urt. v. 26.09.1996 - I ZR 265/95, NJW 1997, 1702, 1704; Urt. v. 27.03.1991 -- IV ZR 130/90, NJW 1991, 1828, 1829; Urt. v. 29.11.1995 -- XII ZR 230/94, NJW 1996, 714; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 241 Rdnr. 9).

    Denn anders als eine Lösung vom Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage handelt es sich bei dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund um einen jedem Vertrag innewohnenden Auflösungsgrund, der dem Umstand Rechnung trägt, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten (BGH, Urt. v. 26.9.1996 -I ZR 265/95, NJW 1997, 1702, 1704).

    Eine solche wäre auch bei Fehlen / Wegfall der Geschäftsgrundlage erforderlich, um eine künftige Bindung der Beklagten an ihre Unterlassungserklärungen zu beseitigen (BGH Urt. v. 26.09.1996 - I ZR 265/95, WRP 1997, 312, 314).

  • BGH, 05.12.1996 - I ZR 140/94

    Umweltfreundliche Reinigungsmittel - Umweltbezogene Werbung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es eine absolute Umweltverträglichkeit eines Produktes - ohne jede Restbelastung für die Umwelt - nicht gibt und der Begriff "umweltverträglich" vom Verbraucher auch nicht so verstanden wird (BGH, Urt. v. 05.12.1996 - I ZR 140/94, GRUR 1997, 666, 667 - "Umweltfreundliches Reinigungsmittel", m.w.N, vgl. auch Baumbach/Hefermehl § 1 UWG Rn. 180a).

    Der Grund, weshalb an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen zu stellen und weitgehende Aufklärungspflichten gebunden sind, liegt darin, dass die Verbraucher die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen in diesem Bereich nicht kennen (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, NJW 1996, 1135, 1136 m.w.N; "Umweltfreundliches Bauen", BGH, Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 140/94, GRUR 1997, 666, 668 - "Umweltfreundliches Reinigungsmittel").

    Von diesem Grundsatz der umfassenden Aufklärungspflicht hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zwar vereinzelt Ausnahmen zugelassen, wenn dem Verbraucher das Ausmaß der durch das Produkt entstehenden Schäden bekannt war (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 116/92, GRUR 1994, 828, 829 - "Unipor-Ziegel", BGH, Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 140/94, GRUR 1997, 666, 668 - "Umweltfreundliches Reinigungsmittel").

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 213/93

    Umweltfreundliches Bauen - Irreführung/sonst; umweltbezogene Werbung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Der Grund, weshalb an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen zu stellen und weitgehende Aufklärungspflichten gebunden sind, liegt darin, dass die Verbraucher die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen in diesem Bereich nicht kennen (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, NJW 1996, 1135, 1136 m.w.N; "Umweltfreundliches Bauen", BGH, Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 140/94, GRUR 1997, 666, 668 - "Umweltfreundliches Reinigungsmittel").

    Gerade der Begriff "umweltfreundlich" hat im Verständnis der Verbraucher keinen eindeutigen und klar umrissenen Begriffsinhalt; es bedarf deshalb grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffes, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen (BGH NJW 1996, 1135, 1136 - "Umweltfreundliches Bauen" , Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 18.02.1994 - 2 U 204/93

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Eigentumswohnung mit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Als Begründung führte sie zwei Urteile des OLG Stuttgart vom 12.03.1993 - AZ: 2 U 250/92 - und 18.02.1994 - Az.: 2 U 204/93 - an, aus denen sich ergebe, dass es an der vom Kläger behaupteten Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeanzeigen fehle.

    Dass die beanstandeten Werbungen jedenfalls bei Unterzeichnung der Unterlassungserklärungen nicht eindeutig wettbewerbsgemäß - und damit im Gegenteil möglicherweise wettbewerbswidrig - waren, folgt bereits daraus, dass man bei Heranziehung der Rechtsprechung des Landgerichts München I vom 19. Juli 1991 (Anlage 1 zur Klage) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12.3.1993 - 2 U 250/92, WRP 1993, 628 und Urteil vom 18.2.1994 - 2 U 204/93, WRP 1994, 339) zu verschiedenen Ergebnissen käme.

  • LG Kiel, 24.01.2001 - 14 O 125/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2001, Az: 14 O 125/00, geändert.

    Durch Urteil vom 24. Januar 2001 hat das Landgericht Kiel (14 O 125/00) die Klage abgewiesen.

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 116/92

    Unipor-Ziegel - Umweltbezogene Werbung; Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Von diesem Grundsatz der umfassenden Aufklärungspflicht hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zwar vereinzelt Ausnahmen zugelassen, wenn dem Verbraucher das Ausmaß der durch das Produkt entstehenden Schäden bekannt war (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 116/92, GRUR 1994, 828, 829 - "Unipor-Ziegel", BGH, Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 140/94, GRUR 1997, 666, 668 - "Umweltfreundliches Reinigungsmittel").
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob die Änderung der Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild eine derartig entscheidende Veränderung der äußeren Umstände darstellen kann, die zur Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt berechtigt; namentlich ob die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrages zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 31.5. 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I; Urt. v. 18.1. 1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).
  • KG, 29.09.1992 - 5 U 5459/90

    Werbung mit "Umweltschonung"

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Eine nur unbestimmte Vorstellung von der relativen Umweltverträglichkeit des Produktes reicht dafür allerdings nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.1991- 2 U 67/91, NJW-RR 1992, 678, 679; KG, Urt. v. 29.9.1992 - 5 U 5459/90, NJW-RR 1993, 943).
  • BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94

    "Salomé II"; Auswirkungen gesetzlicher Schutzfristverlängerungen auf bestehende

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01
    Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob die Änderung der Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild eine derartig entscheidende Veränderung der äußeren Umstände darstellen kann, die zur Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt berechtigt; namentlich ob die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrages zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 31.5. 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I; Urt. v. 18.1. 1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).
  • BGH, 23.05.1996 - I ZR 76/94

    PVC-frei - Irreführung/Beschaffenheit

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1991 - 2 U 67/91
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 94/82

    Fristlose Kündigung eines Werkvertrages mit Sukzessivcharatker

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

  • BGH, 02.02.1989 - IX ZR 182/87

    Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Bürgschaft und ggf. auf Herausgabe der

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

  • BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90

    Unzulässige ARB-Kündigungsregelung

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 184/89

    "pulp-wash"; Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages wegen eines

  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 4 U 25/95
  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines

    Gerade in Fällen, in denen die Rechtslage unklar ist, dient der Unterlassungsvertrag einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 133, 331 [333] = NJW 1997, 1706 [1707] Altunterwerfung II, ebenso OLG Schleswig, OLGR 2002, 9 [10]).

    Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann aber nicht dazu benutzt werden, von einer Unterwerfung wieder loszukommen, die man aufgrund besserer Rechtskenntnis bereut, eingegangen zu sein (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995, AZ 4 U 25/95, Tz 39, zitiert nach juris, ebenso OLG Schleswig, OLGR 2002, 9 [10]).

  • LG Rottweil, 27.02.2008 - 1 O 70/07

    Anforderung an ein außergewöhnliches Kündigungsrecht eines Unterwerfungsvertrages

    Vielmehr liegt die damit einhergehende Änderung der Rechtssprechung außerhalb des Risikobereichs beider Parteien, weshalb eine Kündigung gemäß § 314 BGB ausscheidet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.10.2001, WRP 2002, 123 [OLG Schleswig 16.10.2001 - 6 U 34/01] ).

    Damit unterscheidet sich der vorliegenden Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.10.2001 (WRP 2002, 123 [OLG Schleswig 16.10.2001 - 6 U 34/01] ) zugrunde lag.

  • LAG Köln, 17.01.2023 - 4 Sa 492/22

    Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung bei der Feststellungsklage;

    Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind die bei Abschluss eines Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandete Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH NJW 1984, 1746; BGH NJW 1985, 313; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 16.10.2001, 6 U 34/01).
  • LAG Köln, 17.01.2023 - 4 Sa 580/22

    Altersteilzeitvertrag; Krankengeldbezug; Auslegung des Vertrages; Wegfall der

    Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind die bei Abschluss eines Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandete Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH NJW 1984, 1746; BGH NJW 1985, 313; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 16.10.2001, 6 U 34/01).
  • LG Ulm, 15.10.2014 - 10 O 70/14
    Darin liegt keine arglistige Täuschung (OLG Schleswig, WRP 2002, 123-127).
  • LG Ulm, 29.09.2014 - 10 O 70/14

    Zustimmung zur Aufhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrags

    Darin liegt keine arglistige Täuschung (OLG Schleswig, WRP 2002, 123-127 [OLG Schleswig 16.10.2001 - 6 U 34/1] ).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 6 U 34/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11063
OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2002,11063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2002 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2002,11063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 6 U 34/01 (https://dejure.org/2002,11063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Entbehrlichkeit einer Annahme eines Angebots zur Annahme einer Bürgschaft ; Möglichkeit einer Bürgschaft bezüglich künftiger Forderungen ; Voraussetzung der Bestimmbarkeit einer Forderung; Entbehrlichkeit der Akzessorität von Hauptschuld und Bürgschaft ; Voraussetzungen ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 151 Satz 1; ; BGB § 151; ; BGB § 765; ; BGB § 765 Abs. 2; ; BGB § 767; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO §§ 511 ff. a.F; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de

    Umfang einer Bürgschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.1989 - IX ZR 99/88

    Anforderungen an Schriftform einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 6 U 34/01
    Auch enthält die Bürgschaftserklärung den von der Rechtsprechung geforderten Mindestinhalt, nämlich die Bezeichnung des Gläubigers, der verbürgten Hauptschuld und des Hauptschuldners (BGH, NJW 1989, 1484).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 6 U 34/01
    Die Nichtigkeit kommt in Betracht, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und wenn er durch weitere, zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führende Umstände in einer der Gläubigerin zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird (BGH, ZIP 1995, 812).
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