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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/2003   

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https://dejure.org/2003,1608
OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen mangelnder Aufklärung über eine beabsichtigte Vermögensanlage oder deren Finanzierung durch die Bank oder deren Erfüllungsgehilfen; Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung eines Darlehensnehmers über ein bestehendes Risiko der ...

  • Judicialis

    HWiG § 2 Abs. 1 S. 2 a.F.; ; HWiG § 2 Abs. 1 S. 3 a.F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wochenfrist auch für Darlehen zu Immobilienfonds und die damit verbundenen Geschäfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehen für Beitritt zu einem Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Cic; BGB § 123; HWiG a. F. §§ 1, 2, 9
    Keine Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommenen Darlehens

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Angabe des Gesamtbetrags bei unechter Abschnittsfinanzierung, Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 138 (Ls.)
  • BauR 2004, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Dies gilt namentlich bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 92, 901; NJW 99, 2032; NJW 2000, 3558; WM 2000, 1587; ZIP 2000, 1051; BGH Urt. 18.03.2003, ZIP 03, 894 = WM 03, 916; Urt. 20.05.2003, ZIP 03, 1240 = NJW 03, 2529; Urt. 03.06.2003, WM 03, 1710; Urt. 15.07.2003, XI ZR 162/00, ZIP 03, 1741 = BKR 03, 747; Urt. 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692; OLGR 2001, 12; OLGR 02, 317 u. OLGR 03, 69; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 02, 295; EWiR 01, 709 u. BKR 02, 128; OLG Hamburg WM 02, 1289; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Oldenburg BKR 02, 731; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).

    Hierfür genügt nicht, wenn eine Bank - auch aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Initiator - dem Vertrieb ihre Darlehensformulare zur Verfügung stellt und in Kenntnis des Emissionsprospekts die Anteile finanziert und diese als Sicherheit akzeptiert (BGH WM 92, 901; zuletzt Urteil 21.07.2003, WM 03, 1762; OLG Stuttgart OLGR 01, 332; OLGR 03, 69; OLG Hamm, WM 99, 1056; OLG Hamburg WM 02, 1289, 1293; OLG Frankfurt WM 02, 1275, 1280).

    Die Annahme eines verbundenen Geschäfts entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH, 2. Zivilsenat, wonach der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG darstellen, weil der Kredit der Finanzierung der Gesellschaftseinlage dient und die beiden Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (BGH 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 03, 1592 = WM 03, 1762 = NJW 03, 2821; anders, wenn der Beitritt zu dem Immobilienfonds durch einen Realkredit finanziert ist: BGH 12.11.02, XI ZR 47/01 = WM 02, 2501; grundsätzlich kein verbundenes Geschäft bei finanzierten Grundstückserwerbsgeschäften: BGH 09.04.02, WM 02, 1181; BGH 10.09.02 = WM 02, 2409; BGH 12.11.02, XI ZR 3/01 = WM 03, 61; BGH 26.11.02, WM 03, 64; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 18.03.03, XI ZR 188/02 = MDR 03, 818).

    Tatsächlich besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft jedoch nicht, weil der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator nach ständiger Rechtsprechung den übrigen, nur kapitalistisch beteiligten Gesellschaftern und damit der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH 21.07.2003, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; BGHZ 63, 338 m.w.N.; BGHZ 148, 201; OLG Stuttgart ZIP 01, 692, seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt veröffentlicht in OLGR 03, 69 und OLGR 03, 212 für eine stille Gesellschaft; OLG München ZIP 00, 2295 und ZIP 03, 338; OLG Dresden MDR 02, 1324; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).

    Es wäre daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einem Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft mit der Folge zuzubilligen, dass das Gesellschaftsvermögen entsprechend vermindert würde und die übrigen, ebenfalls geschädigten Gesellschafter durch die Befriedigung einzelner, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, noch weiter geschädigt würden (BGH WM 03, 1762 mit Hinweis auf Westermann, ZIP 02, 240 ff).

    Entgegen einer verbreiteten Ansicht (OLG Karlsruhe BKR 02, 128 = OLGR 02, 453; OLGR 02, 295 und OLGR 03, 75; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Stuttgart OLGR 03, 69; Westermann, ZIP 02, 189, 199; Habersack in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 16; Münscher, BKR 2003, 86, 89; Schnauder, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2003, K 1, 4; Peters/Ivanova, WM 03, 55, 58) und entgegen der gefestigten Rechtsprechung des 11. Senats für den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien und den durch Realkredit finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds hat der 2. Senat des BGH mit Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821) entschieden, dass § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf kreditfinanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft Anwendung finde.

    Im Falle des Beitritts zu einer BGB-Gesellschaft gelten jedoch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, so dass der Beitritt trotz eines Widerrufs des Darlehensvertrags wirksam ist (BGH 16.12.2002, BKR 03, 149 = MDR 03, 247; BGH 21.07.03, ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821; OLG München ZIP 03, 338).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen, auch wenn dieser durch Kredit finanziert wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH 18.03.2003, ZIP 03, 894; 29.04.03, BKR 03, 636; 20.05.03, NJW 03, 2529).

    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).

    Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch Anlage- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden, ihr Verhalten also den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 03, 422; BGH-Urteil 29.04.03, BKR 03, 636; Urteil 03.06.03, WM 03, 1710; Urteil 15.07.03, ZIP 03, 1741; OLG Stuttgart ZIP 99, 529; WM 00, 292; OLGR 02, 317; OLG Karlsruhe BKR 02, 128; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Oldenburg BKR 02, 731).

    Eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierungen durch einen Festkredit, kombiniert mit einer bereits bestehenden oder neu abgeschlossenen Lebensversicherung, besteht daher nicht (BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; Urteil 20.05.03, NJW 03, 2529; OLG Stuttgart WM 2000, 292; OLGR 02, 317; BKR 02, 828; OLGR 03, 69; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Dresden OLGR 02, 318 und VuR 03, 70).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH 12.11.2002, ZIP 03, 22; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 15.07.03, ZIP 03, 1741; für das Fortwirken der Haustürsituation vgl. auch BGH 29.04.03, BKR 03, 636).

    Selbst wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben der Haustürrichtlinie (85/577/EWG) zurückbliebe, wäre angesichts des klaren Wortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (BGH 29.04.2003, XI ZR 201/02, BKR 03, 636 und BGH 08.04.03, XI ZR 193/02, ZIP 03, 1082: § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG schließt einen Widerruf einer von einem Notar beurkundeten Willenserklärung aus.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).

    Vielmehr kann nach ständiger Rechtsprechung von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298; BGH NJW 03, 424; BGH ZIP 03, 894).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH 12.11.2002, ZIP 03, 22; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 15.07.03, ZIP 03, 1741; für das Fortwirken der Haustürsituation vgl. auch BGH 29.04.03, BKR 03, 636).

    Eine nur den inhaltlichen Vorgaben des VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt zwar auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem HWiG nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herrschende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war (BGH ZIP 03, 22 = NJW 03, 424).

    Ein mit Rücksicht auf die Vorschriften des VerbrKrG angebrachter Zusatz schadet aber dann nicht, wenn er nicht geeignet ist, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, und wenn dieser hierdurch nicht abgehalten wird, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (dies war in dem der Entscheidung BGH NJW 03, 424 zugrunde liegenden Ausgangsfall gegeben).

    Die Annahme eines verbundenen Geschäfts entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH, 2. Zivilsenat, wonach der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG darstellen, weil der Kredit der Finanzierung der Gesellschaftseinlage dient und die beiden Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (BGH 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 03, 1592 = WM 03, 1762 = NJW 03, 2821; anders, wenn der Beitritt zu dem Immobilienfonds durch einen Realkredit finanziert ist: BGH 12.11.02, XI ZR 47/01 = WM 02, 2501; grundsätzlich kein verbundenes Geschäft bei finanzierten Grundstückserwerbsgeschäften: BGH 09.04.02, WM 02, 1181; BGH 10.09.02 = WM 02, 2409; BGH 12.11.02, XI ZR 3/01 = WM 03, 61; BGH 26.11.02, WM 03, 64; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 18.03.03, XI ZR 188/02 = MDR 03, 818).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Selbst wenn diese Vorschrift, was der erkennende Senat für zweifelhaft hält, einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäfts hinweist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528; a.A. OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204), würde dies die Wirkungserstreckung nicht ausschließen, weil der Verbraucher nicht vor deren möglichen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gemäß § 739 BGB) gewarnt werden kann (so aber Mülbert/Hoger WM 2004, 2281, 2288 f.).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).

    Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Wenn der Beitritt infolge der Beurkundung nicht mehr nach dem HWiG widerrufen werden kann, besteht anders als bei einer außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags keine Einwendung, die im Wege des Durchgriffs dem Anspruch der Darlehensgeberin entgegengehalten werden könnte (Grundsatz der Akzessorietät) bzw. bereicherungsrechtlich gesehen kein Doppelmangel von Valuta- und Deckungsverhältnis (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03).

    Auf der anderen Seite ist aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Bank nach der Rechtslage vor den "Heininger-Entscheidungen" des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) und des BGH vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881) gar keine Veranlassung hatte, wegen der damals ganz überwiegend angenommenen Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG sich nach eventuellen Haustürsituationen zu erkundigen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der

    Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

    So hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in einer neuesten Entscheidung ( Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, Seite 11 ) unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 ( II ZR 285/02 ) und desjenigen des OLG Stuttgart vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, aaO ) ausgeführt, dass er die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG verbiete einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, für zweifelhaft halte.

    Er ist weder geeignet, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, noch wird der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (OLG Stuttgart, 24.11.2003, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Der Gesichtspunkt, dass Banken nach der Rechtslage vor den "Heininger-Entscheidungen" des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) und des BGH vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881) gar keine Veranlassung hatten, wegen der damals ganz überwiegend angenommenen Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG sich nach eventuellen Haustürsituationen zu erkundigen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03, Leitsatz BKR 2004, 73), ist im vorliegenden Fall nicht von Gewicht, da das VerbrKrG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst seit kurzer Zeit in Kraft getreten war und zu diesem Zeitpunkt, als die Beklagte die maßgebliche Vermögensdisposition in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Treuhänderin vornahm, eine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung noch nicht existierte (die erste ersichtliche ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des VerbrKrG vor dem HWiG erging erst 1998, nämlich BGH WM 1998, 2463, 2464; vgl. auch BGH NJW 2000, 521, 522 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung; die erste Entscheidung des Senats vom 12.08.1997, veröffentlicht in OLG Stuttgart OLGR 1997, 77, 78, erging ebenfalls erst in diesem Zeitraum).
  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 68/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 381/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

    Im Gegenteil liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden Formulierung für zulässig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -, sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht, Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 - Urteil vom 24. April 2007 - 4 U 45/06 - Urteil vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, Hinweisverfügung vom 2. Mai 2007 - 6 U 95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2006 - 8 U 410/05

    Anwendung des HaustürWG unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien beim

    Denn die Belehrung darf keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HausTWG genannten enthalten; unter dieses Verbot fällt auch ein Hinweis auf die Folgen eines verbundenen Geschäfts (BGH WM 2004, 1527/1528; anders wohl OLG Stuttgart OLG-Report 2004, 202/204 f.).
  • OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Damit sind dem Zweck der Regelung entsprechend solche Ergänzungen als zulässig anzusehen, die lediglich den Inhalt der Belehrung verdeutlichen (Werner/Machunsky, HWiG, Rn. 25 und 26 zu § 2; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2003, Az: 6 U 35/03, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer

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OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,15683)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,15683)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,15683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer kugelförmigen unverpackten Praline im geschäftlichen Verkehr; Markenmäßige Benutzung durch herkunftshinweisende Funktion; Maßgebliche Auffassung eines durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbrauchers; Verwechslungsgefahr; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Dabei stehen die genannten Faktoren dergestalt miteinander in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (gefestigte Rechtsprechung vgl. z.B. BGH GRUR 00, 875/876 - "Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Dabei stehen die genannten Faktoren dergestalt miteinander in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (gefestigte Rechtsprechung vgl. z.B. BGH GRUR 00, 875/876 - "Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Die Antragsgegnerin benutzt die äußere Form der Praline auch zur Kennzeichnung ihrer Ware, also - wie dies für markenrechtliche Ansprüche erforderlich ist (vgl. BGH WRP 02, 982,983 - "Frühstücks-Drink I"; WRP 02, 987 f - "Festspielhaus") - markenmäßig.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Eine derart herkunftshinweisende Funktion hat die äußere Gestaltung einer Ware dann, wenn ihr auf Grund des Verkehrsverständnisses eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzubilligen ist (BGH GRUR 03, 332 f - "Abschlussstück").
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Dabei stehen die genannten Faktoren dergestalt miteinander in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (gefestigte Rechtsprechung vgl. z.B. BGH GRUR 00, 875/876 - "Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 98, 387 - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 35/03
    Die Antragsgegnerin benutzt die äußere Form der Praline auch zur Kennzeichnung ihrer Ware, also - wie dies für markenrechtliche Ansprüche erforderlich ist (vgl. BGH WRP 02, 982,983 - "Frühstücks-Drink I"; WRP 02, 987 f - "Festspielhaus") - markenmäßig.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.05.2003 - 6 U 35/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,39066
OLG Hamburg, 07.05.2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,39066)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,39066)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 6 U 35/03 (https://dejure.org/2003,39066)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Berufung: Neue Schlussrechnung unbeachtlich!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage einer neuen Schlussrechnung wird in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt! (IBR 2003, 338)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 263/01

    Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.05.2003 - 6 U 35/03
    Nur ergänzend wird die Klägerin im Hinblick auf die Notwendigkeit der von ihr vorzunehmenden Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auf die Entscheidung des BGH im Urteil vom 25.07.2002 - Az. VII ZR 263/01 -, abgedruckt in MDR 2002, 1244 f., hingewiesen.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2004 - 12 U 47/04

    Werklohnanspruch aus vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag über Errichtung

    cc) Soweit sich die erstmals mit der Berufung vorsorglich in den Prozess eingeführte Schlussrechnung als prüffähig erweist, handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein neues Angriffsmittel, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, woran es jedoch fehlt (so im Ergebnis auch OLG Hamburg in seiner gem. § 522 Abs. 2 ZPO getroffenen Hinweisverfügung vom 07.05.2003; vgl. IBR 2003, 338).
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