Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09   

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OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2013,62550)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2013,62550)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. April 2013 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2013,62550)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung eines Patentanwalts wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr für die Verlängerung des Patents

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 18.02.2009 - 15 W 1/09

    Umfang der Vorschusspflicht im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Stellt jedoch der Beweisgegner den Antrag, das zunächst auf Veranlassung des Beweisführers eingeholte Gutachten zu ergänzen oder erhebt er Einwendungen gegen das Gutachten, ist er hierfür insoweit vorschusspflichtig (vgl. OLG Köln BauR 2009, 1335, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 103/07

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Ein Fall der Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 ZPO, bei der ein Vorschuss von einer der Parteien nicht angefordert werden darf (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 365, zitiert nach juris, Rn. 18), liegt nicht vor.
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Bei einer Verletzung derartiger Aufklärungs- und Informationspflichten trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 61, 118, 121 ff.; BGH NJW 1985, 2595, 2596; BGHZ 124, 153, 159 = NJW 1994, 512; BGH NJW 2009, 2298, 2300 Rn. 22; BGH NJW 2012, 2427, 2429 Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Ist hingegen ein Schaden bereits eingetreten, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht von der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintrittes ab, vielmehr ist ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere Schäden nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431; BGH NJW-RR 2007, 601; von Gerlach VersR 2000, 525, 532).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Wird - wie hier - Ersatz für Vermögensschäden geltend gemacht, ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderlich, dass seitens des Klägers substantiiert dargelegt wird, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 2006, 830, 832, Teilziffer 27 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Bei einer Verletzung derartiger Aufklärungs- und Informationspflichten trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 61, 118, 121 ff.; BGH NJW 1985, 2595, 2596; BGHZ 124, 153, 159 = NJW 1994, 512; BGH NJW 2009, 2298, 2300 Rn. 22; BGH NJW 2012, 2427, 2429 Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Bei einer Verletzung derartiger Aufklärungs- und Informationspflichten trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 61, 118, 121 ff.; BGH NJW 1985, 2595, 2596; BGHZ 124, 153, 159 = NJW 1994, 512; BGH NJW 2009, 2298, 2300 Rn. 22; BGH NJW 2012, 2427, 2429 Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Ist hingegen ein Schaden bereits eingetreten, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht von der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintrittes ab, vielmehr ist ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere Schäden nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431; BGH NJW-RR 2007, 601; von Gerlach VersR 2000, 525, 532).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Bei einer Verletzung derartiger Aufklärungs- und Informationspflichten trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 61, 118, 121 ff.; BGH NJW 1985, 2595, 2596; BGHZ 124, 153, 159 = NJW 1994, 512; BGH NJW 2009, 2298, 2300 Rn. 22; BGH NJW 2012, 2427, 2429 Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.04.2013 - 6 U 35/09
    Bei einer Verletzung derartiger Aufklärungs- und Informationspflichten trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 61, 118, 121 ff.; BGH NJW 1985, 2595, 2596; BGHZ 124, 153, 159 = NJW 1994, 512; BGH NJW 2009, 2298, 2300 Rn. 22; BGH NJW 2012, 2427, 2429 Rn. 28 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09   

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https://dejure.org/2021,10176
OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2021,10176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2021 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2021,10176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2021,10176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    (1) Die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die mittels wertender Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (BGHZ 166, 305 - Vorausbezahlte Telefongespräche; Beschluss vom 20.12.2011 - X ZB 6/10 - Installiereinrichtung II Rn 16; jew. zit. nach juris).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben hat, zur vorgeschlagenen Lösung zu gelangen (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - X ZB 6/10 - Installiereinrichtung II Rn 16; Urt. vom 08.12.2009 - X ZR 65/05 Rn 17, Einteilige Öse; jew. zit. nach juris) oder wenn es sich um ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht kommendes Mittel handelt, das deswegen zum allgemeinen Fachwissen gehört, die Nutzung des Mittels in dem in Rede stehenden Kontext objektiv sinnvoll und zweckmäßig erscheint und es keine Umstände gibt, die aus der Sicht des Fachmanns am Prioritätstag die Nutzung des Mittels prima facie nicht angeraten erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 139/10).

  • BGH, 04.10.1979 - X ZR 3/76

    Ermittlung des Gegenstandes eines Patentanspruchs - Voraussetzungen für das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    (2.1) Eine Erfindung ist in hinreichender Weise offenbart, wenn ein Fachmann mit durchschnittlichem Können zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in der Lage ist, mit den im Patent angegebenen Mitteln die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe zu lösen und dies mit gleichbleibendem Erfolg zu wiederholen (BGH, Urteil vom 04.10.1979 - X ZR 3/76 - Doppelachsaggregat, Rn 31; Beschluss vom 12.02.1987 - X ZB 4/86 - Tollwutvirus, Rn 20; jew. zit. nach juris).

    Kann ein Durchschnittsfachmann einen Vorschlag nur mit großen Schwierigkeiten und nicht oder nur durch Zufall ohne vorherige Misserfolge praktisch verwirklichen, wenn er den von einem Patent angestrebten Erfolg erreichen will, liegt eine ausreichend offenbarte technische Lehre nicht vor (BGH, Urteil vom 04.10.1979 - X ZR 3/76 - Doppelachsaggregat).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    - XII ZR 144/90; Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11 Rn 9; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    (2.1) Eine Erfindung ist in hinreichender Weise offenbart, wenn ein Fachmann mit durchschnittlichem Können zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in der Lage ist, mit den im Patent angegebenen Mitteln die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe zu lösen und dies mit gleichbleibendem Erfolg zu wiederholen (BGH, Urteil vom 04.10.1979 - X ZR 3/76 - Doppelachsaggregat, Rn 31; Beschluss vom 12.02.1987 - X ZB 4/86 - Tollwutvirus, Rn 20; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 04.11.2008 - X ZR 154/05

    Teilweise Abweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent betreffend ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    Vielmehr ist bereits dann von einer ausreichenden Offenbarung auszugehen, wenn der fachkundige Leser Unvollkommenheiten mit Hilfe seines Fachwissens überwinden kann, er darf allerdings nicht selbst erfinderisch tätig werden müssen (BGH, Urteil vom 04.11.2008 - X ZR 154/05; vom 21.04.2009 - X ZR 153/04 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II).
  • BGH, 08.12.2009 - X ZR 65/05

    einteilige Öse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben hat, zur vorgeschlagenen Lösung zu gelangen (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - X ZB 6/10 - Installiereinrichtung II Rn 16; Urt. vom 08.12.2009 - X ZR 65/05 Rn 17, Einteilige Öse; jew. zit. nach juris) oder wenn es sich um ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht kommendes Mittel handelt, das deswegen zum allgemeinen Fachwissen gehört, die Nutzung des Mittels in dem in Rede stehenden Kontext objektiv sinnvoll und zweckmäßig erscheint und es keine Umstände gibt, die aus der Sicht des Fachmanns am Prioritätstag die Nutzung des Mittels prima facie nicht angeraten erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 139/10).
  • BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte an und aus einer Erfindung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    Dass die von der Klägerin beschriebenen Einrichtungen und Verfahren nach technischer Modifikation und Weiterentwicklung gewerbsmäßig anwendbar sind, verhilft ihnen allerdings nicht zur Patentfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1970 - X ZR 54/67 - Wildverbißverhinderung Rn 67; zit. nach juris).
  • BPatG, 22.05.2006 - 21 W (pat) 42/04
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    Die für eine hinreichende Offenbarung erforderlichen Angaben müssen nicht im Patentanspruch selbst enthalten sein, sondern es reicht aus, dass sich diese aus der Patentschrift insgesamt ergeben (BPatGE 49, 262).
  • BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01

    Vorausbezahlte Telefongespräche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    (1) Die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die mittels wertender Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (BGHZ 166, 305 - Vorausbezahlte Telefongespräche; Beschluss vom 20.12.2011 - X ZB 6/10 - Installiereinrichtung II Rn 16; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 01.12.1964 - Ia ZR 212/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09
    Die in der zweiten Aussage angesprochene Brauchbarkeit der entwickelten Lösung stellt sich als besonderer Aspekt ihrer Ausführbarkeit dar (BGH, Urteil vom 01.12.1964 - Ia ZR 212/63 - Reaktions-Meßgerät, Rn 56; zit. nach juris), ist mithin im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG zu prüfen.
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13

    Stabilisierung der Wasserqualität - Beurteilung der Widerruflichkeit eines

  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 144/90

    Erleichterung der Beweisführung und Darlegungslast bei Anspruch auf Ersatz des

  • BGH, 21.04.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem II

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - I-6 U 35/09   

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https://dejure.org/2011,12789
OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 349/08

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Um dem Gedanken des Art. 42 EGBGB Rechnung zu tragen, muss daher die Unwirksamkeit der Rechtswahl auf die Schiedsabrede durchschlagen (Senat, Urteil vom 06.03.2008, I-6 U 109/07; vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 19).

    bb) Der außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätige gewerbliche Vermittler, der ausschließlich zum eigenen Vorteil Optionsgeschäfte vermittelt, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind, haftet schon allein aufgrund des in dieser Gebührenstruktur zum Ausdruck kommenden Geschäftsmodells wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 41 und 52 bei juris).

    bbb) Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die der Anlagevermittler dem Anleger aufgrund seines sittenwidrigen Geschäftsmodells zufügt, erfordert der unbedingte Teilnahmevorsatz des Brokers, der durch seine Abschlussvermittlung und seine Abrechnungsdienstleistungen die Haupttat des Anlagevermittlers objektiv gefördert hat, nur die positive Kenntnis der überhöhten Gebühren und Aufschläge des Anlagevermittlers, die die Geschäfte des Anlegers von vornherein chancenlos machen (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 56).

    bbb) Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll es für den bedingten Teilnehmervorsatz des Brokers an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Geschäftsmodells des außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätigen Vermittlers, der ausschließlich zum eigenen Vorteil Optionsgeschäfte vermittelt, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind, genügen, wenn der Broker das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen (z.B. BGH, Urteil vom 12.10.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 51).

    Danach ist erforderlich, dass entweder die Parteien die Schiedsklausel beiderseits unterschrieben oder sie in Briefen oder Telegrammen, die sie gewechselt haben, vereinbarten (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 26 f).

    Deutsche Gerichte bemessen demnach im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UNÜ das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede im Kollisionsfall nach dem nationalen Recht, das nach dem deutschen internationalen Privatrecht (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 30) für die Schiedsabrede zur Anwendung gelangt.

    Nur unter der letzten Voraussetzung dienen Bank- und Börsengeschäfte grundsätzlich weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 34).

    bbb) Mangels einer anderweitigen Rechtswahl richtet sich gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB a.F. die Formwirksamkeit der Schiedsklausel nach dem Statut des Hauptvertrags, mit dem der Kontoführungsvertrag die engste Verbindung aufweist (BGH, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O.).

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 hat der Senat mit den Parteien erörtert, inwieweit die erst nach dem landgerichtlichen Urteil erlassene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2010 (XI ZR 93/09) die Beurteilung des Falles geändert hat.

    Bei einer Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge nicht nur im Rahmen des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, Rz. 19 bei juris).

    Unabhängig davon ist ferner nach der Meinung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09 m.w.N. der abweichenden Ansicht im Schrifttum), dem sich der Senat anschließt, gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. für alle Teilnehmer das Recht des Orts maßgeblich, an dem der Haupttäter gehandelt hat.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jedoch der außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätige gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämie realistisch einzuschätzen (BGH, Urteil vom 09.03.2010, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05

    Internationale Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ das inländische Prozessrecht auch unter Durchbrechung des inländischen Kollisionsrechts unmittelbar zur Anwendung gelangt, wenn die inländischen Formanforderungen geringer als Art. 11 UNÜ sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - III ZB 18/05, Rz. 12, 15 und 17).

    Nach dieser Bestimmung gelangt das anwendungsfreundlichere nationale Recht zur Geltung, das nach den Kollisionsregeln der lex fori als Statut der Schiedsabrede berufen ist (BGH, Beschluss vom 21.09.2005, a.a.O., Rz. 18).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Richtig ist zwar, dass diese Grundsätze bei kollusivem Zusammenwirken der Unternehmen nicht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 28/09, Rz. 50), allerdings ist das vorsätzliche Zusammenwirken allenfalls das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Würdigung.
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    cc) Unter Churning im engeren Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03, Rz. 9).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - 5 StR 489/02, Rz. 12).
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Maßgeblich ist, ob der Anleger im Zeitpunkt der ersten Vertragsanbahnung die notwendigen Kenntnisse über die Mechanismen und Risiken von Optionsgeschäften hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1996 - XI ZR 244/95, Rz. 18).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Dementsprechend ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Prämienaufschläge schon jenseits der 11 % das Gleichgewicht zwischen Chance und Risiko so deutlich verschieben, dass sie Anleger, die mehrere Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis chancenlos machen (BGH, Urteil vom 27.11.1990 - XI ZR 115/89, NJW 1991, S. 1106 und Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 76/05, NJW-RR 2006, 627, Tz. 14 und 20).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    a) Zu Recht hat das Landgericht die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, S. 426) - internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bejaht.
  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    aa) Ein Anlagevermittler, der außerhalb des banküblichen Effektenhandels seinen Kunden ohne gehörige Risikoaufklärung zum Abschluss von Terminsoptionsgeschäften veranlasst, haftet ihm gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 02.02.1999 - XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, S. 843).
  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 6 U 109/07

    Anspruch auf Schadensersatz bei Vorliegen einer kick-back Vereinbarung im

  • LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 8 O 746/10

    Keine Ausdehnung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf deliktische Ansprüche; Ort

    Dies ist vorliegend auch Deutschland, weil die Beklagte hier dem Kläger die Kontounterlagen und sonstigen Broschüren vorgelegt hat (vgl. statt aller OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.02.2011 - 6 U 35/09, Rn. 39 m.w.N.).

    Dem Anleger muss mit der erforderlichen Schonungslosigkeit vor Augen geführt werden, in welchem konkreten Verhältnis die anfallenden Kosten zur Optionsprämie stehen und wie sehr damit das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht gebracht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.02.2011 - 6 U 35/09).

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 06.01.2010 - 6 U 35/09   

Zitiervorschläge
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OLG Schleswig, 06.01.2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,30767)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.01.2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,30767)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Januar 2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,30767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 34 (Zusammenfassung)

    Haftung für Wettbewerbsverstöße von Beauftragten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2010 - 6 U 35/09
    Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens ist insoweit ausreichend, als die beanstandete Handlung auch dem Inhaber des Unternehmens zu Gute kommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten in dem Bereich eingeräumt ist oder hätte eingeräumt werden müssen und können (BGH GRUR 1995, 605 ff. - Franchise-Nehmer -).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.01.2010 - 6 U 35/09
    Das ist anzunehmen, wenn Unternehmensfunktionen aus dem Unternehmen ausgelagert und anderen Unternehmen übertragen werden, wozu auch die Werbung gehört (BGH GRUR 1990, 1039 f. - Anzeigenauftrag -).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.02.2010 - 6 U 35/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,66310
OLG Schleswig, 10.02.2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,66310)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.02.2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,66310)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 6 U 35/09 (https://dejure.org/2010,66310)
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