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   OLG München, 12.11.2009 - 6 U 3595/08   

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https://dejure.org/2009,8458
OLG München, 12.11.2009 - 6 U 3595/08 (https://dejure.org/2009,8458)
OLG München, Entscheidung vom 12.11.2009 - 6 U 3595/08 (https://dejure.org/2009,8458)
OLG München, Entscheidung vom 12. November 2009 - 6 U 3595/08 (https://dejure.org/2009,8458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzung durch unfreie Bearbeitung eines auf einem historischen Handlungsablauf beruhenden Romans: Grundsätze einer dreistufigen Prüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsverletzung hinsichtlich eines auf einem historischen Handlungsablauf beruhenden Kriminalromans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Ein urheberrechtlicher Krimi und sein Ausgang (Tannöd)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Tannöd«: Berufung erfolglos

  • welt.de (Pressebericht, 13.11.2009)

    Schenkels Bestseller "Tannöd" ist kein Plagiat

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Historische Sachbücher als Grundlage für Fiction-Stoffe?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 378 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 31.01.2003 - 308 O 324/01

    Die Päpstin

    Auszug aus OLG München, 12.11.2009 - 6 U 3595/08
    Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg "Die Päpstin" (ZUM 2003, 403).

    Hingegen sind historische, nicht auf der Phantasie des Autors beruhende, Umstände oder tatsächliche Begebenheiten in ihrem Kern dem Schutz nicht zugänglich (Nordemann, UrhG, Kommentar, 10. Auflage, § 2 Rd. 101 unter Hinweis auf LG Hamburg, GRUR-RR 2003, 233 - Die Päpstin).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus OLG München, 12.11.2009 - 6 U 3595/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist bei einem Roman als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedanken urheberrechtlich schutzfähig, sondern auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und Form bildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der Szenerie des Romans liegen, können Urheberrechtschutz genießen (BGH GRUR 1999, 984 - Laras Tochter).
  • LG München I, 13.11.2018 - 33 O 74/17

    Erfolglose Klage auf weitere angemessene Vergütung

    In diesem Fall ist von einer freien Benutzung auszugehen (BGH GRUR 1999, 984, 987 - Laras Tochter, OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd).

    a) Hierzu ist zunächst, auf einer ersten Prüfungsstufe, festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des Werkes "D... I... S..." bestimmt wird; welche Elemente des Buches also für sich gesehen oder in ihrer Gesamtheit eine eigenschöpferische Leistung darstellen und eigenpersönlich geprägte Bestandteile enthalten (OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd).

    Für die Frage der Urheberrechtsfähigkeit ist zu differenzieren: Während die konkrete Textfassung sowie die unmittelbare Formgebung des Gedankens ebenso wie eigenpersönlich geprägte Bestandteile und Form bildende Elemente des Werkes Urheberschutz genießen können, sind historische, nicht auf der Phantasie des Autors beruhende Umstände oder tatsächliche Begebenheiten in ihrem Kern dem Schutz nicht zugänglich (OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd; vgl. auch Wandtke/Bullinger, 4. Auflage 2014, UrhG, § 2 Rdn. 49; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rdn. 39, 40).

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