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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07   

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OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen vorübergehenden Vertretung eines in die Elternzeit eingetretenen vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens; Entscheidungszuständigkeit des für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Entscheidung über die Besetzungsrüge zur nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung durch den zur Sachentscheidung berufenen Spruchkörper; Verhinderung eines Richters als dauerhafte Verhinderung i. S. von § 21f Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) bei ...

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 48; ; GVG § 21e Abs. 3; ; GVG § 21f Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Besetzungsrüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).

    Das zwingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 GVG eng auszulegen und eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden nur in Fällen vorübergehender Verhinderung zuzulassen (BGH, NJW 1974, 1572, 1573; NJW 1985, 2337).

    Bei dauernder Verhinderung muss ein (neuer) ständiger Vorsitzender bestellt werden, der den statusmäßigen Anforderungen des § 21f Abs. 1 GVG entspricht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21f Rn. 5; BGH, NJW 1985, 2337; 1986, 1326).

    Eine sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung der Planstelle entzieht der Vertretungsregelung nach § 21f Abs. 2 GVG die Rechtsgrundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2337, 2338).

    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Ein Verhinderungsfall ist vor allem dann gegeben, wenn der Vorsitzende durch Krankheit, eine anderweitige dienstliche Tätigkeit oder einen übermäßigen Geschäftsanfall zeitweilig an der Wahrnehmung der Geschäfte als Vorsitzender gehindert ist (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Ungeachtet dessen wird eine solche Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung gleichgestellt, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Soweit aus anderen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Celle, StV 1993, 66-68) oder höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495) Judikaten gefolgert werden könnte, das Präsidium habe schon in zuvorliegender Zeit - nämlich äußersten etwa 3 Monate nach Eintritt der Verhinderung - über die Wiederbesetzung einer Vorsitzendenstelle (am Oberlandesgericht) zu entscheiden, trifft diese Rechtsprechung nicht den hier vorliegenden Fall.

    Das Bundesverwaltungsgericht, das ohnehin - wie ausgeführt - keine vergleichbar dezidierte Meinung geäußert, sondern angenommen hat, der Zeitraum bis zur Zuweisung einer vakanten Vorsitzendenstelle an einen Vorsitzenden Richter durch das Gerichtspräsidium hänge maßgeblich vom Grund der Vakanz und den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. NJW 2001, 3493-3495), hatte über die Frage einer ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer am Bundesdisziplinargericht zu urteilen, bei der nach einer durch Ableben frei gewordenden Vorsitzendenstellen von deren Nachbesetzung im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber beschlossene Auflösung des Gerichts abgesehen worden war.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Nach Ansicht des BGH, des BVerwG, des BFH und des BSG sei es sachgerecht, "in allen Fällen und ungeachtet der mutmaßlichen Dauer der Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers überträgt" (BSG, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, = NJW 2007, 2717ff.).

    Die demgegenüber seitens der Klägerin (im Wesentlichen) geübte Berufung auf die Entscheidung des BSG (NJW 2007, 2717) trägt im vorliegenden Fall nicht.

    Das BSG (NJW 2007, 2717ff. m.w.N.) - und mit ihm andere (zitierte) oberste Bundesgerichte (entsprechend die Berufung der Klägerin) - hat neuerlich entschieden, dass jedenfalls ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört - wie im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper in Folge des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren -, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten durch das "vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers" i.S. des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, sondern es dann einer Entscheidung des Präsidiums zur Bestellung eines Vorsitzenden mit dem Vorsitz im Senat bedarf (vgl. NJW 2007, 2717, 2718).

    Denn selbst für den - weiterreichenden - Fall eines endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper besteht - wie das BSG hervorgehoben hat (vgl. NJW 2007, 2717, 2718) - Einigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber, dass - wie bereits ausgeführt - die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG geboten ist.

  • OLG Celle, 22.09.1992 - 2 Ss 172/92
    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Soweit aus anderen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Celle, StV 1993, 66-68) oder höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495) Judikaten gefolgert werden könnte, das Präsidium habe schon in zuvorliegender Zeit - nämlich äußersten etwa 3 Monate nach Eintritt der Verhinderung - über die Wiederbesetzung einer Vorsitzendenstelle (am Oberlandesgericht) zu entscheiden, trifft diese Rechtsprechung nicht den hier vorliegenden Fall.
  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 U 15/03

    Rechtsnatur des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Erweist sich - wie bisher in diesem Fall angenommen - die Berufung als aussichtlos, so ist nach § 522 Abs. 2 ZPO bei Vorliegen der materiellen und prozessualen Voraussetzungen durch Beschluss zu entscheiden; der Erlass des Beschlusses (statt eines Urteils nach mündlicher Verhandlung) steht nicht im Belieben des Berufungsgerichts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 13; OLG Köln, MDR 2003, 1435; OLG Koblenz, NJW 2100, 2103).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55

    Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

  • RG, 05.10.1928 - I 740/28

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine "Verhinderung" (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GVG.)

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschreibung der Stelle, dem Treffen der Auswahlentscheidung, der Mitteilung der Entscheidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausreichenden Rechtsschutzfrist und unter Umständen der Beteiligung von Mitwirkungsgremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit mehrere Monate oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht (BVerwG, NJW 2001, 3493; OLG Rostock, OLGR 2008, 254, 256).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07   

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https://dejure.org/2007,21019
OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,21019)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.06.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,21019)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Juni 2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,21019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - Wann liegt Bürgschaft auf erstes Anfordern vor?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt Bürgschaft auf erstes Anfordern vor? Wann beginnt Verjährung der Bürgschaft? (IBR 2007, 553)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1938
  • BauR 2007, 2115
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06

    Bürgschaft: Verjährung beginnt erst mit Zahlungsaufforderung!

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07
    Ist jedoch für die Geltendmachung des Bürgschaftsanspruchs eine vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart, beginnt die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. OLG München, IBR 2006, 555; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rdnr. 3 m.w.N.).

    Diese Möglichkeit entspricht zudem den Interessen des Bürgschaftsgläubiger, der in der Regel eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche erreichen will; Zudem war es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge noch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung erst mit einer Geltendmachung des Gläubigers beginnen sollte (vgl. OLG München, IBR 2006, 555 m. w. Folglich ließ das Erstgericht zu Recht diesen Meinungsstreit über den Eintritt der Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung dahingestellt und sah die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung als vorrangig an. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend sind auch die weiteren Überlegungen in dem angegriffenen Urteil, dass die Klägerin ihre Bürgschaftsforderung erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2004 geltend gemacht hat. Der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb auf den Schluss des Jahres 2004 zu datieren. Mit der Klageerhebung am 11.1.2007 wurde die Verjährung wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 301/03

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07
    Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass eine Sicherungsabrede, die formularmäßig eine Bürgschaft auf erstes Anfordern beinhaltet, gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB n. F. unwirksam wäre (vgl. BGH NJW-RR 2005, 485; NJW-RR 2006, 389).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 U 99/00

    Gewährleistungsbürgschaft a.e.A. und Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07
    Wegen der Formbedürftigkeit der Bürgschaftserklärung (§ 766 S. 1 BGB) ist die Auslegung primär anhand der Urkunde vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 3616), wobei weitere unstreitige Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden können (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 2002, 659).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 153/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07
    Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass eine Sicherungsabrede, die formularmäßig eine Bürgschaft auf erstes Anfordern beinhaltet, gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB n. F. unwirksam wäre (vgl. BGH NJW-RR 2005, 485; NJW-RR 2006, 389).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 317/98

    Voraussetzung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07
    Wegen der Formbedürftigkeit der Bürgschaftserklärung (§ 766 S. 1 BGB) ist die Auslegung primär anhand der Urkunde vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 3616), wobei weitere unstreitige Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden können (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 2002, 659).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 417/11

    Bürgschaft: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Fälligkeit der

    a) Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die Fälligkeit der Bürgschaft wirksam von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig machen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG München (19. Zivilsenat), WM 2006, 1813, 1814; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 6 U 36/07, juris Rn. 8 und 14; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 322; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn. 197 f.; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11; Kröll, EWiR 2007, 131, 132; verneinend: OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1371; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 12 U 216/06 juris Rn. 3 ff.; OLG München (5. Zivilsenat), WM 2012, 1768, 1769; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 75; Jungmann, WuB I F 1 a.-5.06; Vogel, EWiR 2007, 683, 684; Harter, EWiR 2012, 619, 620).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2013 - 21 U 123/12

    Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Eilbedürfnis!

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es sich bei der Bestimmung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich um eine widerlegliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs handelt (vgl. OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, Urteil vom 10.12.1999, 22 U 170/99, NJW-RR 2000, 825; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003, 21 U 44/03, NZBau 2004, 330 = BauR 2004, 872 = IBR 2004, 71 m. A. Turner; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003, 14 U 116/02, BauR 204, 1439; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2002, 25 W 88/02, IBR-online 2003, 1091; offenlassend OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2007, 5 W 309/07, BauR 2007, 1619, IBR 2007, 553 m.A. Hildebrandt; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2011, Rn 277; Joussen a.a.O., Rz. 82; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012 , Rz. 37 zu § 935; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl.
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 12 U 782/10

    Bürgschaft - Keine wirksame Kündigung, keine Fälligkeit: Keine Verjährung!

    Die Klausel bestimmt zweifelsfrei, dass der Bürge erst dann zu zahlen hat, wenn er von der Bank, nachdem diese den Hauptschuldner ohne Erfolg wegen der gesicherten Ansprüche in Anspruch genommen hat, hierzu aufgefordert worden ist, die Bank Erfüllung daher vorher nicht verlangen kann (vgl. auch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11.06.2007, Az.: 6 U 36/07 Rn. 8 und 14, zitiert nach juris; Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.07.2006, Az.: 19 U 3419/06, nach juris: WM 2006, 1813 Leitsatz 2 und Rn. 24).
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OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.08.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,46952)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03. August 2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,46952)
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