Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 01.02.2018

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17   

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https://dejure.org/2019,565
OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2019,565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.01.2019 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2019,565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2019,565)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • damm-legal.de

    Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung ("soweit verfügbar ... Telefonnummer") stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei

  • IWW

    § 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 BGBEG, § 3 UWG
    BGB, BGBEG, UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Verbraucherverträgen auf dem Fernabsatzweg; Erforderlichkeit der Angabe einer Service-Telefonnummer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft ohne Angabe einer Telefonnummer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerrufsbelehrung; Musterwiderrufsbelehrung; Verbraucherrechterichtlinie; Gestaltungshinweise

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Verbraucherverträgen auf dem Fernabsatzweg

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht/Fernabsatzrecht: Zur Angabe einer bereits vorhandenen Servicetelefonnummer in Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Verbraucherrechte gestärkt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung ("soweit verfügbar ... Telefonnummer") stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Online-Dienstleister und Widerrufsrecht - Telekommunikationsdienstleister muss in der Widerrufsbelehrung seine Service-Telefonnummer angeben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Servicetelefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe einer Servicetelefonnummer in einer Widerrufsbelehrung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Service-Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung genannt werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe einer Servicetelefonnummer in einer Widerrufsbelehrung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Online-Handel: Widerrufsbelehrung muss Servicetelefonnummer enthalten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    In der Widerrufsbelehrung muss die Service-Telefonnummer angegeben werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ohne Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung besteht Abmahngefahr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unternehmen muss bei Verwendung von Musterwiderrufsbelehrungen auch Service Telefonnummer angeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmen muss bei Verwendung von Muster-Widerrufsbelehrungen auch Servicetelefonnummer angeben - Regelmäßig zur Kundenberatung angegebene Telefonnummer ist auch als Kommunikationsweg für etwaige Widerrufe anzugeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 541
  • GRUR-RR 2019, 314
  • MMR 2020, 420
  • K&R 2019, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 (I ZR 163/16), in welcher dieser dem EuGH Vorlagefragen zu möglichen Kommunikationsmitteln bei Abschluss von Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EGBGB unterbreitet habe, ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls dann gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB eine Telefonnummer anzugeben sei, wenn der Unternehmer für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden eigene Telefonnummern eingerichtet habe.

    Hinsichtlich der sich aus Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ergebenden Informationspflicht, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL dient, wonach der Unternehmer seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen hat, hat der Bundesgerichtshof eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung dahingehend erwogen, dass sich die Formulierung gegebenenfalls (i. S. v. "where available") nicht nur auf Telefaxnummern und E-Mail Adressen beziehen soll, sondern auch auf Telefonnummern (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100, 101 Rn. 13 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL nicht zu entnehmen sei, ob die Wendung "gegebenenfalls" derart zu verstehen sei, dass eine Informationspflicht des Unternehmers über seine Telefonnummer immer schon dann bestehe, wenn er über irgendeinen Telefonanschluss verfüge, oder nur dann, wenn dieser Anschluss nach der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation seines Geschäftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vorgesehen sei (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 20).

    Doch folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass eine Servicetelefonnummer, die für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden oder für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingerichtet ist, als Kontaktmöglichkeit in jedem Fall anzugeben ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 19).

    Zudem lassen sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (a. a. O.) hinreichende Anhaltspunkte für dessen rechtliche Einschätzung entnehmen, so dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zweifelhaft ist.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2017 (a.a.O.) die Auslegung der entsprechenden Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer, die für den Kontakt zu Verbrauchern vorgesehen ist, nicht für erforderlich gehalten.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17
    Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nur gegeben, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage noch nicht gerichtlich geklärt ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 Rn. 7 f).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 W 10/16

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche;

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17
    Im Gegenteil haben sowohl das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 03.05.2015 - 4 U 171/14) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 4.2.2016 - 6 W 10/16) die entscheidungserhebliche Frage wie vorstehend beantwortet.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5066
OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2018,5066)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.02.2018 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2018,5066)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 6 U 37/17 (https://dejure.org/2018,5066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 2 Abs. 5 PBefG
    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs; Haftung des Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs; Haftung des Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 ; PBefG § 2 Abs. 5
    Wettbewerb; Taxi; Ersatzfahrzeug; Geschäftsführerhaftung

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 ; PBefG § 2 Abs. 5
    Wettbewerbswidrigkeit des gleichzeitigen Einsatzes eines genehmigten Taxis und des Ersatzfahrzeugs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitgleiches Betreiben eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs unter derselben Genehmigung unlauter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeitgleiches Betreiben eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs unter derselben Genehmigung unlauter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Der BGH hat - nach Verkündung des Urteils des Landgerichts - entschieden, dass ein Fachverband wie der Kläger auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (BGH, GRUR 2017, 926 [BGH 06.04.2017 - I ZR 33/16] , Rn. 13 - Anwaltsabmahnung II m.w.N.).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Dies wird z.B. bei der Benutzung einer bestimmten Firmierung oder beim allgemeinen Werbeauftritt des Unternehmens angenommen (BGH aaO - Geschäftsführerhaftung, Tz. 19; GRUR 2017, 397 - World of Warcraft II, Tz. 110 m.w.N.) Im Streitfall kann dies nicht angenommen werden.
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    a) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft als Täter, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (BGH GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung, Tz. 14).
  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt ( BGH, GRUR 2016, 395 [BGH 17.09.2015 - I ZR 92/14] , Rn. 23 - Smartphone Werbung ).
  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 191/11

    Taxibestellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz ( BGH, GRUR 2013, 412 [BGH 18.10.2012 - I ZR 191/11] , Rn. 15 - Taxibestellung; Senat, Urt. v. 9.6.2016, Az.: 6 U 73/15, juris-Rn. 61 ).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz ( BGH, GRUR 2013, 412 [BGH 18.10.2012 - I ZR 191/11] , Rn. 15 - Taxibestellung; Senat, Urt. v. 9.6.2016, Az.: 6 U 73/15, juris-Rn. 61 ).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17
    Davon ist auszugehen, wenn die Norm für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorsieht und damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will ( BGH WRP 2017, 69 [BGH 23.06.2016 - I ZR 71/15] , Rn. 16 - Arbeitnehmerüberlassung ).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 6 O 44/19

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

    Die Norm sieht für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vor und will damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der Dienstleistung sicherstellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 199, Rn. 13 - Ersatz-Taxi).
  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2020 - 8 O 46/19

    Wettbewerbswidriges Nutzen eines nicht konzessionierten Taxis. Ersatzwagennutzung

    Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz (BGH, GRUR 2013, 412 Rn. 15 - Taxibestellung; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 13 - Ersatz-Taxi; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 17 - UBER POP).

    Die Spürbarkeit wird vermutet (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 18 - Ersatz Taxi; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a, Rn. 1.102).

    Die Spürbarkeit kann insbesondere nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte - anders als in dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Ersatz-Taxi-Fall (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199) - hier nicht gleichzeitig das genehmigte Taxi neben dem Ersatzfahrzeug einsetzte.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2019 - 15 U 18/18

    Wettbewerbswidrigkeit des gleichzeitigen Aufstellens von Glücksspiel- und

    Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen (vgl. Art. 3 III UGP-RL), ist die Spürbarkeit zu vermuten (BGH GRUR 2016, 213 Rn. 20 - Zuweisung von Verschreibungen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 199 Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2021 - 8 O 67/20
    Die Spürbarkeit wird vermutet (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199, Rn. 18 - Ersatz Taxi; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a, Rn. 1.102).
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