Rechtsprechung
OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Einzelfall einer AGB-Regelung zur Unterbrechung der Stromversorgung
- rewis.io
Zur Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 StromGVV auf Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 22.08.2014 - 1 HKO 420/14
- OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 89/10
Formularmäßige Vereinbarung eines fristlosen Kündigungsrechts bei wesentlicher …
Auszug aus OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
Sie meint, die beanstandete Regelung beeinträchtige die Sondervertragskunden der Beklagten unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, insofern sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 19 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 StromGVV zum Ausdruck kämen, abweiche: Auch wenn § 19 StromGVV weder direkt noch analog auf Stromlieferverträge außerhalb der Grundversorgung anwendbar sei, verkörpere die Norm doch eine (in Abwägung der gegenläufigen Belange von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen getroffene) Wertentscheidung, die, wie das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 08. Oktober 2010, Az. 6 U 89/10 explizit befunden habe, angesichts gleichgelagerter Interessen von Grundversorgungs- und Sondervertragskunden auch Verträge nach den ASH, d. h. außerhalb der Grundversorgung, ausstrahlten.Können die Normen der StromGVV mithin nicht als Beurteilungsmaßstab für eine mit der beanstandeten Klausel etwa einhergehende unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Stromkunden herangezogen werden (die gegenläufige, wenngleich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht stringent durchgehaltene Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 08. Oktober 2010, Az. 6 U 89/10, ist jedenfalls mit diesem Diktum des Verordnungsgebers überholt), kann eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltskunden der Beklagten außerhalb der Grundversorgung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Nr. VI.1.2 Satz 1 der ASH der Beklagten von sonstigen wesentlichen Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts zum Nachteil des Abnehmers abweichen würden.
- BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung
Auszug aus OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich die Rechtsverfolgung auch nicht unter dem (erstmals im Berufungsverfahren unter Rekurs auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung und GRUR 2008, 915 Tz. 11 - 40 Jahr Garantie geltend gemachten) Gesichtspunkt einer Mehrfachverfolgung als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar: Wenn die Klägerin wegen der von verschiedenen Stromversorgern verwendeten identischen Klausel betreffend die Voraussetzungen einer Lieferunterbrechung gegen diverse Verwender jeweils gesonderte gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, lässt sich hieraus ein Schluss darauf, das Vorgehen der Klägerin sei von sachfremden Erwägungen geleitet, schon deshalb nicht ziehen, weil es sich bei den übereinstimmend auf Unterlassung der Klauselverwendung in Anspruch genommenen Gemeinden/Stadtwerken - anders als in den den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen - (ungeachtet des identischen Prozessvertreters) jeweils um eigenständige, in keinerlei rechtlicher Verbindung oder gar einem Weisungsverhältnis stehende Rechtspersönlichkeiten handelt, ein gegen einen Verwender erstrittenes Urteil mithin keine Rechtswirkungen im Verhältnis zu anderen Stadtwerken entfalten würde. - BGH, 26.06.2008 - I ZR 221/05
40 Jahre Garantie
Auszug aus OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich die Rechtsverfolgung auch nicht unter dem (erstmals im Berufungsverfahren unter Rekurs auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung und GRUR 2008, 915 Tz. 11 - 40 Jahr Garantie geltend gemachten) Gesichtspunkt einer Mehrfachverfolgung als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar: Wenn die Klägerin wegen der von verschiedenen Stromversorgern verwendeten identischen Klausel betreffend die Voraussetzungen einer Lieferunterbrechung gegen diverse Verwender jeweils gesonderte gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, lässt sich hieraus ein Schluss darauf, das Vorgehen der Klägerin sei von sachfremden Erwägungen geleitet, schon deshalb nicht ziehen, weil es sich bei den übereinstimmend auf Unterlassung der Klauselverwendung in Anspruch genommenen Gemeinden/Stadtwerken - anders als in den den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen - (ungeachtet des identischen Prozessvertreters) jeweils um eigenständige, in keinerlei rechtlicher Verbindung oder gar einem Weisungsverhältnis stehende Rechtspersönlichkeiten handelt, ein gegen einen Verwender erstrittenes Urteil mithin keine Rechtswirkungen im Verhältnis zu anderen Stadtwerken entfalten würde. - BGH, 12.05.1980 - VII ZR 166/79
Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reinigungsgewerbes
Auszug aus OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
402/14, Begründung S. 9 f.; ebenso für sonstige Fälle der Tarifwahl Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 307 Rdnr. 18 a.E. unter Rekurs auf BGHZ 77, 126, 134), als nicht mehr entscheidungserheblich. - BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96
Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam
Auszug aus OLG München, 02.04.2015 - 6 U 3750/14
Vermag der Senat demnach mit dem Landgericht eine mit der angegriffenen Klausel einhergehende unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter dem Gesichtspunkt der Natur des Stromliefervertrags nicht zu konstatieren, erweist sich die Erwägung der Klägerin, wonach der für ASH-Verträge geltende günstigere Strompreis sonstige nachteilige Regelungen (wie die Klausel Nr. VI.1.2 Satz 1 ASH) nicht ausgleichen könne (anders für den Bereich der Elektrizitätsversorgung BGH NJW 1998, 1640, 1644 unter Nr. 111.2.b.(dd)(2), desgleichen die oben zitierte Begründung des Verordnungsgebers zur Novellierung der StromGVV, BR-Drs.
- OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16
Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines …
Der Verordnungsgeber hätte durch Rechtsverordnung die Sonderkundenverträge regeln können, habe dies jedoch unterlassen, was zeige, dass die StromGVV weder anwendbar noch als Leitbild dienen könne (vgl. nur OLG München, Urteil vom 2.4.2015 - 6 U 3750/14). - OLG Hamburg, 27.08.2020 - 15 U 98/19
Klauselprüfung bei einem Stromlieferungsvertrag
Angesichts dessen kann von einem grundsätzlich bestehenden "Leitbildcharakter" der StromGVV nicht (mehr) die Rede sein (…s. BGH, NJW 2013, 3647, 3653 Rn. 57 f.; dies übersieht OLG Köln, 05.05.2017, 6 U 132/16, BeckRS 2017, 118537, wo noch auf die aufgegebene BGH-Rspr. abgestellt wird; eine Leitbildfunktion der StromGVV für Sonderkundenverträge aus dogmatischen Gründen ablehnend OLG München, 02.04.2015, 6 U 3750/14, BeckRS 2015, 16024 Rn. 12).