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   OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17   

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https://dejure.org/2018,48950
OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17 (https://dejure.org/2018,48950)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.11.2018 - 6 U 42/17 (https://dejure.org/2018,48950)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. November 2018 - 6 U 42/17 (https://dejure.org/2018,48950)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aufgrund eines Management- und Vertriebsvertrages

  • RA Kotz

    Fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses bei Vertrauensstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Ansprüche aufgrund eines Management- und Vertriebsvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 611
    Ansprüche aufgrund eines Management- und Vertriebsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Der Annahme eines solchen besonderen Vertrauens steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn 9; zit. nach juris).

    Der Ausschluss des besonderen Kündigungsrechts nach § 627 BGB setzt das kumulative Vorliegen beider Merkmale voraus, weil sie als gemeinschaftliche Bestandteile der negativen Voraussetzung und aufeinander zu bezogen zu verstehen sind (BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, a.a.O., Rn 11).

    Diese Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung erhält, so dass auf dessen Seite ein schutzwürdiges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz begründet wird (BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, a.a.O mwN; zit. nach juris).

    Erforderlich ist lediglich eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien, die bereits dann zu bejahen ist, wenn das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht und an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet (BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, Rn 13; zit. nach juris).

    Als solche zählt bereits die Festlegung einer Regelvergütung im Voraus, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, a.a.O., Rn 13; BGH, Urt. v. 13.01.1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505; jew. zit. nach juris).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Es ist deshalb eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, zunächst dahin, ob die behaupteten Verstöße unter Zugrundelegung des unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalts typischerweise als wichtiger Grund geeignet sind und sodann, ob der Beklagten die Fortsetzung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urt. v. 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, NZA 2014, 1258 Rn 16; zit. nach juris).

    Neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten kann auch die Verletzung von Nebenpflichten als wichtiger Grund in Betracht kommen (BAG, Urt. v. 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, a.a.O Rn 19; zit. nach juris).

    Die aus dieser Leistungstreuepflicht resultierende Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Dienstberechtigten zu wahren, verbietet es dem Dienstverpflichteten, sich ohne Einverständnis betriebliche Unterlagen anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (BAG, Urt. v. 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, a.a.O. Rn 26, 32; Staudinger/Preiss a.a.O. Rn 174).

    Die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen § 241 Abs. 2 BGB ist zudem nur unter Berücksichtigung der Motivation des Dienstberechtigten und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber zu bestimmen (BAG, Urt. v. 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, a.a.O. Rn 32).

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZR 112/92

    Keine "festen Bezüge" bei schwankenden Entgelten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Als solche zählt bereits die Festlegung einer Regelvergütung im Voraus, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 95/11, a.a.O., Rn 13; BGH, Urt. v. 13.01.1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505; jew. zit. nach juris).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch die zusätzlich getroffene Provisionsabrede sowie die anteilige leistungsorientierte Vergütung der Vereinbarung "fester" Bezüge nicht entgegen, vielmehr genügt es für den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB, wenn dem Dienstverpflichteten, wie hier, ein bestimmtes Mindesteinkommen garantiert ist, auf dessen Zahlung er sich verlassen und das er für seine Existenzsicherung fest einplanen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1993 - VIII ZR 112/92, a.a.O. Rn 12; zit. nach juris).

  • LAG Hamm, 10.05.2007 - 11 Sa 1460/06
    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Zwar kann das Tätigwerden eines in leitender Stellung tätigen Dienstverpflichteten zugleich für den Vertragspartner einen Loyalitätskonflikt begründen, der gegenüber dem Dienstberechtigten offenzulegen sein kann (LAG Hamm [Westfalen] Urt. v. 10.05.2007 - 11 Sa 1460/06 Rn 81, zit. nach juris).
  • BAG, 06.02.1964 - 5 AZR 93/63

    Fortzahlung - Kündigungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Der Anrechnungspflicht unterliegt die tatsächlich erzielte Gesamtvergütung des Arbeitnehmers, die durch die unterbliebene Dienstleistung und durch Arbeitskraft ermöglicht wird (BAGE 15, 258; Urt. v. 06.02.1964 -5 AZR 93/63, NJW 1964, 1243; Urt. v. 06.09.1990 - 2 AZR 165/90, NZA 1991, 221; jew. zit. nach juris).
  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 748/77

    Unwirksame Kündigung - Entgeltzahlung aus Annahmeverzug - Anrechnungsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Dass die Klägerin darüber hinaus anrechenbare weitere Einkünfte erzielt hat, ist nicht erkennbar und von der dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan (BAG, Urt. v. 19.07.1978 - 5 AZR 748/77, NJW 1979, 285; zit. nach juris).
  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Der Anrechnungspflicht unterliegt die tatsächlich erzielte Gesamtvergütung des Arbeitnehmers, die durch die unterbliebene Dienstleistung und durch Arbeitskraft ermöglicht wird (BAGE 15, 258; Urt. v. 06.02.1964 -5 AZR 93/63, NJW 1964, 1243; Urt. v. 06.09.1990 - 2 AZR 165/90, NZA 1991, 221; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14

    Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Die der Klägerin übertragenen Managementaufgaben stellen solche Dienste höherer Art dar, weil sie überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen und ihrer Art nach nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 - III ZR 101/14, NJW-RR 2015, 686; zit. nach juris).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein dauerndes Dienstverhältnis bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Vertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen (BGHZ 90, 280 Rn 17; zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 2 W 26/20

    Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten

    Ein solcher Fall liegt bei der ex tunc wirkenden Vernichtung eines Verfügungspatents im Rechtsbestandsverfahren vor (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017 - 6 U 42/17 = BeckRS 2017, 151252 Rn. 28; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. G. Rn. 265).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 W 39/21

    Rechtsirrtum im Bescherdeverfahren - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in

    Für das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bei der Beurteilung der Rechtslage kommt es daher nicht darauf an, ob er bei seinen Recherchen (insbesondere unmittelbar) gerade auch das Urteil des Senats vom 27. September 2017 (6 U 42/17, BeckRS 2017, 151252, bei juris nicht veröffentlicht) auffinden musste, wo der Senat eine Berufung für zulässig erachtet hat.
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 W 39/21

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die im Aufhebungsverfahren

    Auch der Senat (Urteil vom 27. September 2017 - 6 U 42/17, BeckRS 2017, 151252) hat schon bisher die Berufung als das zulässige Rechtsmittel angesehen, wenn eine nach § 927 ZPO ergangene (streitige) Entscheidung, die sich auf die Aufhebung der Sachentscheidung und auf die Kosten des Anordnungsverfahrens erstreckt, allein im letztgenannten Punkt angefochten wird.
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