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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10573
OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,10573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,10573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. April 2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,10573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Patentverletzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 102 AEUV, § 19 GWB, § 20 GWB, § 707 ZPO, § 719 ZPO
    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der Verletzung eines Europäischen Patents zum Mobilfunkstandard: Missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Telekommunikationsunternehmen bei Lizenzbereitschaft des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1 S. 2
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    FRAND-Einwand bei Lizenzbereitschaft des Lieferanten/Herstellers patentrechtlich relevant

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    FRAND-Einwand bei Lizenzbereitschaft des Lieferanten/Herstellers patentrechtlich relevant

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 326
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass unter besonderen Umständen auch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch den Patentinhaber - also die Ausübung eines ausschließlichen Rechts - ein missbräuchliches Verhalten darstellen kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rn. 50 - Magill; GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health; Entscheidung der Kommission vom 29.04.2014, C(2014) 2892 final, Rn. 278, Anlage PBP 8; BGHZ 180, 312 Rn. 27 f - Orange-Book-Standard).

    Diese Rechtsauffassung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Orange-Book-Standard (BGHZ 180, 312 Rn. 29).

    Dort wird zwar ausgeführt, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nur dann vorliegt, wenn der Verletzer dem Patentinhaber ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (BGHZ 180, 312 Rn. 29).

    Ist diese Frage zu bejahen, führt dies dazu, dass die Benutzung des Gegenstands des Patents auch ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht verboten werden kann bzw. der entsprechende Unterlassungsanspruch nicht durchsetzbar ist (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 28 - Orange-Book-Standard).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09

    Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines patentrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 862; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II).

    Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchem der Unterlassungsanspruch auf die Verletzung eines für die Einhaltung eines Mobilfunkstandards unerlässlichen Patents (fortan: SEP) gestützt ist und der Inhaber des SEP oder wie hier sein Rechtsvorgänger (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122) sich verpflichtet hat, für dieses Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (vgl. Kommission aaO Rn. 278).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte nach Abschluss des Berufungsverfahrens in voraussichtlich höchstens einem Jahr schwieriger werden wird, als sie es im gegenwärtigen Zeitpunkt ist, zumal die festgesetzte Sicherheitsleistung sie weitreichend vor dem Risiko einer verschlechterten Zahlungsfähigkeit der Beklagten schützt (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers führen (BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 Rn. 17 Fräsautomat).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers führen (BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 Rn. 17 Fräsautomat).
  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 862; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II).
  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Dies ist ebenso zutreffend (vgl. BGH, GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage) wie die Annahme des Landgerichts, dass die durch die unterstellte Patentverletzung begründete Wiederholungsgefahr nur durch eine Lizenznahme der einzelnen Hersteller - etwa durch sämtliche oder einzelne Streithelfer - beseitigt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Wenn und weil das angefochtene Urteil mit seinen tragenden Feststellungen und Rechtsausführungen voraussichtlich keinen Bestand haben wird, ist dem obsiegenden Kläger regelmäßig zuzumuten, die Vollstreckung bis zur Entscheidung im Berufungsrechtszug zurückzustellen, ohne dass geprüft wird, ob die Verurteilung mit anderen Feststellungen oder aufgrund eines abweichenden rechtlichen Ansatzes bestätigt werden könnte (Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 11 - Leiterbahnstrukturen).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass unter besonderen Umständen auch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch den Patentinhaber - also die Ausübung eines ausschließlichen Rechts - ein missbräuchliches Verhalten darstellen kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rn. 50 - Magill; GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health; Entscheidung der Kommission vom 29.04.2014, C(2014) 2892 final, Rn. 278, Anlage PBP 8; BGHZ 180, 312 Rn. 27 f - Orange-Book-Standard).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Das Landgericht hat weiter zu Recht ausgeführt, dass der Verletzte grundsätzlich berechtigt ist, nach seiner Wahl jeden Verletzer innerhalb einer Verletzerkette in Anspruch zu nehmen (LU S. 58; vgl. BGHZ 181, 98 bis 127, Rn. 61 - Tripp-Trapp-Stuhl).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15
    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass unter besonderen Umständen auch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch den Patentinhaber - also die Ausübung eines ausschließlichen Rechts - ein missbräuchliches Verhalten darstellen kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rn. 50 - Magill; GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health; Entscheidung der Kommission vom 29.04.2014, C(2014) 2892 final, Rn. 278, Anlage PBP 8; BGHZ 180, 312 Rn. 27 f - Orange-Book-Standard).
  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Allerdings wird in der Mobiltelefonbranche nach dem Vortrag der Klägerin und den Erfahrungen der Kammer regelmäßig der Verkaufspreis eines Mobiltelefons - und gerade nicht der Einkaufspreis einer Komponente - als Bezugsgröße zugrunde gelegt (s. B-KAR 26, S. 43; ferner aus der Rspr. vgl. z.B.OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.04.2015, 6 U 44/15 - Mobiltelefone; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, 4a O 126/14 Rn. 17, 226 f. - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt.

    v. 23.04.2015, 6 U 44/15 Rn. 18 - Mobiltelefone; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, 4a O 126/14 Rn. 310 - juris; vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 14.05.2009, I ZR 98/06 Rn. 61 (juris) - Tripp-Trapp-Stuhl; vgl. Kühnen , Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Teil E Rn. 487).

    Z.B. ist es möglich, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs auf Vertriebspartnerebene unzulässig ist, wenn der SEP-Inhaber üblicherweise Lizenzverträge mit Herstellern abschließt und es keinen sachlichen Grund gibt, dass der SEP-Inhaber zunächst nur den Vertriebspartner des Herstellers in Anspruch nimmt, der anschließend seinen Einkauf auf einen anderen (lizensierten) Hersteller umstellen kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v 23.4.2015, 6 U 44/15, Rn. 18, GRUR-RR 2015, 326, 329 - Mobiltelefone; vgl. Kühnen , Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Teil E Rn. 487).

    Soweit ein abgeleiteter FRAND-Einwand in der Rechtsprechung angenommen wurde, betrafen die Sachverhalte nachgelagerte Vertriebsketten, so dass dem Vertriebspartner ermöglicht wurde, einen FRAND-Einwand des Herstellers geltend zu machten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.04.2015, 6 U 44/15,GRUR-RR 2015, 326; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, 4c O 81/17 Rn. 10 / 237 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, 4a O 126/14 Rn. 15 / 311 - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt.

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Einem Patentinhaber ist es dem Grunde nach stets möglich, auszuwählen, auf welcher Vertriebsstufe er sein Schutzrecht durchsetzt (BGH, GRUR 2009, 856, 862 [61] - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Letztere werden gewissermaßen als Hebel benutzt, was die Möglichkeit verstärkt, den Wettbewerb durch die vom SEP vermittelte Marktmacht zu beschränken (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone - juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

    Ob die Bedenken des Landgerichts zutreffend sind, bedarf hier keiner Klärung, da die Überprüfung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils hier lediglich anhand der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind, erfolgt (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2017, Az.: I-15 U 65/17; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone, jew. m.w.N).

    Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 13.01.2017, Az.: I-2 U 82/16, BeckRS 2017, 100463; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.‌ 2015, Az. 6 U 168/14, BeckRS 2015, 18619, jew. m.w.N.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 02.02.‌ 2015, Az.: I-15 U 135/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; InstGE 9, 173 - Herzlappenringprothese; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; Beschl. v. 09.04.‌ 2015, Az.: 6 U 168/14, BeckRS 2015, 18619, jew. m.w.N.).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 22.08.2017, Az.: I-15 U 66/17).

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16 Rn. 19 - juris).

    (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Einstellungsverfahren dem Umstand, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin primär auf die wirtschaftliche Verwertung des Patents gerichtet ist, Bedeutung beigemessen hat, erfolgte dies im Rahmen der Gesamtabwägung und betraf Fallgestaltungen, bei welchen aufgrund summarischer Prüfung angenommen wurde, dass das Urteil mit den tragenden rechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2010, 120 Rn. 14, juris; Beschl. v. 23.04.2015 - 6 U 44/15 Rn. 25; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, NZKart 2016, 334 Rn. 38 -juris).

  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14

    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die

    Offenbleiben kann insbesondere auch, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von V sich so behandeln lassen müsste, als habe sie selbst gegenüber ETSI eine FRAND-Erklärungen abgegeben (vgl. dazu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 328; GRUR-RR 2010, 120, 121 f).

    Schließlich bedarf auch keiner Entscheidung, ob im Fall einer missbräuchlichen Lizenzverweigerung gegenüber einem lizenzwilligen Mobiltelefon-Lieferanten der Beklagten letztere - vorausgesetzt die Klägerin schließt üblicherweise Lizenzverträge gerade mit den Mobiltelefonherstellern ab - unabhängig von eigener Lizenzbereitschaft dem Unterlassungsanspruch einen Missbrauchseinwand entgegenhalten könnte, soweit die Ausführungsformen dieses Lieferanten betroffen sind (in diese Richtung OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329).

    Andernfalls bestünde nämlich möglicherweise eine kartellrechtlich zu missbilligende Gefahr, dass die begonnene Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs die Lizenzverhandlungen zwischen dem marktbeherrschenden Patentinhaber und dem Benutzer verzerren und zu Lizenzbedingungen führen könnte, die letzterer ohne den drohenden Unterlassungstitel nicht akzeptiert hätte (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329; siehe auch Kommission, Entscheidung vom 29. April 2014 - C(2014) 2892 final Rn. 280 - Motorola; Presseerklärung vom 6. Mai 2013 - IP/13/406).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Im Rahmen der dafür zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen (vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2018, 193 Rn. 2; Senat, GRUR-RR 2015, 326).

    Es ist danach anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach den §§ 707, 719 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2015, 50; GRUR-RR 2015, 326; Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 36), namentlich, wenn danach die Verurteilung greifbar unrichtig ist (vgl. Senat, InstGE 13, 256 [juris Rn. 7]).

    Ferner kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50; GRUR-RR 2015, 326; Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 27, 40; Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 173 [juris Rn. 2] m.w.N.).

    Wenn - was im Rahmen des Berufungsverfahrens zu überprüfen ist - der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und durchsetzbar ist, laufen durch die fortgesetzten Lieferungen Schadensersatzansprüche des Patentinhabers auf, die dieser in der üblichen Weise durchsetzen kann, zumal die im Rahmen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung festzusetzende Sicherheitsleistung ihn weitreichend vor dem Risiko einer verschlechterten Zahlungsfähigkeit des Beklagten schützt (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 120, 122; GRUR-RR 2015, 326, 329 f).

    Da schon die Beklagten, denen die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gefahr besonderer Vollstreckungsschäden obliegt (vgl. nur Senat, GRUR-RR 2015, 326, 328 m.w.N.), zu ihrem derzeitigen Marktverhalten nicht vortragen, kommt es nicht mehr auf das diesbezügliche Vorbringen der Antragserwiderung an, [B.] habe tatsächlich den Vertrieb in Deutschland eingestellt und nach dem vorläufigen Verzicht der Klägerin auf die Zwangsvollstreckung nicht wieder aufgenommen.

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Einem Patentinhaber ist es dem Grunde nach stets möglich, auszuwählen, auf welcher Vertriebsstufe er sein Schutzrecht durchsetzt (BGH, GRUR 2009, 856, 862 [61] - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Letztere werden gewissermaßen als Hebel benutzt, was die Möglichkeit verstärkt, den Wettbewerb durch die vom SEP vermittelte Marktmacht zu beschränken (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

  • LG München I, 30.10.2020 - 21 O 3891/19

    FRAND-Einwand im Falle einer mehrstufigen Wertschöpfungskette

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 2 U 82/16

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 2 U 48/19

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verurteilung

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2 U 20/20

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 5/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46625
OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,46625)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,46625)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2015,46625)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachahmung und wettbewerbliche Eigenart von Freizeitschuhen

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs"

  • kanzlei.biz

    Produkt-Nachahmungen der "Crocs" können wettbewerbswidrig sein

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart von Schuhen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs" wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrieb von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs" wettbewerbswidrig

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas).

    Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, WRP 2008, 1234 = GRUR 2008, 790 Tz. 36 - Baugruppe; WRP 2009, 1372 = GRUR 2009, 1073 Tz. 13 - Ausbeinmesser; WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 27 - LIKEaBIKE; WRP 2010, 1465 = GRUR 2010, 1125 Tz. 22 - Femur-Teil; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 29 - Sandmalkasten).

    Aber dieser Unterschied wird bei der gebotenen Bewertung des Gesamteindrucks, wie er aufgrund der Erinnerung gewonnen wird (vgl. BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz 41 - LIKEaBIKE), zurücktreten.

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, WRP 2008, 1234 = GRUR 2008, 790 Tz. 36 - Baugruppe; WRP 2009, 1372 = GRUR 2009, 1073 Tz. 13 - Ausbeinmesser; WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 27 - LIKEaBIKE; WRP 2010, 1465 = GRUR 2010, 1125 Tz. 22 - Femur-Teil; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 29 - Sandmalkasten).

    Eine solche ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, WRP 2000, 493 = GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; WRP 2010, 1465 = GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, WRP 2010, 1465 =GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, WRP 2008, 1234 = GRUR 2008, 790 Tz. 36 - Baugruppe; WRP 2009, 1372 = GRUR 2009, 1073 Tz. 13 - Ausbeinmesser; WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 27 - LIKEaBIKE; WRP 2010, 1465 = GRUR 2010, 1125 Tz. 22 - Femur-Teil; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 29 - Sandmalkasten).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht kein Anlass, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes von vornherein abzusprechen (BGH, WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 f. - Regalsystem).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Eine solche ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, WRP 2000, 493 = GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; WRP 2010, 1465 = GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Schließlich kann der Umstand, dass bei dem von der Beklagten vertriebenen Modell die Herstellerbezeichnung der Klägerinnen nicht nachgeahmt worden ist, dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegenstehen (vgl. BGH, WRP 2000, 493 = GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.46).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, WRP 2007, 1455 = GRUR 2007, 984 Tz. 24 - Gartenliege).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (BGH, WRP 2007, 1455 = GRUR 2007, 984 Tz. 27 - Gartenliege; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 142, 144 - Crocs; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.26).

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex I; WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2003, 183, 185 - Designerbrille; GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.26).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 67 - Pandas; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 67 - Pandas; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 67 - Pandas; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 20 U 43/08

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutzanspruch nach Nichtigerklärung des

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 4/14

    Umfang des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes für Wohnmöbel

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 45/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer Herkunftstäuschung

  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • OLG Köln, 27.06.2003 - 6 U 16/03

    Vertrieb von Spülbecken-Seihern als vermeidbare Herkunftstäuschung;

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, juris), kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.

    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

  • OLG Köln, 20.12.2017 - 6 U 110/17

    Auch Spieltürme bzw. Spielgerüste können wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, juris), kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.

    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen können, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).
  • OLG Köln, 05.06.2020 - 6 U 250/19
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15 - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15 - Crocs, juris, mwN).

  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 114/16
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

  • LG Köln, 20.09.2018 - 81 O 57/18
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).

  • OLG Köln, 16.02.2017 - 6 U 90/17

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Lippenpflegemittels wegen Nachahmung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, juris), kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.
  • OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19

    Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid - Auch andere Hersteller dürfen

    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN).
  • OLG Köln, 21.07.2017 - 6 U 178/16
    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, aaO - Handtuchklemmen; Senat, Urt. v. 18.12.2015 - 6 U 44/15 - Crocs, juris, mwN).
  • LG Köln, 20.01.2021 - 84 O 252/19
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 250/18

    Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

  • LG Köln, 28.09.2021 - 33 O 62/20
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 249/18
  • LG Köln, 12.10.2021 - 33 O 24/20
  • LG Köln, 28.01.2020 - 31 O 33/19
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.01.2016 - 6 U 44/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5049
OLG Köln, 28.01.2016 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2016,5049)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2016 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2016,5049)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 6 U 44/15 (https://dejure.org/2016,5049)
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