Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 29.09.1998

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   OLG Zweibrücken, 18.11.1999 - 6 U 45/98   

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https://dejure.org/1999,13116
OLG Zweibrücken, 18.11.1999 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1999,13116)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.1999 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1999,13116)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. November 1999 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1999,13116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtspflichtverletzung durch Aussetzung der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung; Verursachung des Verzögerungsschadens durch die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten; Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für die Zivilgerichte ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BBauG § 34; VwGO § 80
    Amtspflichtwidrige Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung bei erkennbar aussichtslosem Widerspruch des Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; GG Art. 34; VwGO § 80
    Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde; pflichtwidrige Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1112
 
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   OLG Stuttgart, 29.09.1998 - 6 U 45/98   

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https://dejure.org/1998,38296
OLG Stuttgart, 29.09.1998 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1998,38296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1998 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1998,38296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 1998 - 6 U 45/98 (https://dejure.org/1998,38296)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 15.10.2014 - 2 U 22/14

    Zeitliche Grenzen der Rügeobliegenheit hinsichtlich Bläschen- und Rostbildung in

    Es ist zwar in der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, NJW 1991, 2633, 2634 mit umfassenden weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Urt. vom 29.9.1998 - 6 U 45/98, zit. nach [...]) und im Schrifttum anerkannt, dass der Verkäufer jederzeit - auch stillschweigend - auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB verzichten kann.
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