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   OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19   

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OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,21895)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,21895)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,21895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Gesonderte Ausweisung von Pfand: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

  • stroemer.de

    Rechtsbruch, obwohl man sich ans Gesetz hält?

Kurzfassungen/Presse (10)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Gesonderte Ausweisung von "Pfand": Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wenn Preisauszeichnung einer gültigen nationalen aber europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Preisauszeichnung für Waren mit Pfand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesonderte Ausweisung von "Pfand": Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Ausweisung von "Pfand"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansoruch bei gültiger nationaler, aber europarechtswidriger Preisauszeichnungs-Norm

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bei gesonderter Angabe des Pfands

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Separate Ausweisung von Pfand bei Preisangaben ist zulässig und kann nicht abgemahnt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung - Keine Verletzung der Pflicht zur Gesamtpreisangabe bei gesonderter Ausweisung von Flaschenpfand

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Die maßgeblichen Tatsachen können im Wege des Freibeweises festgestellt werden (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; Goldmann in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewíg, UWG, 4. Aufl. 2016, § 8 Rnrn. 256 f; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, Rnrn. 3.9 - 3.11).

    Auch der BGH greift - sogar vorrangig - auf § 3a UWG zurück (BGH GRUR 2017, 286, 287 Rn. 6, S. 288 Rn. 15 - Hörgeräteausstellung; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 17 - Der Zauber des Nordens; Köhler u.a./ders. § 3a Rn. 1.19; MüKo UWG/Alexander § 5a Rn. 84).

    Darin liegt eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 516, 516 Rn. 12 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 18 - Der Zauber des Nordens; Büscher/Schilling Einl. PAngV Rn. 48; Köhler u. a./ders. Vor § 1 PAngV Rn. 5).

    Im Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG (UGP-RL) kann eine nationale Marktverhaltensregelung die Unlauterkeit nach § 3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (vgl. Erwägungsgrund 15 BGH GRUR 2016, 516, 517 Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens), denn die UGP-Richtlinie bezweckt in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung des Lauterkeitsrechts.

    Aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 UGP-RL, wonach die Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken in anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den Bestimmungen der UGP-RL vorgehen, ist im Hinblick auf Preisangaben für Waren die PAng-RL die maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Vorschrift (EuGH GRUR 2016, 945, 946 Rnrn. 42 - 45 - Citroën; BGH GRUR 2016, 516, 517 Rn. 18 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 24 - Der Zauber des Nordens; Köhler u. a./ders. Vor § 1 PAngV Rn. 10a).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Eine Richtlinie begründet aber niemals Verpflichtungen zwischen Privaten (EuGH NJW 2010, 427, 429 Rn. 46).

    Die Träger öffentlicher Gewalt in dem betreffenden Mitgliedstaat sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts der Richtlinie weitestgehend zur Wirksamkeit zu verhelfen (EuGH NJW 2010, 427, 429 Rnrn. 47 f).

    Erforderlichenfalls muss die der Richtlinie entgegenstehende Bestimmung unangewendet bleiben (EuGH NJW 2010, 427, 429 f Rn. 51).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Darin liegt eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 516, 516 Rn. 12 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 18 - Der Zauber des Nordens; Büscher/Schilling Einl. PAngV Rn. 48; Köhler u. a./ders. Vor § 1 PAngV Rn. 5).

    Im Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG (UGP-RL) kann eine nationale Marktverhaltensregelung die Unlauterkeit nach § 3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (vgl. Erwägungsgrund 15 BGH GRUR 2016, 516, 517 Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens), denn die UGP-Richtlinie bezweckt in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung des Lauterkeitsrechts.

    Aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 UGP-RL, wonach die Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken in anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den Bestimmungen der UGP-RL vorgehen, ist im Hinblick auf Preisangaben für Waren die PAng-RL die maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Vorschrift (EuGH GRUR 2016, 945, 946 Rnrn. 42 - 45 - Citroën; BGH GRUR 2016, 516, 517 Rn. 18 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 24 - Der Zauber des Nordens; Köhler u. a./ders. Vor § 1 PAngV Rn. 10a).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung darf nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Gesetzes führen (EuGH NJW 2006, 2465, 2467 Rn. 110; BGH NJW-RR 2018, 424, 426 Rn. 19 - Energieausweis).

    Daher komme es nicht darauf an, dass der Verordnungsgeber die im Streitfall einschlägige Richtlinienbestimmung (Art. 12 Abs. 4 der RL 2010/31/EU) nicht richtig umgesetzt habe (BGH NJW-RR 2018, 424, 427 Rn. 28 - Energieausweis).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Wird eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt, kann der Einzelne zwar unter Umständen unmittelbar aus ihr Rechte gegenüber dem Staat herleiten (EuGH NJW 1982, 499 Ls. 1) oder sie zur Grundlage eines Anspruchs auf Staatshaftung machen (EuGH NJW 2006, 2465, 2467 Rn. 112; EuGH NJW 1992, 165, 166 f Rnrn.

    Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung darf nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Gesetzes führen (EuGH NJW 2006, 2465, 2467 Rn. 110; BGH NJW-RR 2018, 424, 426 Rn. 19 - Energieausweis).

  • BGH, 14.10.1993 - I ZR 218/91

    Flaschenpfand - Vorsprung durch Rechtsbruch; Endpreis

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Die Beklagte erläutert, dass die Vorschrift eingeführt worden sei, nachdem der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 1993 (NJW-RR 1994 301) verlangt habe, dass bei Mehrweggebinden sowohl der Gesamtpreis als auch der Getränkepreis und der Pfandbetrag auszuweisen seien.

    Jedoch sei die beklagte Getränkelieferantin hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung in einem Rechtsirrtum befangen gewesen, der ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (BGH GRUR 1994, 222, 224 - Flaschenpfand I).

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Auch der BGH greift - sogar vorrangig - auf § 3a UWG zurück (BGH GRUR 2017, 286, 287 Rn. 6, S. 288 Rn. 15 - Hörgeräteausstellung; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 17 - Der Zauber des Nordens; Köhler u.a./ders. § 3a Rn. 1.19; MüKo UWG/Alexander § 5a Rn. 84).

    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV findet somit in der PAng-RL seine - alleinige - europarechtliche Grundlage (BGH GRUR 2017, 286, 287 Rn. 11 - Hörgeräteausstellung; Büscher/Schilling Einl. PAngV Rn. 31).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH GRUR 2012, 411, 413 Rn. 21 - Rechtsmissbrauch; BGH GRUR 1997, 537, 537 f unter Ziff. II. 1 b - Lifting-Creme).

    Etwas anderes gälte zwar dann, wenn ein Verband planmäßig nur außenstehende Dritte belangte (BGH GRUR 2012, 411, 413 Rn. 22 - Rechtsmissbrauch; Senat, Urteil vom13.12.2018 - 6 U 24/17 -, SchlHAnz 2020, 152, 154 - Serviceentgelt bei Kreuzfahrt), doch ist für ein solches Vorgehen des Klägers nichts vorgetragen.

  • EuGH, 07.07.2016 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 UGP-RL, wonach die Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken in anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den Bestimmungen der UGP-RL vorgehen, ist im Hinblick auf Preisangaben für Waren die PAng-RL die maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Vorschrift (EuGH GRUR 2016, 945, 946 Rnrn. 42 - 45 - Citroën; BGH GRUR 2016, 516, 517 Rn. 18 - Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2015, 1240, 1241 Rn. 24 - Der Zauber des Nordens; Köhler u. a./ders. Vor § 1 PAngV Rn. 10a).

    Entschieden hat der EuGH zwar, dass die Überführungskosten bei einem Fahrzeug einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises ausmachten und deshalb in den Verkaufspreis einzuberechnen seien (EuGH GRUR 2016, 945, 946 Rn. 40 - Citroën).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19
    Wird eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt, kann der Einzelne zwar unter Umständen unmittelbar aus ihr Rechte gegenüber dem Staat herleiten (EuGH NJW 1982, 499 Ls. 1) oder sie zur Grundlage eines Anspruchs auf Staatshaftung machen (EuGH NJW 2006, 2465, 2467 Rn. 112; EuGH NJW 1992, 165, 166 f Rnrn.
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 258/15

    Motivkontaktlinsen - Unlauterer Wettbewerb: Verantwortlichkeit des Händlers für

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 40/96

    Flaschenpfand II - Endpreis

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

  • OLG Schleswig, 13.12.2018 - 6 U 24/17

    Gesamtpreis einer Kreuzfahrt muss obligatorische Trinkgelder enthalten und diese

  • OLG Schleswig, 06.02.1996 - 6 U 44/95
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50679
OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,50679)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,50679)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2020 - 6 U 49/19 (https://dejure.org/2020,50679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356b Abs 1 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 492 Abs 2 BGB
    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag für eine Fahrzeugkauf-Finanzierung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20 f., juris).

    Der Verbraucher kann dies nur dahin verstehen, dass im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen erhoben werden und die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, Rn. 49, m.w.N).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 - 28, juris).

    Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag darüber hinaus nicht, zumal für den Verbraucher die Regeln maßgebend sind, die bei Einlegung des Rechtsbehelfs gelten und deshalb im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hinblick auf mögliche Änderungen des Regelwerks noch nicht bekannt sind (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18).

    Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über den Fristbeginn ausreichend informiert (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16 Senat, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 13, juris).

    Hingegen würde eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle einer knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 22 Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR/19 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
    Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über den Fristbeginn ausreichend informiert (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16 Senat, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 13, juris).

    Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 18 - 20, juris).

  • BGH, 12.11.2019 - XI ZR 88/19

    Antrag auf auf Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht für einen zinslosen

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 283/18

    Rückabwicklung eines durch ein Darlehen finanzierten PKW-Kaufs aufgrund des

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

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