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   OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16   

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OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,26718)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2016 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,26718)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. August 2016 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,26718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung eines Patents

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 707 ZPO, § 719 ZPO, Art 101 AEUV, Art 102 AEUV, § 140b PatG
    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im Patentverletzungsverfahren zur Auskunftserteilung: Summarische Überprüfung des Urteils aufgrund eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf europäisches Kartellrecht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FRAND; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Auskunft; Schadensersatz; Verletzergewinn

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung eines Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil in einer Patentsache

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16 Rn. 19 - juris).

    (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Einstellungsverfahren dem Umstand, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin primär auf die wirtschaftliche Verwertung des Patents gerichtet ist, Bedeutung beigemessen hat, erfolgte dies im Rahmen der Gesamtabwägung und betraf Fallgestaltungen, bei welchen aufgrund summarischer Prüfung angenommen wurde, dass das Urteil mit den tragenden rechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2010, 120 Rn. 14, juris; Beschl. v. 23.04.2015 - 6 U 44/15 Rn. 25; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, NZKart 2016, 334 Rn. 38 -juris).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16 Rn. 19 - juris).

    (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Einstellungsverfahren dem Umstand, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin primär auf die wirtschaftliche Verwertung des Patents gerichtet ist, Bedeutung beigemessen hat, erfolgte dies im Rahmen der Gesamtabwägung und betraf Fallgestaltungen, bei welchen aufgrund summarischer Prüfung angenommen wurde, dass das Urteil mit den tragenden rechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2010, 120 Rn. 14, juris; Beschl. v. 23.04.2015 - 6 U 44/15 Rn. 25; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, NZKart 2016, 334 Rn. 38 -juris).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14

    Auskunftserteilung bzgl. Angebots von mobilen Endgeräten zur Verwendung in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar (ebenso: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 322 mwN. - juris).

    Zwar wird teilweise vertreten, die vom Schutzrechtsinhaber übernommene Pflicht, die Benutzung seines marktbeherrschenden Patents jedermann gegen eine ausbeutungsfreie Lizenz zu gestatten, reduziere den Schadensersatzanspruch auf diese FRAND-Lizenz und die begleitende Rechnungslegung auf solche Angaben, die für eine Lizenzberechnung erforderlich sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Kap. E Rn. 313; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

    So wird teilweise gefordert, dass der Patentbenutzer sich vor der Benutzung über die bestehende Patentsituation informiert und sich um eine Lizenz bemüht hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperiersystem; BGH, GRUR 2012, 93 f- Klimaschrank; Beschl. v. 17.07.2012 - X ZR 77/11 Rn. 2).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 77/11

    Verdichtungsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperiersystem; BGH, GRUR 2012, 93 f- Klimaschrank; Beschl. v. 17.07.2012 - X ZR 77/11 Rn. 2).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Die Auskunft über den Herkunftsweg dient nämlich nicht der Vorbereitung des Rückrufsanspruchs, vielmehr soll die Auskunft den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, den Weg der patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen, um die Rechtsverletzung effektiv bekämpfen zu können (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 36 - juris - Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 11.02.2015, 6 U 160/13 Rn. 58 - juris).
  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Allein der Umstand, dass die Vollstreckung, das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil (vgl. BGH, GRUR 1979, 807 Rn. 6, juris -Schlumpfserie; GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2008 - I-2 U 116/07, BeckRS 2012, 13680).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Der Aspekt, dass die Klägerin das Klagepatent über einen Patentpool verwertet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten für sich genommen nicht dazu, dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfallen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2015 - I-15 U 135/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.2015 - I-2 U 24/15; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 01680, Rn. 11).
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz im Regelfall nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder eine Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten).
  • OLG Hamburg, 05.03.1998 - 3 U 175/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16
    Denn der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsinterna handelt, die mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage der Parteien vor der Klägerin geheim zu halten seien, rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Schuldner nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGH, NJWE-WettbR 1999, 138; OLG Düsseldorf aaO.) Es besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen.
  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 128/05

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent für ein Verfahren zum

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 55/79

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei zeitlich begrenzter

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2010 - 2 U 116/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine

  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2008 - 2 U 90/07

    Präklusion im Falle der Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 2 U 91/11

    Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrages

  • OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13

    Fahrradfelge - Berufung im Patentverletzungsverfahren: Erstreckung des

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2003 - 2 U 94/01
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2013 - 6 W 69/13

    Stanzwerkzeug - Gebrauchsmusterverletzung: Nachprüfung der Entscheidung über die

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 36/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Auch wenn der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand - wie oben bereits erwähnt - die Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach unberührt lässt, ist der zu leistende Schadensersatz der Höhe nach auf dasjenige beschränkt, was sich in Anwendung der Schadensausgleichsmethodik "Lizenzanalogie" ergibt: Solange der Lizenzsucher sich seinerseits FRAND verhält, d.h. seinen Obliegenheiten jeweils nachkommt, schuldet er deshalb der Höhe nach nur Schadensersatz auf der Basis einer FRAND-Lizenzgebühr (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 16061; Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 369 f.; a.A. LG Mannheim, Urteil v. 26.02.2016 - 7 O 38/14): Unabhängig von der Frage, ob einer FRAND-Erklärung bloß deklaratorische oder eine konstitutive Wirkung zukommt, begründet die in ihr enthaltene Verpflichtungszusage in jedem Falle einen Vertrauenstatbestand, so dass es dem SEP-Inhaber, der die Voraussetzungen für einen der Höhe nach unbeschränkten Schadensersatzanspruch schaffen möchte, obliegt, sich entsprechend seiner FRAND-Zusage, auf die der andere Teil sich entsprechend einrichten darf, zu verhalten und das Lizenzierungsprocedere mittels des Vollzugs der ihm vom EuGH auferlegten Pflichten voranzubringen (a.A. LG Düsseldorf BeckRS 2016, 08379; vgl. dazu näher unter 2c aa).

    Gründe, die die Kenntnis der entsprechenden Informationen für die Anwendung der Schadensausgleichungsmethode "Lizenzanalogie" erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich (zweifelnd insoweit OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 16061 Rn. 34).

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senat a.a.O. - Mobiltelefone; Mitt. 2016, 321 juris-Rn. 17; Beschl. v. 29.08.2016, 6 U 57/16, juris-Rn. 25).

    Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, Art. 101 AEUV könne zu einem Durchsetzungshindernis für eine Klage des Patentinhabers führen, bezieht sich diese Auffassung lediglich auf den Unterlassungsanspruch (Barthelmeß/Gauß, WuW 2010, 626, 634), nicht aber auf die hier in Rede stehenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (Senatsbeschluss vom 28.09.2016, 6 U 57/16, juris-Rn. 28-30).

    Zudem ist bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, dass die von der Klägerin begehrten Angaben über die Liefer- und Angebotspreise für die Ermittlung einer im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden FRAND-Lizenz erforderlich sind, weil eine angemessene Lizenz nicht unabhängig vom erzielten bzw. erzielbaren Verkaufspreis bestimmt werden kann (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.09.2016, 6 U 57/16, juris-Rn. 32-34).

    Es besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2016, 6 U 57/16, juris-Rn. 41 f.).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Ferner kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50; GRUR-RR 2015, 326; Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 27, 40; Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 U 130/20, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 173 [juris Rn. 2] m.w.N.).

    Dies setzt zumindest voraus, dass die Zwangsvollstreckung zu einem außergewöhnlichen, nicht oder wenigstens nicht mit Hilfe der vorher geleisteten Sicherheit wieder gut zu machenden Schaden führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 41).

    Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 U 116/18, unveröffentlicht; vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Im Übrigen führt es selbst dann nicht für sich genommen, also unabhängig von bei summarischer Prüfung zu erwartendem Erfolg der Berufung, dazu, dass die Interessenabwägung im Rahmen von §§ 707, 719 ZPO zu Lasten des SEP-Klägers ausfallen muss, wenn dieser lediglich einen Patentpool verwertet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 15 U 39/21, juris Rn. 43 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

    Jedenfalls in diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch aber nach wohl herrschender Meinung auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt, die sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet (Kühnen, a.a.O., Rn. E. 369; Voß/Fehre, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit Düsseldorf, 2016, S. 559, 570; dafür dass kartellrechtliche Einwendungen insofern keine Rolle spielen: LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016 - 7 O 23/14; letztlich offengelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 - 6 U 57/16 - Rn. 32 bei Juris, das die Ansicht des LG Mannheim aber für vertretbar hält).
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Jedenfalls in diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch aber nach wohl herrschender Meinung auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt, die sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet (Kühnen, a.a.O., Rn. E. 369; Voß/Fehre, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit Düsseldorf, 2016, S. 559, 570; dafür dass kartellrechtliche Einwendungen insofern keine Rolle spielen: LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016 - 7 O 23/14; letztlich offengelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 - 6 U 57/16 - Rn. 32 bei Juris, das die Ansicht des LG Mannheim aber für vertretbar hält).
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 27/16

    Mobiles Kommunikationssystem

    Jedenfalls in diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch aber nach wohl herrschender Meinung auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt, die sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet (Kühnen, a.a.O., Rn. E. 369; Voß/Fehre, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit Düsseldorf, 2016, S. 559, 570; dafür dass kartellrechtliche Einwendungen insofern keine Rolle spielen: LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016 - 7 O 23/14; letztlich offengelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 - 6 U 57/16 - Rn. 32 bei Juris, das die Ansicht des LG Mannheim aber für vertretbar hält).
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 35/16
    Jedenfalls in diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch aber nach wohl herrschender Meinung auf eine FRAND-gemäße Lizenzgebühr beschränkt, die sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet (Kühnen, a.a.O., Rn. E. 369; Voß/Fehre, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit Düsseldorf, 2016, S. 559, 570; dafür dass kartellrechtliche Einwendungen insofern keine Rolle spielen: LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016 - 7 O 23/14; letztlich offengelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 - 6 U 57/16 - Rn. 32 bei Juris, das die Ansicht des LG Mannheim aber für vertretbar hält).
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

    Aufgrund des Hinweises des Bundespatentgerichts vom 29. März 2017 (Anlage B 13) ist nunmehr mit der hierfür erforderlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, Rn. 4 - Kurznachrichten; Senat, GRUR 2014, 352, 354 - Stanzwerkzeug; Beschluss vom 29. August 2016 - 6 U 57/16, juris Rn. 38) erheblichen Wahrscheinlichkeit von einer Nichtigerklärung der der Verurteilung zugrundeliegenden Ansprüche des Klagepatents auszugehen.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-6 U 57/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52794
OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,52794)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2016 - I-6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,52794)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 (https://dejure.org/2016,52794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 2059
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Aufgrund der bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch gilt, wenn eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offengelegt wurde (BGH Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10, juris Rz. 40 = NJW 2011, 1949 ff.), ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich geworden ist.

    dd) Die Beklagte hat als Aufklärungspflichtige im Hinblick auf die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10, juris Rz. 39 = NJW 2011, 1949 ff.).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Der BGH ist im Zusammenhang mit einem CHF-Plus-Swap davon ausgegangen, dass über die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hinreichend klar aufzuklären ist (BGH Urt. v. 28.04.2015, XI ZR 378/13, juris Rz. 78 = WM 2015, 1273 ff.).

    Aus der Entscheidung des BGH vom 28.04.2015(XI ZR 378/13, juris Rz. 78 = WM 2015, 1273 ff.) ergibt sich, dass ein bloßer Hinweis darauf, dass bei einer Änderung des Wechselkurses der variable Zinssatz steigen kann, wie er hier durch die Skala auf S. 5 der Präsentation (Anlage K2) erfolgt ist, für sich genommen nicht ausreichend ist.

  • LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14

    Bankenhaftung aus Finanzierungsberatungsvertrag: Wirksamkeit eines von einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (Buck-Heeb, Kreditberatung, Finanzierungsberatung, BKR 2014, 221, 228; vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.02.2015, 37 O 24/14, juris Rz. 89 = Städte- und Gemeinderat 2015 Nr. 4, 31).

    Da aber die Parteien keinen gesonderten Swapver-trag, sondern einen einheitlichen Darlehensvertrag geschlossen haben, bei dem lediglich die Gegenleistung in Form eines variablen Zinssatzes für die Darlehensüberlassung und die damit verbundenen, vor dem Zinsanpassungstermin an die Klägerin zu leistenden Zahlungen, von einem spekulativen Element abhängig gemacht worden sind, das Teil des Finanzierungskonzepts ist, handelt es sich nicht um einen Anlageberatungsvertrag im eigentlichen Sinn (LG Berlin, Urt. v. 19.02.2015, 37 O 24/14, juris Rz. 85 = Städte- und Gemeinderat 2015 Nr. 4, 31).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Nach der BGH-Rechtsprechung ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, bzw. zu beraten (Bond-Entscheidung, BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/82, juris Rz. 11 = BGHZ 123, 126 ff.; Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 247/12, juris Rz. 21 = WM 2014, 1621 ff.).Gegen-stand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger (BGH Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 247/12, juris Rz. 21 = WM 2014, 1621 ff.).
  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 17/04

    Berechnung des effektiven Jahreszinses für ein durch eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Die Bank schuldet jedenfalls die Aufklärung über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines Darlehens (BGH Urt. v. 18.01.2005, XI ZR 17/04, juris Rz. 24 = WM 2005, 415).(1) Es kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung der Aufklärungspflichten zur Anlageberatung und der Grundsätze der sogenannten Bond-Rechtsprechung in Betracht kommt, soweit die Interessenlage der Kunden und der Bank infolge der Verwendung derivativer Elemente im Darlehensvertrag mit denjenigen der Kunden und der Bank bei Abschluss eines gesonderten Swapvertrags und gegebenenfalls dessen Zuordnung zu einem bestehenden oder abzuschließenden Darlehen vergleichbar ist, denn die Beklagte hat bereits die ihr aus dem Finanzierungsberatungsvertrag obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt (s.u. (2)).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Welche Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags obliegen, lässt sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen (Buck-Heeb, a.a.O., BKR 2014, 221, 230;BGH Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, juris Rz. 41 = NJW 2006, 2099 ff.).
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Es ist Sache desjenigen, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, diese Kausalitätsvermutung durch konkreten, auf das Verhalten des betreffenden Kunden abstellenden Vortrag zu widerlegen (BGH Beschl. v. 09.03.2011, XI ZR 191/10, juris Rz. 34 = WM 2011, 925 ff.).
  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Nach der BGH-Rechtsprechung ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, bzw. zu beraten (Bond-Entscheidung, BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/82, juris Rz. 11 = BGHZ 123, 126 ff.; Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 247/12, juris Rz. 21 = WM 2014, 1621 ff.).Gegen-stand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger (BGH Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 247/12, juris Rz. 21 = WM 2014, 1621 ff.).
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16
    Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist (BAG, Urt. v. 21.04.2016, 8 AZR 474/14, juris Rz. 73 = BB 2016, 2427 ff.).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Alleine die Tatsache, dass die Zinsberechnungsformel auch in Swap-Geschäften Anwendung findet, führt nicht dazu, den Charakter des streitgegenständlichen Vertrags als Darlehensvertrag in Frage zu stellen oder gar in ein - unentgeltliches - Darlehen einerseits und ein Swap- oder Optionsgeschäft andererseits aufzuteilen (so auch OLG Düsseldorf, WM 2017, 2059, 2060 f.; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat durch Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 8/17 - zurückgewiesen worden).

    Insbesondere musste die Beklagte der Klägerin die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hinreichend klar erläutern und dabei auch gegebenenfalls weitere mit der Zinsformel verbundene Effekte verdeutlichen (so auch OLG Düsseldorf, WM 2017, 2059, 2061; siehe auch Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 78 für Swap-Geschäft).

    Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt (ebenso OLG Düsseldorf, WM 2017, 2059, 2062).

  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
    Ziel des Klägers war es jedoch nicht, eigene Geldmittel gewinnbringend anzulegen, sondern sich von der Beklagten Geldmittel auf Zeit zu beschaffen, so dass die Annahme eines Anlageberatungsvertrages ausscheidet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - I-6 U 57/16, zitiert nach juris Rn. 64).

    Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO. m.w.N.).

    Welche Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags obliegen, lässt sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn.70).

    Grundsätzlich trifft eine kreditgebende Bank im Falle eines Finanzierungsberatungsvertrags die Pflicht, die Kreditnehmer über die Zinsstruktur und die daraus resultierenden besonderen Risiken des Darlehensvertrags aufzuklären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn. 71).

  • OLG Braunschweig, 03.06.2022 - 4 U 264/21

    Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen

    Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 -, Rn. 64 m.w.N., juris).

    So heißt es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: "Denn es war auch in diesem Fall ein gesonderter Hinweis auf dieses nahezu unbegrenzte Risiko erforderlich, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände der Beratung das gegebene Risiko verharmlost hat" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 -, Rn. 77, juris).

    Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt (ebenso OLG Düsseldorf, WM 2017, 2059, 2062)" (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17 -, Rn. 45, juris, Hervorhebung des Senats).

  • KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15

    Bankkreditvertrag einer Gemeinde: Sittenwidrigkeit bei Vereinbarung eines

    Ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen den Parteien nicht bewusster Pflichtverletzungen im Rahmen der Kapitalanlageberatung oder der Einwand der Kondizierbarkeit des Schuldscheins ist hiervon nicht erfasst (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 8. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 - S. 27 f. UA, BK 10 - in Abänderung des o.g. Urteils des LG Kleve).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2018 - 9 U 140/17

    Bankenhaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einem Swap-Geschäft; Verjährung

    Dies legt die Qualifizierung als Finanzierungsberatungsvertrag nahe (siehe dazu BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris, Rn. 32; Urteil vom 01.07.2014 - XI ZR 247/12, juris, Rn. 20 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris, Rn. 68; KG, Urteil vom 08.02.2017 - 26 U 32/15, juris, Rn. 48).

    Zwar ist der Inhalt der Beratungspflichten bei einem Anlage- und einem Finanzierungsberatungsvertrag nicht identisch (BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris, Rn. 32) und können die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten im Falle der Anlageberatung zumindest nicht direkt angewendet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris, Rn. 68).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 17 U 19/20

    Zur Frage der Einordnung eines Zins-Swap-Vertrages als

    Ein Finanzierungsberatungsvertrag liegt hingegen vor, wenn nicht die Anlage, sondern die Beschaffung von Finanzmitteln im Raum steht, die der Anlageninteressent anderweitig investieren möchte und das im Zuge der Beratung vermittelte Finanzprodukt ausschließlich Teil des Finanzierungskonzepts ist, auf das sich die Beratung der Bank bezieht (BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 - XI ZR 247/12 -, Rn. 22 f., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 -, Rn. 64, juris).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2017 - 9 U 92/17

    Bankenhaftung: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer

    Der Klägerin ging es ausschließlich um die Beschaffung finanzieller Mittel, und der Swapvertrag war auch nur ein Bestandteil des Finanzierungskonzepts (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - I-6 U 57/16 = WM 2017, 2059 [2060]).
  • LG Hamburg, 28.08.2019 - 302 O 233/14

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungspflichtverletzung im

    Zwar ist der Inhalt der Beratungspflichten bei einem Anlage- und einem Finanzierungsberatungsvertrag nicht identisch (BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris) und können die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten im Falle der Anlageberatung zumindest nicht direkt angewendet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6762
KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2018,6762)
KG, Entscheidung vom 30.01.2018 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2018,6762)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 6 U 57/16 (https://dejure.org/2018,6762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Kapitallebensversicherung: Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch nicht realistische Renditeprognosen; Zurechnung des Aufklärungsverschuldens eines Versicherungsmaklers

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Lebensversicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund unrealistischer Musterberechnungen und Renditeprognosen; Zurechnung der fehlerhaften Aufklärung durch den Versicherungsmakler

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kapitallebensversicherung - Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - Renditeprognosen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6; VAG a. F. § 10 a Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 311 Abs. 2
    Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 311 Abs. 2
    Haftung des Lebensversicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund unrealistischer Musterberechnungen und Renditeprognosen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • versr.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 608
  • VersR 2018, 805
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 71/11

    Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des

    Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
    a) Der Umfang der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte zu erfüllen hatte, ist hier von § 10a Abs. 1 S. 1VAG aF in Verbindung mit der Anlage Teil D bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26).

    Geschuldet war eine vollständige Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 26. m. w. Nachw.).

    Werden Auskünfte gegeben, auch ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, so müssen diese richtig oder, wenn es um eine Risikobewertung geht, jedenfalls ex ante vertretbar sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9. 2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 27 - 29).

  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

    Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
    c) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageproduktes gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt; diese umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (BGH, Urt. v. 5.4. 2017 - IV ZR 437/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 31. m. w. Nachw.).

    Dieser muss im Pflichtenkreis des Versicherers tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.4. 2017 - IV ZR 437/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 23 m. w. Nachw.).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

    Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
    Der Senat steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 9.7. 1998 - III ZR 158/97 - = NJW 1998, 250, f. - zitiert nach juris) .

    Diese Pflichten umfassten eine schriftliche Verbraucherinformation, wie sie oben zu a) dargestellt worden ist und erforderten bei einem kreditfinanzierten Einmalbeitrag für eine fondsgebundene Lebensversicherung einen Hinweis darauf, dass auch ein Verlustrisiko droht, weil sich erstens der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung negativ entwickeln kann und zweitens auch bei einer positiven Rendite aus der Lebensversicherung diese hinter den Kosten der Finanzierung zurückbleiben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 9.7. 1998 - III ZR 158/97 - zitiert nach juris: Rdnr. 6).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen

    Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
    Ein derartiges Doppelrechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer einerseits und zum Versicherer andererseits ist trotz der Nähe zum Versicherungsnehmer nicht nur möglich, sondern unterstreicht grundsätzlich die Einordnung des Maklers als Mittelsperson (vgl. BGH, Urt. v. 1.6. 2016 - IV ZR 80/15).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus KG, 30.01.2018 - 6 U 57/16
    Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 11.7. 2012 - IV ZR 164/11 - = BGHZ 194, 39 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 54 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2019 - 24 U 1/19

    Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich nicht nur die Fonds negativ entwickeln können, sondern auch bei einer positiven Rendite aus der Rentenversicherung diese hinter den bei Vertragsbeginn berechneten Kosten zurückbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97; KG, Beschluss vom - 6 U 57/16, Rz. 35).
  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18

    Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer

    Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der insbesondere der Vertragszweck maßgeblich ist (vgl. hierzu und auch zu den Ausführungen im Übrigen OLG Köln, Urt. v. 23.3.2018 - 20 U 173/16, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 8 U 854/17, OLG Nürnberg, Endurteil v. 27.6.2016 - 8 U 2633/14, KG, Hinweisbeschluss vom 30.1.2018 - 6 U 57/16).
  • LAG Köln, 04.12.2019 - 11 Sa 208/19

    Garantiezins

    b) Soweit der Kläger die Beklagte zu 2) mit dem Hilfsantrag zu 7) aus den §§ 328, 280 BGB auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Auskünfte des Versicherungsvermittlers D in Anspruch nimmt, ist zwar mit dem Kläger davon auszugehen, dass im Falle einer objektiv falschen Beratung des Versicherungsvermittlers hinsichtlich des Garantiezinssatzes eine Haftung aus den §§ 328, 311 Abs. 2, Abs. 3, 278 BGB möglich ist, denn erteilte Auskünfte müssen, selbst wenn keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, grundsätzlich richtig sein (vgl. z. B.: KG, Urt. v. 30.01.2018 - 6 U 57/16 - m. w. N.).
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