Weitere Entscheidungen unten: LSG Sachsen, 15.02.2023 | OLG Frankfurt, 02.09.2020

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34274
OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rechtsmissbrauch bei 240 Abmahnungen in einem Jahr - Unzulässige Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die sogenannte OS-Plattform

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 4 UWG
    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) auf Internetportal von Mitbewerbern

  • kanzlei.biz

    240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis zur OS-Plattform auf Internetportal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Streitschlichtungsplattform - OS-Plattform

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei 243 Abmahnungen in einem Jahr wegen OS-Links

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2020, Dok. 092
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16

    Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Dafür kann es sprechen, wenn der Abmahnende bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße hat und die massenhafte Abmahnung von Mitbewerbern für seine Marktstellung nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 21, 23 - Abmahnaktion II).

    Insoweit missversteht die Klägerin die BGH-Entscheidung "Abmahnaktion II" (Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 23).

    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

    Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Das hat der BGH bei 150 Abmahnungen innerhalb eines Jahres angenommen (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).

    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20
    Dieses Argument verfängt nicht, wenn das Marktbereinigungsinteresse nur vorgeschoben ist (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 358 - Vorgeschobene Marktbereinigung I).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4645
LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20 (https://dejure.org/2023,4645)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15.02.2023 - L 6 U 57/20 (https://dejure.org/2023,4645)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - L 6 U 57/20 (https://dejure.org/2023,4645)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Allerdings kann der Anspruch auf Festsetzung einer höheren Rente unter Beachtung eines nach § 87 SGB VII festzusetzenden JAV nur darauf gerichtet sein, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund erforderlicher Neufestsetzung des JAV nach pflichtgemäßen Ermessen hinsichtlich der Höhe der Rente neu zu bescheiden (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 15, m.w.N., juris).

    Erst nach dieser Festsetzung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der im Einzelfall berechnete JAV in erheblichen Maße unbillig ist (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 17, juris).

    In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche Einkünfte der Versicherte innerhalb der Jahresfrist vor dem Versicherungsfall erzielt hat (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 29; Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 65/79, RdNr. 24 m.w.N., juris).

    Besondere die Unbilligkeit rechtfertigende Umstände sind z.B. angenommen worden bei unterwertiger Beschäftigung und Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 23; Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 29; Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 65/79, RdNr. 25; alle juris).

    Zwar begründen nach der Rechtsprechung des BSG Ungleichheiten zwischen tatsächlichem Einkommen und gesetzlich berechnetem JAV, wie sie sich auch aus Änderungen der Arbeitszeit und des -entgelts ergeben können, eine Unbilligkeit des JAV in erheblichem Maße nur, wenn sie innerhalb der auch nach § 87 SGB VII maßgebenden Jahresfrist eingetreten sind (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 24, juris).

    Dies folgert das BSG aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Berechnung des JAV nach §§ 82 f. SGB VII, die eine einfache, schnell praktizierbare und nachvollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen sollen und die Aufarbeitung von langfristigen Erwerbsbiographien vermeiden sollen (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 28, juris).

    Als Beispiele sind zu nennen eine Versicherte, die vor dem maßgeblichen Zeitraum eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hatte, aber im gesamten Zeitraum nach § 82 Abs. 1 SGB VII nur in Teilzeit beschäftigt war (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, juris) und ein Diplom-Chemiker, der während des gesamten Zwölfmonatszeitraumes und zum Unfallzeitpunkt während seines Promotionsverfahrens eine befristete Teilzeitstelle als wissenschaftliche Hilfskraft innehatte und sich darauf berief, dass er mit seiner Teilzeittätigkeit während seines Promotionsverfahrens unter einer qualifikationsadäquaten Vergütung zurückgeblieben sei und dieses Einkommen nach Abschluss der Promotion und gleichzeitigem Auslaufen des Teilzeitverhältnisses nicht der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilden werde (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, juris).

    Darüber hinaus können sich die Ausführungen des BSG (im Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 27, juris) nicht auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in dem sich der Versicherungsfall nach dem Zwölfmonatszeitraum ereignet hat, beziehen.

  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 68/80

    Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes - Arbeitsunfall - Landwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG sei jedenfalls bei einer Abweichung des vom Versicherungsträger angesetzten JAV gegenüber dem den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Jahreseinkommen von 40 v.H. eine erhebliche Unbilligkeit zu verzeichnen (Verweis auf BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80).

    Dies bedeutet auch, dass es nicht nur einen "billigen" JAV gibt (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80, RdNr. 22, juris).

    Hat der Versicherte keinerlei Arbeitsentgelt im Rahmen des Zwölfmonatszeitraumes vor dem Versicherungsfall erzielt, ist für die Frage, welches Einkommen mit dem sich aus der Regelberechnung ergebenden JAV bzw. dem Mindest-JAV zu vergleichen ist, nicht das vom Verletzten vor der Zeit ohne Arbeitsentgelt erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, sondern es kommt darauf an, was der Verletzte bei einer gleichartigen Erwerbstätigkeit verdient hätte (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - B 8/8a RU 68/80, RdNr. 22, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Tätigkeit auf Dauer angelegt und nicht nur vorübergehend Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80, RdNr. 20, juris).

    Das BSG hat Abweichungen von 40 % (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80, RdNr. 21, juris), 37 % (BSG, Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU/ 65/79, RdNr. 25, juris), von 31 % (BSG, Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 69/79, RdNr. 26, juris) und von 15, 64 % (BSG, Urteil vom 19.05.1983 - 2 RU 62/82, RdNr. 11) als erheblich unbillig angenommen.

  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Abänderung eines Bescheides auf der Grundlage des § 44 SGB X nach der Rechtsprechung des BSG zulässigerweise zugleich mit der Erhebung einer Leistungsklage verbunden werden (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr, 15, m.w.N., juris).

    Die Regelungen zur Berechnung des JAV sollen für den Regelfall eine einfache, schnell praktizierbare und nachvollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen (zur Vorgängervorschrift § 577 Reichversicherungsordnung : BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 23, juris).

    Besondere die Unbilligkeit rechtfertigende Umstände sind z.B. angenommen worden bei unterwertiger Beschäftigung und Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 23; Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 29; Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 65/79, RdNr. 25; alle juris).

    Zwar begründen nach der Rechtsprechung des BSG Ungleichheiten zwischen tatsächlichem Einkommen und gesetzlich berechnetem JAV, wie sie sich auch aus Änderungen der Arbeitszeit und des -entgelts ergeben können, eine Unbilligkeit des JAV in erheblichem Maße nur, wenn sie innerhalb der auch nach § 87 SGB VII maßgebenden Jahresfrist eingetreten sind (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 24, juris).

    Als Beispiele sind zu nennen eine Versicherte, die vor dem maßgeblichen Zeitraum eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hatte, aber im gesamten Zeitraum nach § 82 Abs. 1 SGB VII nur in Teilzeit beschäftigt war (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, juris) und ein Diplom-Chemiker, der während des gesamten Zwölfmonatszeitraumes und zum Unfallzeitpunkt während seines Promotionsverfahrens eine befristete Teilzeitstelle als wissenschaftliche Hilfskraft innehatte und sich darauf berief, dass er mit seiner Teilzeittätigkeit während seines Promotionsverfahrens unter einer qualifikationsadäquaten Vergütung zurückgeblieben sei und dieses Einkommen nach Abschluss der Promotion und gleichzeitigem Auslaufen des Teilzeitverhältnisses nicht der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilden werde (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, juris).

  • BSG, 28.04.1977 - 2 RU 39/75

    Ehrenamtlicher Richter - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Zwar können Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bestimmung der erheblichen Unbilligkeit des § 87 Satz 1 SGB VII herangezogen werden (BSG, Urteil vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75, RdNr. 22, juris).

    Durch diese Vorschrift soll erreicht werden, dass der durch den Ausfall von Arbeitseinkommen vornehmlich durch Krankheit und Arbeitslosigkeit im Jahr vor dem Unfall bedingte niedrigere Lebensstandard, der in der Regel nicht lange anhält, gerade nicht zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente gemacht wird (zu § 577 RVO: BSG, Urteil vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75, RdNr. 22, juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lebensstandard nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer auf dem Bezug von Sozialleistungen beruhte (BSG, Urteil vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75, RdNr. 22, juris) oder wenn Sozialleistungen durch den Eintritt des Versicherungsfalles und etwa den Hinterbliebenen nicht mehr zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 17/02 R, RdNr. 33, juris).

    Etwas anderes gilt bei Bezug von Sozialleistungen nur dann, wenn der Lebensstandard des Versicherten nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nicht mehr auf seinem vormaligen Einkommen beruht (BSG, Urteil vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75, RdNr. 22, juris).

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Daher seien Sozialleistungen, wie Renten, Leistungen der Arbeitsverwaltung, Krankengeld als Einkünfte anzusehen, die, wenngleich nicht im Rahmen des § 82 Abs. 1 SGB VII, so doch unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des § 87 SGB VII zur Bestimmung des JAV herangezogen werden könnten (Verweis auf BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R).

    Unabhängig von der Frage, von welcher Alternative des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV man ausgeht, ist Voraussetzung für die Charakterisierung einer Einnahme als Arbeitsentgelt, dass sie eine Gegenleistung für die Arbeit im weitesten Sinne ist (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 28, juris), d.h., dass die Beschäftigung die Grundlage ist, aus der das Arbeitsentgelt herrührt und sich damit für die Beziehung von Einnahmen und Beschäftigung ein innerer Zusammenhang ergeben muss.

    Der nach der Regelung über den Mindest-JAV festgesetzte JAV ist jedoch vorliegend in erheblichem Maße unbillig i.S. von § 87 Satz 1 SGB VII. Der Begriff "in erheblichem Maße unbillig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Prüfung der Unfallversicherungsträger keinen Beurteilungsspielraum hat und der vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 31, juris).

    Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung finden sich starre Richtwerte, in der Form, dass etwa ab einem bestimmten Prozentsatz der Abweichung eine Unbilligkeit in erheblichen Maße anzunehmen wäre (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 36, juris).

  • LSG Thüringen, 28.07.2004 - L 1 KN 623/03

    Jahresarbeitsverdienst - Mindestjahresarbeitsverdienst - Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Es komme nicht darauf an, welches Einkommen der Kläger in diesem Zeitraum hätte erzielen können, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre (Verweis auf Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 28.07.2004 - L 1 KN 623/03 U).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher auch von dem vom LSG Thüringen zu entscheidenden Sachverhalt in dem vom SG zitierten Urteil (LSG Thüringen, Urteil vom 28.07.2004 - L 1 KN 623/03 U, juris).

    Denn vorliegend hat der Kläger vor und nach dem Bezug von Krankengeld die gleiche Tätigkeit ausgeübt, während in dem Verfahren L 1 KN 623/03 U der Kläger vor Aufnahme der versicherten Tätigkeit arbeitslos war und damit - anders als hier - gerade nicht die gleiche Beschäftigung ausgeübt hatte.

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 65/79

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung des JAV - Arbeitsunfall - Unbezahlter Urlaub

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche Einkünfte der Versicherte innerhalb der Jahresfrist vor dem Versicherungsfall erzielt hat (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 29; Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 65/79, RdNr. 24 m.w.N., juris).

    Besondere die Unbilligkeit rechtfertigende Umstände sind z.B. angenommen worden bei unterwertiger Beschäftigung und Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub (BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, RdNr. 23; Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, RdNr. 29; Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 65/79, RdNr. 25; alle juris).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Unter "Lebensstellung" i.S. von § 87 Satz 2 SGB VII sei der durch sämtliche ihrer Einkünfte bestimmte (geprägte) soziale Status einer Person zu verstehen, ohne dass die betreffende Person im relevanten Zeitraum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe (Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R).

    Dabei ist im Rahmen der Ermittlung des JAV ohne Bedeutung, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht oder diese - wie etwa freiwillig gezahltes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld - freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden ( BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R, RdNr. 20, juris).

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lebensstandard nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer auf dem Bezug von Sozialleistungen beruhte (BSG, Urteil vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75, RdNr. 22, juris) oder wenn Sozialleistungen durch den Eintritt des Versicherungsfalles und etwa den Hinterbliebenen nicht mehr zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 17/02 R, RdNr. 33, juris).
  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 62/82

    Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen (§ 577 RVO)

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Das BSG hat Abweichungen von 40 % (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80, RdNr. 21, juris), 37 % (BSG, Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU/ 65/79, RdNr. 25, juris), von 31 % (BSG, Urteil vom 11.02.1981 - 2 RU 69/79, RdNr. 26, juris) und von 15, 64 % (BSG, Urteil vom 19.05.1983 - 2 RU 62/82, RdNr. 11) als erheblich unbillig angenommen.
  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 69/79
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 48/92

    Kind - Verletzung - Unfallrente

  • BSG, 23.07.2015 - B 2 U 9/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente gem § 59 Abs 1 SGB 7 -

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 -

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   OLG Frankfurt, 02.09.2020 - 6 U 57/20   

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https://dejure.org/2020,34447
OLG Frankfurt, 02.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. September 2020 - 6 U 57/20 (https://dejure.org/2020,34447)
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