Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- baurechtsiegen.de
VOB-Vertragskündigung wegen Nichteinhaltung von Terminplan und Fristen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kündigung ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann teuer werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann teuer werden! (IBR 2017, 72)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Nachtragsforderungen berechtigen nicht zur Kündigung! (IBR 2017, 70)
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 30.01.2015 - 3 O 846/07
- OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 338
- NZBau 2017, 149
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.07.2003 - VII ZR 218/02
Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages; Voraussetzungen einer …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Wird ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigungserklärung in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).Wird ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigungserklärung in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
- BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95
Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag
Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Hinzu kommt, dass, wie die Kammer in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist nur der seinerseits Vertragstreue Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. BGH Urteil vom 23 Mai 1996 - VII ZR 140/95 Rn. 27), so dass Ausführungen zur Vertragstreue der Klägerin entbehrlich sind, wenn - wie hier - positiv festgestellt wird, dass sich die Beklagte ihrerseits nicht unerheblich vertragswidrig verhalten hat, weil nicht wenige Behinderungstatbestände aus ihrer Sphäre herrühren.Der BGH verweist insoweit auf das Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 - in welchem er entschieden hat, dass eine fristlose Kündigung jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnung des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlass für die Annahme ist, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage
Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Dass die erhobene Zwischenfeststellungsklage und das dazu ergangene Teilurteil zulässig sind, wird von keiner Partei in Zweifel gezogen; insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Zwischenfeststellungsklage zulässig ist, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbstständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (vgl. BGH Urteil vom 07. März --VII ZR 223/11 - NJW -, S. 1744ff). - BGH, 08.03.2012 - VII ZR 118/10
Teilkündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber: Verzug mit Bauleistung …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Ein solcher Sachverhalt kann auch gegeben sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden ganz beträchtlichen Verzögerung des Bauvorhabens gekommen ist und es dem Auftraggeber bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zugemutet werden kann, eine weitere Verzögerung durch Nachfristsetzung hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht (vgl. BGH Urteil vom 08. März 2012-VII ZR 118/10, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 596). - BGH, 21.10.1982 - VII ZR 51/82
Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.09.2016 - 6 U 6/15
Der BGH (BauR 1983, 73) hat vor diesem Hintergrund entschieden: Ist die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrages durch Hindernisse aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers ernsthaft in Frage gestellt und ist ein weiteres Zuwarten dem AG nicht zuzumuten, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 8 Abs. 3 eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Vertragserfüllung setzen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung (…vgl. BeckOK-Kleineke Stand 31. Januar 2016 VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 8).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1 ProdHaftG
Deliktshaftung bei Produktfehler an einem Kfz: Verletzung des Integritätsinteresses - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ProdHaftG § 1 ; BGB § 823 Abs. 1
Ansprüche des Eigentümers eines Pkw wegen Produktfehlern - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 04.12.2014 - 23 O 175/14
- OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
Produkthaftung bei Weiterfresserschaden
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).
- BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).
- BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91). - BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95
Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).