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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.07.2008 - 6 U 60/08   

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https://dejure.org/2008,2677
OLG Hamm, 21.07.2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,2677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,2677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,2677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen eines möglicherweise durch einen Hund verursachten Fahradunfalls; Prüfung des Vorliegens einer Halterhaftung; Bestehen einer Anleinpflicht an Straßen durch eine ordnungsbehördliche Verordnung einer Stadt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrradunfall durch Hund - Schadensersatz

  • Judicialis

    BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 254; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 833; ; BGB § 843; ; LHundG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; LHundG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 287

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Städtische Hundeanleinverordnung als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Tierunfall: Freilaufender Hund und Fahrrad

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Tierunfall: Freilaufender Hund und Fahrrad

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ungeklärter Radfahrerunfall nach Begegnung mit Hund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 146
  • NZV 2008, 564
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 216/04
    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2008 - 6 U 60/08
    Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 02, 1519; ferner Senatsurteil 6 U 216/04 vom 11.04.2005).
  • OLG Hamm, 22.08.1994 - 6 U 203/93

    Silvesterknallkörper; Knallkörper; Anscheinsbeweis; Herstellungsfehler; Handeln

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2008 - 6 U 60/08
    Da Schutzgesetze die Konsequenz bestimmter Gefahren und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartender Schadensereignisse sind, die sie vermeiden und steuern sollen, hat ein Verstoß gegen sie auch beweisrechtliche Konsequenzen, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten so konkret umschreibt, dass entsprechende Schlüsse aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gezogen werden können (vgl. Knerr, bei: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, Kap. 37 Rdn. 70 f; Senat NJW-RR 95, 157).
  • OLG Hamm, 26.06.2001 - 27 U 6/01

    Zur Haftung eines Hundehalters für die Schäden, die ein Fahrradfahrer beim

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2008 - 6 U 60/08
    Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 02, 1519; ferner Senatsurteil 6 U 216/04 vom 11.04.2005).
  • OLG Koblenz, 18.10.2018 - 1 U 599/18

    Haftung des Hundehalters: Körperverletzung eines Joggers bei Abwehrmaßnahmen

    20 2. Diese Gefahrenabwehrverordnung ist auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2008 - 6 U 60/08 -, MDR 2009, 146, zitiert nach juris).
  • LG Tübingen, 12.05.2015 - 5 O 218/14

    Tierhalterhaftung: Anscheinsbeweis bei Sturz eines Radfahrers im zeitlichen und

    (Vgl. insoweit insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, Az. 6 U 60/08).
  • OLG Hamburg, 08.11.2019 - 1 U 155/18

    Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund auf einem Geh- und Radweg:

    Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob hier ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund spricht, wie ihn das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21. Juli 2008 (6 U 60/08, juris, Rdn. 12) angenommen hat.
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 200/16

    Sturz beim Reiten - durch eine Hundepfeife

    Es mag sein, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürzt, ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war (OLG Hamm, MDR 2009, 146, juris; LG Tübingen, NJW-RR 2015, 1246 f., juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2010 - 8 O 3107/08

    Schmerzensgeldanspruch nach Unfall mit einem Gabelstapler:

    Den anzusetzenden Stundenlohn schätzt das Gericht mit der überwiegenden Rechtsprechung auf 8,- Euro netto (OLG Hamm NZV 2008, 564 OLG München BeckRS 2006, 8491; OLG Celle NJW-RR 2004, 1673).
  • OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22

    Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des

    Die formell nur untergesetzliche Qualität der Finanzanlagenvermittlungsverordnung steht der Anerkennung als Schutzgesetz folglich nicht entgegen (vgl. bereits RG, Urteil vom 18. Februar 1932 - VIII 537/31, RGZ 135, 242, 245; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008 - 6 U 60/08 , juris Rn.15; vgl. auch etwa BeckOGK-BGB/Spindler, Stand 1. November 2022, § 823 Rn. 256).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 1 RBs 188/09

    Zulässigkeit der nachträglichen Begründung eines ohne Gründe an die

    Die örtliche Ordnungsbehörde ist damit nicht gehindert, durch ordnungsbehördliche Verordnung ein über die Regelung in § 2 Abs. 2 LHundG hinausgehendes Anleingebot für Hunde zu erlassen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, 6 U 60/08 vom 21. Juli 2008 ; VG Gelsenkirchen, 16 L 1245/07 vom 28. August 2008 und 16 K 3159/05 vom 30. November 2006 ).
  • LG Hamburg, 15.08.2018 - 305 O 248/17

    Kollision eines Radfahrers mit Hund: Beweislast des geschädigten Radfahrers in

    Zwar wird vertreten, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürzt, ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, 6 U 60/08, juris OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. August 2018, 7 U 200/16, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 60/08   

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https://dejure.org/2008,6616
OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,6616)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,6616)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2008,6616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.05.2007 - 5 W 116/07

    Impressumspflicht bei Ebay

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 60/08
    Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.
  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 60/08
    Ein Anspruch auf Ersatz von Gegenabmahnungskosten besteht nach den vom Landgericht zitierten Grundsätzen (BGH, GRUR 2004, 790 [792] - Gegenabnahmung) nicht, weil insbesondere keine ersichtlich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen vorlagen, bei deren Richtigstellung mit einer Meinungsänderung des Abmahnenden gerechnet werden konnte, und der Beklagte deshalb ausschließlich im eigenen Interesse, nicht als auftragloser Geschäftsführer des Gegners handelte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 72 ff.).
  • LG Köln, 22.02.2008 - 81 O 148/06

    Notwendigkeit für einen zu Unrecht Abgemahnten zur Aussprechung einer

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 60/08
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 148/06 - vom 22.02.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23580
OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2009,23580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2009 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2009,23580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 6 U 60/08 (https://dejure.org/2009,23580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenbetreibers: Schätzung des Stammkundenanteils; Stammkunde eines Tankstellenshops

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach Kündigung eines zwei Tankstellen verbindenden Vertrages; Ermittlung eines Stammkundenanteils für eine Tankstelle aufgrund einer Schätzung bei einer bereits durchgeführten Umfrage; Möglichkeit der Verwendung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07

    Handelsvertreterausgleichsanspruch: Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 413 O 95/07, vom 28. Februar 2008 werden zurückgewiesen.

    Im Ursprungsverfahren 6 U 60/08 geht es um den Handelsvertreterausgleich für eine Tankstelle in der ... Straße in R. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 28.2.2008 (413 O 95/07) wird Bezug genommen.

    (Der Senat weist darauf hin, dass im Folgenden Blattzahlen ohne den Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 sind [jetzt Band I der nach Verbindung geführten Akte] und Blattzahlen mit dem vorangestellten Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 [jetzt Band II der nach Verbindung geführten Akte]. Das gilt sinngemäß auch für die eingereichten Anlagen.).

    in Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer 13 für Handelssachen vom 28.2.2008 - 413 O 95/07 - die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 50.943,38 zu verurteilen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 zu dem Geschäftszeichen 413 O 95/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Nachdem diese Gegenforderung Gegenstand der (insoweit unstreitigen) Aufrechnung im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 wurde, machte sie diese EUR 13.920 dann im Ursprungsverfahren 314 O 153/07 = 6 U 136/08 geltend, erklärte gleichzeitig im Hinblick auf eine Zahlung der Beklagten vom 27.2.2008 in Höhe von EUR 94.490,68 den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt (wobei die Beklagte dieser Erledigungserklärung zustimmte) und machte EUR 58.676,85 geltend (entsprechend 153.167,53 EUR abzüglich 94.490,68 EUR).

    Hinsichtlich der übrigen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs streitigen Punkte entspricht der Vortrag der Klägerin dem Vortrag im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08.

    Hinsichtlich der übrigen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs streitigen Punkte entspricht der Vortrag der Beklagten dem Vortrag im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08.

    Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit den unstreitigen Gegenforderungen erklärt, die bereits Gegenstand des Ursprungsverfahren 413 O 95/07 waren, soweit diese - aus Sicht der Beklagten - dort nicht verbraucht waren, nämlich in Höhe von EUR 20.468,07.

    Im Übrigen hat es dieselben Gesichtspunkte wie im oben (lit. A) erwähnten Urteil vom 28.2.2008 (413 O 95/07) berücksichtigt.

    Die Beklagte erklärt auch in 2. Instanz die Hilfsaufrechnung mit den unstreitigen Gegenforderungen, soweit sie nicht im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 - aus Sicht der Beklagten - verbraucht waren, und zwar in Höhe von 23.468,07 (wobei es sich dabei um einen Schreibfehler handeln dürfte und tatsächlich - wie in 1. Instanz - EUR 20.468,07 gemeint sein dürften).

    Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.2.2008 (413 O 95/07) sind zulässig, aber unbegründet.

    Die Berufungen gegen das Urteil vom 28.2.2008 (413 O 95/07 = Ursprungsverfahren 6 U 60/08) haben beide in der Sache keinen Erfolg.

    Die Beklagte hat die beiden Gegenforderungen zuerst im Schriftsatz 17.10.2007 (Seite 19 = Bl. 42) sowie im Schriftsatz vom 11.12.2007 (Seite 5 = Bl. 58) im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 geltend gemacht und erst danach mit Schreiben vom 25.2.2008 die Aufrechnung mit dem (aus ihrer Sicht) verbleibenden Restbetrag in das Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 eingeführt.

    Das hat auch die Klägerin so akzeptiert, weil sie insoweit gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28.2.2008 (413 O 95/07) keine Berufung eingelegt hat.

    Soweit die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.2.2008 (413 O 95/07) zurückgewiesen worden sind, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

    Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung konsequenterweise nur erklärt, soweit die Gegenforderung nicht durch Aufrechnung im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 verbraucht worden ist.

    Dort war die Gegenforderung selbst unstreitig (streitig war nur die Höhe der Ausgleichsforderung) und der vom Landgericht insoweit vorgenommene Abzug ist von der Klägerin mit ihrer Berufung gegen das Urteil 413 O 95/07 auch nicht angegriffen worden.

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymen Massengeschäft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zu ermitteln, hat der BGH eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugelassen (BGH VersR 2008, 214, 215, Tz. 25).

    Andererseits ist auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Auswertungsmethode (Auswertung der Tankvorgänge, bei denen mit einer Karte gezahlt worden ist und die dadurch elektronisch erfasst worden sind) grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage (BGH VersR 2008, 214, 215 f., Tz. 30 f.).

    Das kann insbesondere auch die Lage der Tankstelle sein (vgl. BGH VersR 2008, 214, 218, Tz. 53).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Erforderlich ist vielmehr eine plausible Gewichtung der verwaltenden Tätigkeiten im Verhältnis zum Umfang oder zur Bedeutung der werbenden Aufgaben des Tankstellenhalters (BGH NJW 1998, 66, 70, Tz. 45 bei juris).

    Dies hat der BGH jedenfalls für "Einstellung/Führung/Überwachung" von Mitarbeitern entschieden (BGH NJW 1998, 66, 69, Tz. 44 bei juris).

    Deswegen gab es Tankstellenpächter, die einen Provisionsverlust von 250 % geltend gemacht haben (vgl. die Sachverhaltsdarstellung bei BGH NJW 1998, 66, 67, Tz. 5 bei juris).

  • BGH, 24.02.1983 - I ZR 14/81

    Zustandekommen eines Vertrages durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    In dem von den Parteien zitierten Urteil des BGH in NJW 1983, 1727 wurde eine Vereinbarung geprüft, wonach ein vereinbarter Übernahmepreis zunächst bis zur Vertragsbeendigung gestundet und sodann gegen den Ausgleichsanspruch aufgerechnet werden sollte.

    Da nach dem Gesagten eine Unangemessenheit der Einstandszahlung nicht festzustellen ist, liegt selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BGH in NJW 1983, 1727 kein Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB vor.

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (vgl. BGH NJW 2002, 2386, Tz. 13 bei juris).

    Man kann zwar auch Klauseln nach dem AGB-Recht prüfen, wenn sie ein Entgelt fordern, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird, weil der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders von AGB steht (BGH NJW 2002, 2386, Tz. 14 bei juris).

  • OLG München, 04.12.1996 - 7 U 3915/96

    Wirksamkeit der Verpflichtung zur Leistung einer Einstandszahlung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Generell sind auch Zahlungen für die Übernahme einer Handelsvertretung durchaus üblich, jedenfalls außerhalb des Tankstellenbereichs (vgl. etwa OLG München NJW-RR 1997, 986).

    Beide Vorteile zusammen stellen aber die Gegenleistung der Beklagten dar (vgl. insoweit auch OLG München NJW-RR 1997, 986, 987), so dass die Berechnungen der Klägerin zum Vorteil der Neukundenklausel allein bei verschiedenen Kündigungszeitpunkten letztlich ohne Aussagekraft sind.

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Zu den werbenden Tätigkeiten gehören insbesondere auch die mit dem Inkasso zusammenhängenden Vorgänge wie insbesondere Bargeldaufbewahrung, Wechselgeldbereitstellung, Tagesabrechnung (BGH WM 2003, 491, 497 f., Tz. 49 bei juris).

    Die Beklagte begründet dies damit, dass bei einer Abwanderungsquote von 20 % im Jahr (vgl. BGH WM 2003, 491, Tz. 51 bei juris) erst am Ende des 5. Jahres alle Stammkunden abgewandert seien.

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 201/79

    Kündigung des Vertragsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit -

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Soweit der BGH im Handelsvertreterrecht eine Kontrolle nach § 9 AGBG a.F. vorgenommen hat, handelte es sich um solche Preisnebenabreden wie etwa eine Verrechnungsklausel (vgl. BGH NJW 2003, 1244), eine Vereinbarung, dass 50 % der Gesamtvergütung für verwaltende Tätigkeit gezahlt würden (BGH NJW 2003, 290) oder um eine Rückzahlungsklausel (BGH NJW 1982, 181).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Soweit der BGH im Handelsvertreterrecht eine Kontrolle nach § 9 AGBG a.F. vorgenommen hat, handelte es sich um solche Preisnebenabreden wie etwa eine Verrechnungsklausel (vgl. BGH NJW 2003, 1244), eine Vereinbarung, dass 50 % der Gesamtvergütung für verwaltende Tätigkeit gezahlt würden (BGH NJW 2003, 290) oder um eine Rückzahlungsklausel (BGH NJW 1982, 181).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
    Der Zinsanspruch muss dann auf Schlüssigkeit überprüft werden, selbst wenn die Berufung zur Hauptforderung (wie hier) ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH NJW 1994, 1656, 1657 a.E.; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 520, Rn. 105; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 520, Rn. 58).
  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 263/02

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Nach diesen Maßstäben ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB zu qualifizieren (so auch OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 2008 - 18 U 164/07, juris, Tz. 91; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 7 U 3114/08, juris, Tz. 37; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2009 - 6 U 60/08, juris, Tz. 161; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 89b Rdnr. 337).
  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 12. Februar 2009, 6 U 60/08, zitiert nach juris) und das OLG Hamm (Urteil vom 29. Mai 2008, 18 U 164/07, zitiert nach juris) sprechen dem Handelsvertreter aus dem nach § 89 b HGB geschuldeten Ausgleichsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu, dies allerdings ohne weitere Begründung.
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