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   OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11   

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OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11 (https://dejure.org/2012,19462)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2012 - 6 U 60/11 (https://dejure.org/2012,19462)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 6 U 60/11 (https://dejure.org/2012,19462)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Denn die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern erfordert eine zulässige Berufung (st. Rspr.: BGHZ 155, 21 [26]; BGH, WRP 2001, 699 [700] - Impfstoffe; GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 14] - Freundschaftswerbung im Internet; NJW 2011, 3653).

    Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Klagebegehrens (BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 15] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 16] - Freundschaftswerbung im Internet; GRUR 2011, 1153 = WRP 2011, 1593 [Rn. 38] - Creation Lamis).

    Die Abwandlung der Verletzungsform ändert den Streitgegenstand in dieser Konstellation auch dann, wenn sie durch Einfügen oder Weglassen von Merkmalen auf Verhaltensweisen bezogen wird, deren Beurteilung die Prüfung von Sachverhaltselementen erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ankam; denn darin liegt nur gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) eine schlichte Beschränkung oder Erweiterung der Klage (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 16] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 25] - Freundschaftswerbung im Internet).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342 [347f.] = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 [Rn. 3] - TÜV I, GRUR 2012, 184 = WRP 2012, 194 [Rn. 13] - Branchenbuch Berg).

    Es liegt insoweit anders als in dem Fall, dass der Kläger nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens vorträgt und die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung dem Gerichts überlässt, so dass die Frage, ob der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, für die Abgrenzung des Streitgegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 184 = WRP 2012, 194 [Rn. 15] - Branchenbuch Berg).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Klagebegehrens (BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 15] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 16] - Freundschaftswerbung im Internet; GRUR 2011, 1153 = WRP 2011, 1593 [Rn. 38] - Creation Lamis).

    Die Abwandlung der Verletzungsform ändert den Streitgegenstand in dieser Konstellation auch dann, wenn sie durch Einfügen oder Weglassen von Merkmalen auf Verhaltensweisen bezogen wird, deren Beurteilung die Prüfung von Sachverhaltselementen erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ankam; denn darin liegt nur gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) eine schlichte Beschränkung oder Erweiterung der Klage (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 16] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 25] - Freundschaftswerbung im Internet).

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342 [347f.] = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 [Rn. 3] - TÜV I, GRUR 2012, 184 = WRP 2012, 194 [Rn. 13] - Branchenbuch Berg).

    Denn nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 [Rn. 8 ff.] - TÜV I, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 21 ff.] - TÜV II; BGH, WRP 2012, 716 [Rn. 31] - OSCAR) kann der Kläger die Auswahl der Verletzungsform und des zugehörigen Klagegrundes nicht dem Gericht überlassen, sondern muss diesem selbst eine durch Haupt- und Hilfsantrag verdeutlichte Prüfungsreihenfolge vorgeben.

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Denn die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern erfordert eine zulässige Berufung (st. Rspr.: BGHZ 155, 21 [26]; BGH, WRP 2001, 699 [700] - Impfstoffe; GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 14] - Freundschaftswerbung im Internet; NJW 2011, 3653).
  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung;

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Wenn sie nun - nach dem ebenfalls allen Prozessbeteiligten bekannten Senatsurteil vom 22.06.2011 zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1.) wegen des Vertriebs vielfach gekennzeichneter "F."-Regale (6 U 152/10 = 84 O 116/09 LG Köln; das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde lautet I ZR 136/11) - in zweiter Instanz statt eines Verbots dieser eng begrenzten Verletzungsform das weiter gehende Verbot des Vertriebs derartiger Regale auch für den Fall erstrebt, dass einige oder alle Teile die aus den neu eingeblendeten Detailabbildungen ersichtlichen Herstellerkennzeichen aufweisen, begehrt sie damit nicht bloß (wie sie selbst einräumt) sachlich und wirtschaftlich mehr, sondern in prozessualer Hinsicht (§§ 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO) etwas anderes, ja in gewisser Hinsicht sogar das kontradiktorische Gegenteil, nämlich kein Verbot wegen fehlender, sondern trotz vorhandener Kennzeichnung einiger oder aller Teile.
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Denn die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern erfordert eine zulässige Berufung (st. Rspr.: BGHZ 155, 21 [26]; BGH, WRP 2001, 699 [700] - Impfstoffe; GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 14] - Freundschaftswerbung im Internet; NJW 2011, 3653).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Denn nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 [Rn. 8 ff.] - TÜV I, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 21 ff.] - TÜV II; BGH, WRP 2012, 716 [Rn. 31] - OSCAR) kann der Kläger die Auswahl der Verletzungsform und des zugehörigen Klagegrundes nicht dem Gericht überlassen, sondern muss diesem selbst eine durch Haupt- und Hilfsantrag verdeutlichte Prüfungsreihenfolge vorgeben.
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 78/11

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    Den Prozessbeteiligten ist bekannt, dass der Senat kurz nach dem hier angefochtenen Urteil die Berufung eines dritten Unternehmens (der J. GmbH) gegen ein von der Klägerin wegen ähnlicher Regalnachbauten erstrittenes Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass sich der erstinstanzliche Unterlassungstenor auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch beziehe, wenn diese wie in bestimmten weiter eingeblendeten Detailabbildungen gekennzeichnet seien (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln; gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu I ZR 78/11 Beschwerde eingelegt).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11
    a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342 [347f.] = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 [Rn. 3] - TÜV I, GRUR 2012, 184 = WRP 2012, 194 [Rn. 13] - Branchenbuch Berg).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines Regalsystems unter dem

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

  • LG Köln, 10.02.2006 - 81 O 33/05
  • OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 139/12

    Verletzung der Marke "Ritter Sport" durch Vertrieb ähnlich ausgestatteter

    Da sämtliche Ausstattungsvarianten sich mithin nur in für die rechtliche Beurteilung nebensächlichen Elementen (Akzidentien) unterscheiden, die erwähnten Unterschiede das Charakteristische der in Rede stehenden Verletzungshandlung völlig unberührt lassen und auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen keine relevanten Unterschiede zwischen den beiden Verfahren dargetan oder ersichtlich sind, kann füglich nicht bezweifelt werden, dass die mit der älteren Klage angegriffene konkrete Verletzungsform im Kern die gleiche ist wie diejenige der vorliegenden Klage zu Nr. 1. Damit liegt die vom Landgericht beschriebene und zutreffend als Änderung des Streitgegenstands bewertete Konstellation, dass es der Klägerseite nach ihrem Vorbringen auf bestimmte Merkmale einer abgebildeten Produktgestaltung ankommt, so dass das Hinzufügen oder Weglassen dieser Merkmale der antragsgegenständlichen Abbildung den Inhalt des Klagebegehrens betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 06.06.2012 - 6 U 60/11 m.w.N.), im Streitfall gerade nicht vor.
  • OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Der Umstand, dass sich die Konzerngesellschaft der Beklagten Eden Industries Ltd. vor dem Senat am 13.10.2006 in dem Verfahren 6 U 70/06 = 81 O 33/05 LG Köln durch strafbewehrte Erklärung zur Unterlassung des Vertriebs von Regalen in einer bestimmten auf einer Messe ausgestellten Gestaltung verpflichtet hat, begründete kein schutzwürdiges Vertrauen der nach diesem Termin gegründeten Beklagten, das nunmehr streitbefangene Regalsystem von der Klägerin ungehindert vertreiben zu dürfen - dies um so weniger, als die Klägerin bereits bald darauf gerichtlich gegen zwei Vertriebspartner der Beklagten vorging (diese ist den inzwischen beim Senat zu 6 U 60/11 und zu 6 U 61/11 anhängigen Verfahren Anfang 2008 als Streithelferin beigetreten).
  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11
    Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Klageerweiterung im parallel verhandelten Prozess der Klägerin gegen die P Designladenbau GmbH (81 O 343/07 LG Köln = 6 U 60/11 OLG Köln), auf die bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, liegt es nämlich fern, dass die Klägerin entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auch hier den Vertrieb von Regalbauteilen dritter Hersteller durch die Beklagte angreifen wollte - zumal die Augenscheinseinnahme eine Kennzeichnung der fraglichen Rückwände mit "B" ergeben hat und nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin den Mitte 2008 erfolgten Vertrieb von Produkten der Anfang 2007 von ihr übernommenen slowenischen Herstellerin der "B"-Regale noch als unlautere Nachahmung ihrer eigenen Erzeugnisse hätte beanstanden sollen.
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