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   OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04   

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OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2004,4930)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2004 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2004,4930)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. November 2004 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2004,4930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Überprüfung der Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen ein Rechtsmittel bei Obsiegen in einem vorangegangenen Rechtszug; Gleichstellung einer Rechtsmittelverwerfung als unzulässig mit einer Rechtsmittelzurückweisung als ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § ... 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 114 Satz 1; ; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 2 § 522
    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten bei noch ausstehender Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 40 (Leitsatz)

    §§ 119, 522 ZPO
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Allein die hier vertretene Rechtsmeinung steht auch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozesskostenerstattungsanspruchs des sich bestellenden Berufungsgegners, wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und sie noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen hat (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 756-757; fortgeführt durch BGH, NJW 2003, 2992-2993).

    Aus der Fortführung dieses vom BGH begründeten Rechtsstandpunktes (vgl. insoweit BGH, NJW 2003, 2992-2993), folgt im weiteren, dass die Gegner einer vorliegend vom Senat befürworteten Auslegung mit der von ihnen vertretenen Ansicht die Aspekte einer notwendigen Rechtsverteidigung, behandelt unter dem Gesichtspunkt des (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnisses oder der Mutwilligkeit (i.S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mit der kostenrechtlichen Frage der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" bzw. der "notwendigen Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - in unzulässiger Weise - vermischen.

    Der BGH hat in dem genannten Beschluss vom 03. Juni 2003 (NJW 2003, 2992-2993) - in Fortführung seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1992 (NJW 2003, 756-757) - zunächst einmal seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich berechtigt ist, sofort nach Einlegung des Rechtsmittels einen Anwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen.

    Begründend hat der BGH ausgeführt, mit der "voreiligen" Stellung des Zurückweisungsantrages verstoße der Berufungsbeklagte gegen die ihm auf Grund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, NJW 2003, 2992, 2993; siehe auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Allein die hier vertretene Rechtsmeinung steht auch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozesskostenerstattungsanspruchs des sich bestellenden Berufungsgegners, wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und sie noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen hat (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 756-757; fortgeführt durch BGH, NJW 2003, 2992-2993).

    Diese Argumente der Rechtsbeschwerde hat der BGH (vgl. NJW 2003, 756-757) zurückgewiesen und erkannt: Aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei rechnen, ergebe sich, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind.

    Der BGH hat in dem genannten Beschluss vom 03. Juni 2003 (NJW 2003, 2992-2993) - in Fortführung seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1992 (NJW 2003, 756-757) - zunächst einmal seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich berechtigt ist, sofort nach Einlegung des Rechtsmittels einen Anwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen.

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Begründend hat der BGH ausgeführt, mit der "voreiligen" Stellung des Zurückweisungsantrages verstoße der Berufungsbeklagte gegen die ihm auf Grund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, NJW 2003, 2992, 2993; siehe auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073).
  • OLG Nürnberg, 16.03.2004 - 4 U 247/04

    PKH für Berufungsgegner bei Zurückweisungsbeschluss

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen und dahinstehen, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall zuzulassen wären, dass das Begehren um Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst, denn eine solche Prüfung schließt § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich aus - mutwillig erscheint oder sich aus bestimmten Umständen im Einzelfall ergibt, dass Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag anzubringen sind (vgl. in dieser Richtung OLG Nürnberg, MDR 2004, 961).
  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 668/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Die durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsgleichheit gebietet es, einer minderbemittelten Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren und hierdurch zu verhindern, dass eine solche Partei nur aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen und zu vertreten (vgl. BVerfG, Rpfleger 2001, 188; Zöller/Philippi, a.a.O., Vorbemerkungen § 114 ZPO Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 4 UF 188/02

    Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Entgegen einer in der obergerichtlichen Judikatur (OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658f. = OLGReport Düsseldorf 2003, 64; OLG Celle, MDR 2004, 598) vertretenen Auffassung kann dem erstinstanzlich vollen Umfangs obsiegenden Berufungsbeklagten die Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden, weil in Folge einer noch nicht getroffenen Entscheidung, ob die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein wird, für eine Rechtsverteidigung keine Notwendigkeit angezeigt erscheint.
  • OLG Dresden, 09.07.1998 - 15 W 861/98

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei nur zur Fristwahrung eingelegter

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Insofern war in einer Reihe obergerichtlicher veröffentlicher Entscheidungen (etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309 und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440f.), auf die sich die Rechtsbeschwerdebegründung stützte, die Auffassung vertreten worden, es handele sich bei den dem Berufungsbeklagten entstandenen Kosten nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Von daher stelle sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der Notwendigkeit einer Rechtsverteidigung (vgl. BGH, FamRZ 1988, 942; st.Rspr., so auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1152; OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423 m.w.N.; anders OLG Karlsruhe, JurBüro 1986, 1729; NJW-RR 1987; 62; FamRZ 1996, 807 m.w.N.; zum Ganzen auch Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 119 ZPO Rn. 55).
  • OLG Celle, 28.10.2003 - 6 U 170/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aussicht, dass die Berufung des Gegners

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Entgegen einer in der obergerichtlichen Judikatur (OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658f. = OLGReport Düsseldorf 2003, 64; OLG Celle, MDR 2004, 598) vertretenen Auffassung kann dem erstinstanzlich vollen Umfangs obsiegenden Berufungsbeklagten die Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden, weil in Folge einer noch nicht getroffenen Entscheidung, ob die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein wird, für eine Rechtsverteidigung keine Notwendigkeit angezeigt erscheint.
  • OLG Karlsruhe, 01.06.1989 - 15 U 12/89
    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04
    Von daher stelle sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der Notwendigkeit einer Rechtsverteidigung (vgl. BGH, FamRZ 1988, 942; st.Rspr., so auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1152; OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423 m.w.N.; anders OLG Karlsruhe, JurBüro 1986, 1729; NJW-RR 1987; 62; FamRZ 1996, 807 m.w.N.; zum Ganzen auch Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 119 ZPO Rn. 55).
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

  • LAG Hamm, 20.07.1998 - 4 Sa 428/98

    Erstattung von Anwaltskosten in Berufungsverfahren; Beauftragung eines Anwalts

  • OLG Karlsruhe, 04.08.1986 - 2 UF 317/85

    Bewilligung; Prozeßkostenhilfe; Berufung

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Allein der Umstand, dass eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen für diesen unterbleiben könne, stehe einem berechtigten Interesse, sich gleichwohl zu äußern, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    bb) Nach der Gegenansicht kann dem erstinstanzlichen obsiegenden Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass infolge einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei (OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).
  • OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe vor Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLGR 2005, 840) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.10.2003; NJW 2004, 73) zur Frage der Notwendigkeit der Gerichtskosten in einem solchen Fall, ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden kann, weil noch nicht über die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden sei und deshalb eine Notwendigkeit für die Rechtsverteidigung nicht bestehe.
  • OLG Schleswig, 04.09.2008 - 14 U 73/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

    (vgl. OLG Celle, 13 U 141/07; OLG Celle, 4 U 94/07; jeweils zitiert nach juris; OLG Dresden, MDR 2007, 423; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 119 Rdnr. 16; a.A. OLG Rostock, 6 U 71/04; zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 1726; OLG Brandenburg, MDR 2008, 285).
  • OLG Celle, 08.10.2007 - 4 U 94/07

    Voraussetzungen der Veranlassung einer Beauftragung eines

    Das Argument, der armen Partei dürfe ihr Einflussrecht auf den Prozess nicht genommen werden (in diesem Sinne OLG Rostock, OLGR 2005, 840; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2003, 2001), verfängt nicht, weil es im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zunächst nicht darauf ankommt, welche Stellungnahme der Berufungsbeklagte zu der Begründung abgibt.
  • OLG Dresden, 26.09.2006 - 6 U 889/06

    Kein Prozesskostenhilfeanspruch bei Zurückweisung der Berufung des Gegners

    Soweit angeführt wird, dass der armen Partei ihr Einflussrecht auf den Prozess nicht genommen werden darf (vgl. OLG Rostock vom 03.11.2004, 6 U 71/04; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2003, 2001), trifft dies nicht zu.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 23.02.2005 - 6 U 71/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32799
OLG Rostock, 23.02.2005 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2005,32799)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.02.2005 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2005,32799)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 6 U 71/04 (https://dejure.org/2005,32799)
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 6 U 71/04   

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https://dejure.org/2007,114301
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 6 U 71/04 (https://dejure.org/2007,114301)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.03.2007 - L 6 U 71/04 (https://dejure.org/2007,114301)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. März 2007 - L 6 U 71/04 (https://dejure.org/2007,114301)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 6 U 71/04
    Neuere Erkenntnisse, etwa über Folgen bestimmter Unfallmechanismen oder Berufskrankheiten, dürfen für die erneute Kausalbeurteilung im Einzelfall nicht herangezogen werden (BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R, Breithaupt 2000, Seite 463).
  • BSG, 15.09.1988 - 9/4b RV 15/87

    Gesundheitsstörung - Schädigungsfolge - Rente - Höhe - Fehlerhaft - Sozialer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 6 U 71/04
    Die Vorschrift beschränkt vielmehr die Wirkung der Bestandskraft auf den finanziellen Bestandsschutz (vgl BSG, Urteil vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87 - ">48%20SGB%20X%20Nr.%2051#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 51) und verhindert lediglich, dass der Begünstigte sogar mit einer Erhöhung rechnen kann, wenn die Leistung - aus welchen Gründen auch immer - zu hoch angesetzt worden ist.
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