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   OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91   

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OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91 (https://dejure.org/1992,1950)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.1992 - 6 U 72/91 (https://dejure.org/1992,1950)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 1992 - 6 U 72/91 (https://dejure.org/1992,1950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Deliktsrechts auf einen Nichtbesitzer im Falle einer Eigentumsverletzung; Persönliche Haftung einer Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH; Unmittelbare Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft gegenüber dem Eigentümer; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 865
  • VersR 1993, 1281
  • BB 1993, 747
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91
    Insofern haftet auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz unmittelbar, wenn er in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums mitgewirkt hat, ohne selbst Besitz zu erlangen (BGH WM 1990, 108, 110; BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.).

    Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Güter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihr Träger der Einflußspähre der Gesellschaft anvertraut haben (so BGHZ 109, 297, 303 = WM 1990, 108, 110).

    Zwar kann die Lieferung von Ware unter Eigentumsvorbehalt eine Garantenpflicht dahin begründen, dafür Sorge zu tragen, daß der Lieferer das Eigentum nicht durch Einbau oder Verarbeitung der Ware verliert (vgl. BGHZ 109, 297, 302); dies gilt jedoch lediglich für die Ware, die auch unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, nicht jedoch für die gestohlene Ware der Klägerin, die sie der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gerade nicht anvertraut hat.

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 256/69

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegenüber Dritten

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91
    Den Besitz konnte lediglich die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erlangen (vgl. BGHZ 56, 73, 77).

    Insofern haftet auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz unmittelbar, wenn er in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums mitgewirkt hat, ohne selbst Besitz zu erlangen (BGH WM 1990, 108, 110; BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.).

    Der Geschäftsführer haftet unmittelbar nur, wenn er persönlich eine unerlaubte Handlung begeht (BGHZ 56, 73, 77; BGH NJW 1974, 1371, 1372).

  • BGH, 14.05.1974 - VI ZR 8/73

    Ansehen einer Person als Verrichtungsgehilfe; Anwendbarkeit des § 831 Abs. 2

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.1992 - 6 U 72/91
    Unabhängig davon, daß zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer auch ein privates Anstellungsverhältnis besteht, wird die Rechtsstellung des Geschäftsführers jedenfalls im Haftpflichtrecht durch seine Organstellung geprägt (BGH NJW 1974, 1371, 1372 m.w.N.).

    Der Geschäftsführer haftet unmittelbar nur, wenn er persönlich eine unerlaubte Handlung begeht (BGHZ 56, 73, 77; BGH NJW 1974, 1371, 1372).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2012 - 7 U 32/12

    Verkehrssicherungspflicht: Räum- und Streupflicht des Gastwirts für den Weg vom

    Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG Köln, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98

    Warentermingeschäft: Umfang der Risikoaufklärung einer Vermittlungs-GmbH;

    Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihn ergäbe sich hieraus indes nicht: Der als "Strohmann" eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt werden, haftet Geschäftspartnern der Gesellschaft für unerlaubte Handlungen des tatsächlichen Geschäftsführers nicht schon deshalb deliktisch auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat (OLG Köln, Urteil vom 26.6.1992 - 6 U 72/91 = NJW-RR 1993, 865).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 18 U 55/97

    Vorwurf des qualifizierten Verschuldens nach § 51 b ADSp

    Der Auffassung des OLG Köln (NJW-RR 1993, 865), das schon die Weitererteilung von Aufträgen ausreichen läßt, um hinsichtlich eines zuvor eingetretenen Schadens im Nachhinein den Einwand widersprüchlichen Verhaltens beim Geltendmachen von grob fahrlässigem Organisationsverschulden für begründet zu erachten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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   OLG Düsseldorf, 24.10.1991 - 6 U 72/91   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DB 1992, 833
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