Weitere Entscheidungen unten: KG, 15.01.2010 | LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012

Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.09.2009 - I-6 U 76/09   

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https://dejure.org/2009,6157
OLG Köln, 25.09.2009 - I-6 U 76/09 (https://dejure.org/2009,6157)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2009 - I-6 U 76/09 (https://dejure.org/2009,6157)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. September 2009 - I-6 U 76/09 (https://dejure.org/2009,6157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die geltungserhaltende Nutzung einer Marke; Rechtfolgen der teilweisen Nichtnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht die Klage auf Löschung wegen Verfalls teilweise abgewiesen, weil die Beklagte ihre Marke in den letzten fünf Jahren vor der letzten mündlichen Verhandlung für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwaschmittel" rechtserhaltend benutzt hat (§§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und 2, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG; zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BGH, GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 18] - Lottocard; zur Heilung durch Benutzung nach Löschungsreife vgl. nur Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 49 Rn. 23).

    Allerdings geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits - entgegen der Auffassung, dass bei Benutzung schon eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren keine Teillöschung vorzunehmen sei (so für alle Löschungsverfahren Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 49 Rn. 29; für den Arzneimittelbereich auch Senat , GRUR 2002, 264 [268] - Dona / Progona) - davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Warenverzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt (BGH, GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 31 f.] - Lottocard m.w.N.).

    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigten es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH, GRUR 1978, 647 [648] = WRP 1978, 813 - Tigress; GRUR 1990, 39 [40] - Taurus; GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 32] - Lottocard; vgl. Fezer, a.a.O., Rn. 131 ff.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 165 ff.; HK-MarkenR / Bous, a.a.O., Rn. 83 ff.).

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigten es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH, GRUR 1978, 647 [648] = WRP 1978, 813 - Tigress; GRUR 1990, 39 [40] - Taurus; GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 32] - Lottocard; vgl. Fezer, a.a.O., Rn. 131 ff.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 165 ff.; HK-MarkenR / Bous, a.a.O., Rn. 83 ff.).

    Maßgeblich für die Zuordnung zum gleichen Warenbereich ist es, ob aus Sicht des Verkehrs die Eigenschaften und die Zweckbestimmung der Produkte in weitem Umfang übereinstimmen (BGH, GRUR 1990, 39 [41] - Taurus; vgl. auch EuG, GRUR Int 2007, 593 [Rn. 29] - Respicur zu einem Widerspruchsverfahren nach der GMV).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Allerdings geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits - entgegen der Auffassung, dass bei Benutzung schon eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren keine Teillöschung vorzunehmen sei (so für alle Löschungsverfahren Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 49 Rn. 29; für den Arzneimittelbereich auch Senat , GRUR 2002, 264 [268] - Dona / Progona) - davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Warenverzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt (BGH, GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 31 f.] - Lottocard m.w.N.).

    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigten es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH, GRUR 1978, 647 [648] = WRP 1978, 813 - Tigress; GRUR 1990, 39 [40] - Taurus; GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 32] - Lottocard; vgl. Fezer, a.a.O., Rn. 131 ff.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 165 ff.; HK-MarkenR / Bous, a.a.O., Rn. 83 ff.).

  • BPatG, 24.06.2009 - 24 W (pat) 78/07
    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2009 angeführte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24.06.2009 - 24 W (pat) 78/07 - gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles:.
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Andererseits hält er (ausdrücklich bisher nur für Löschungsverfahren; für Kollisionsverfahren vgl. BGH, GRUR 2006, 937 = WRP 2006, 1133 [Rn. 21 f.] - Ichthyol II; dazu Fezer, a.a.O., § 26 Rn. 134; Ströbele / Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 26 Rn. 163; HK-MarkenR / Bous, 2. Aufl., § 26 Rn. 82) aber daran fest, dass die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken ist.
  • OLG Köln, 19.01.2001 - 6 U 119/00

    Verwechslungsfähigkeit von Arzneimittelmarken - rechtserhaltende Nutzung

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Allerdings geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits - entgegen der Auffassung, dass bei Benutzung schon eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren keine Teillöschung vorzunehmen sei (so für alle Löschungsverfahren Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 49 Rn. 29; für den Arzneimittelbereich auch Senat , GRUR 2002, 264 [268] - Dona / Progona) - davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Warenverzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt (BGH, GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 31 f.] - Lottocard m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76

    Löschung eines im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriffs - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigten es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH, GRUR 1978, 647 [648] = WRP 1978, 813 - Tigress; GRUR 1990, 39 [40] - Taurus; GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 32] - Lottocard; vgl. Fezer, a.a.O., Rn. 131 ff.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 165 ff.; HK-MarkenR / Bous, a.a.O., Rn. 83 ff.).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09
    Maßgeblich für die Zuordnung zum gleichen Warenbereich ist es, ob aus Sicht des Verkehrs die Eigenschaften und die Zweckbestimmung der Produkte in weitem Umfang übereinstimmen (BGH, GRUR 1990, 39 [41] - Taurus; vgl. auch EuG, GRUR Int 2007, 593 [Rn. 29] - Respicur zu einem Widerspruchsverfahren nach der GMV).
  • BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hellis (Wort-Bild-Marke)/herlitz (Wort-Bild-Marke)"

    Wenn eine engere Untergruppe nicht gefunden werden kann, hat es beim Oberbegriff zu verbleiben (vgl. OLG Köln MarkenR 2010, 151; HK- MarkenR/Spuhler, 4. Aufl., § 26 Rdnr. 91; Kur/Bogatz/Schäffler, 1. Aufl., MarkenG § 26 Rdnr. 116.2).
  • OLG Nürnberg, 28.02.2019 - 3 U 1295/18

    Teillöschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

    So fallen beispielsweise "Schaumbäder und Seifen" mangels engerer Untergruppe unter den Begriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" (OLG Köln, BeckRS 2010, 03704).
  • LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15

    Markenlöschungsverfahren: Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils im

    Vielmehr ist auch der in der Vertriebskette vorgelagerte Verkauf an Zwischenhändler ausreichend (vgl. etwa OLG Köln, NJOZ 2010, 728, 728).
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Rechtsprechung
   KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2580
KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
KG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 167 ZPO, § 12 Abs 3 aF VVG
    Deckungsklage gegen eine Teilkaskoversicherung: Klagefristversäumung mangels "demnächstiger Zustellung" bei schuldhaft verzögerter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Klagefrist bei Überweisung der Gerichtskosten erst drei Wochen nach Anforderung

  • rechtsportal.de

    VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 167
    Einhaltung der Klagefrist bei Überweisung der Gerichtskosten erst drei Wochen nach Anforderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 503
  • VersR 2010, 1437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363).

    Soweit der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter (vgl § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH VersR 1995, 361 - 362) dagegen durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer "nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung" beigetragen haben (BGH a.a.O.), scheidet eine Rückbeziehung über § 167 ZPO aus.

    Für die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 - 362; BGH NJW 2000, 2282).

    Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07. April 1983 (WM 1983, 985), vom 25. November 1985 (NJW 1986, 1347 - 1348) und vom 09.11.1994 (VersR 1995, 361 - 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat.

    Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses überhaupt eine Erledigungsfrist - und mit welcher Länge - zusteht, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 - 362, hier findet jeweils nur eine "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" Erwähnung, wobei letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte).

    Zwar sind dem Kläger Verzögerungen, die Ihren Grund ausschließlich im Geschäftsablauf des Gerichts haben, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zuzurechnen (BGH VersR 1995, 361 - 362), solche Verzögerungen sind vorliegend jedoch für die Zeit vor Gutschrift des Kostenvorschusses Ende April 2008 nicht feststellbar.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Eine "nicht bloß geringfügige Zustellverzögerung" wird nach dieser Rechtsprechung dann angenommen, wenn der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum eine Frist von 2 Wochen mehr als nur geringfügig überschreitet (BGH a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 123, 1124 und aktuell BGH NJW 2009, 999).

    Allerdings soll er im Rahmen des § 167 ZPO dann gehalten sein, den angeforderten Betrag unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen nach Zugang der Anforderung, einzuzahlen (BGH a.a.O. und aktuell BGH NJW 2009, 999; Kammergericht r+s 2004, 446 - 448; sowie NVersZ 2001, 358; so auch Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 167 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 999 und Kammergericht OLGR 2000, 233).

    Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses überhaupt eine Erledigungsfrist - und mit welcher Länge - zusteht, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 - 362, hier findet jeweils nur eine "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" Erwähnung, wobei letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte).

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

    Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. November 1985, NJW 1986, 1347 - 1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann.

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln, 22. Dezember 1999, 5 U 106/99, VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm, 3. Dezember 2003, 20 U 147/03, VersR 2004, 362: vier Werktage) (Rn.15) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .

    Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363).

    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Für die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 - 362; BGH NJW 2000, 2282).

    Schädlich - mit der Folge, dass dem Kläger die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann- soll danach zwar weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die abgeforderte Handlung - hier die Einzahlung des Kostenvorschusses - vorzunehmen, soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14 Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 - 456; ebenso Roth in Stein/Jonas; Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage § 167 Rdnr. 11).

    So hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 - 456) angenommen.

    In Bezug auf die Verpflichtung, den auf die Gerichtskosten angeforderten Vorschuss anzuweisen, bedeutet dies, dass der Kläger die Zahlung unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, zu veranlassen hat, mit der Folge, dass im Rahmen des bargeldlosen Geldverkehrs eine Anweisung spätestens am übernächsten Banktag erwartet werden darf (vgl. BGH NJW 2000, 2282 für die Angabe einer neuen Anschrift des Beklagten ebenfalls binnen 2 Tagen).

  • BGH, 01.12.1993 - XII ZR 177/92

    Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Schädlich - mit der Folge, dass dem Kläger die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann- soll danach zwar weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die abgeforderte Handlung - hier die Einzahlung des Kostenvorschusses - vorzunehmen, soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14 Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 - 456; ebenso Roth in Stein/Jonas; Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage § 167 Rdnr. 11).

    So hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 - 456) angenommen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Erledigungsfrist mit der Länge einer Woche auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1994, 455 = NJW 1994, 1073) hergeleitet werden.

  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99

    Für die "demnächst erfolgende Zustellung der Klage" anzusetzende Bearbeitungszeit

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln, 22. Dezember 1999, 5 U 106/99, VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm, 3. Dezember 2003, 20 U 147/03, VersR 2004, 362: vier Werktage) (Rn.15) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .

    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2004 - 4 W 71/03

    Zur Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 VVG bei einem Anspruch aus einem

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Da ihm das Ablehnungsschreiben der Beklagten unstreitig am 20. September 2007 zugegangen ist, hätte die gerichtliche Geltendmachung, mithin die Klageerhebung, die erst mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten vollzogen ist (§ 253 ZPO; vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), bis zum 20. März 2008 erfolgen müssen.

    Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als "gerichtliche Geltendmachung" anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch, dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 - 1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war.

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07. April 1983 (WM 1983, 985), vom 25. November 1985 (NJW 1986, 1347 - 1348) und vom 09.11.1994 (VersR 1995, 361 - 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat.

    Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. November 1985, NJW 1986, 1347 - 1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2006 - 4 U 225/05

    Keine Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO bei bereits geringfügiger

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 19 U 76/07

    Versicherungsvertrag: Verfristung eines Anspruchs aus einer

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als "gerichtliche Geltendmachung" anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch, dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 - 1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war.
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

  • LG Berlin, 27.11.2003 - 7 O 76/03
  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 193/81

    Übersetzung der für die Auslandszustellung einer Wechselklage erforderlichen

  • OLG München, 10.07.2008 - 19 U 5500/07

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Bereicherungsrechtliche

  • KG, 18.04.2000 - 6 U 5472/99
  • KG, 19.02.1999 - 5 U 6835/97

    Zulässigkeit des Mitschneidens von Fernsehsendungen; Voraussetzungen

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 74/08

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Ausräumung eines

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

  • OLG Frankfurt, 15.11.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung: Schuldhaft falsche Anschrift der Beklagtenpartei in der

    Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2010 zu Az. 6 U 76/09 (zitiert nach JURIS) beispielsweise die Auffassung vertreten, dass der Zustellungsbetreiber sich nicht auf eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen berufen kann, wenn er zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wird.
  • LG Dortmund, 08.02.2019 - 3 O 420/17
    Damit handelt es sich nicht mehr um eine "demnächst"-Zustellung (so ausdrücklich für 21 Kalendertage: KG, Urt. v. 15.01.2010 - 6 U 76/09 - BeckRS 2010, 3502; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2003 - 13 U 1/03 - OLG-NL 2003, 166).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40642
LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09 (https://dejure.org/2012,40642)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.09.2012 - L 6 U 76/09 (https://dejure.org/2012,40642)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. September 2012 - L 6 U 76/09 (https://dejure.org/2012,40642)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Darlegung eines Ursachenzusammenhangs von nachgewiesenen Gesundheitsstörungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenzusammenhang von nachgewiesenen Gesundheitsstörungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09
    Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - juris).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09
    Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - juris).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09
    Zudem hat Dr. V. insoweit einleuchtend angemerkt, dass angesichts der nachgewiesenen Begleitverletzungen dann mit Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Teilursächlichkeit des Unfallereignisses ausgegangen werden müsste, wofür ebenso der Umstand sprechen würde, dass der Unfall vom 4. November 2005 gerade keinem alltagsüblichen Geschehen entspricht (vgl. zum hierbei relevanten Aspekt der so genannten Gelegenheitsursache nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - juris).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09
    Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - juris).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 76/09
    Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - juris).
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