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   OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22   

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OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22 (https://dejure.org/2023,39075)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2023 - 6 U 77/22 (https://dejure.org/2023,39075)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2023 - 6 U 77/22 (https://dejure.org/2023,39075)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 15 A 981/06

    Gemeinderat ; Ausschuss ; Besetzung ; Kostenerstattung ;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Funktionsträger von ihrer Kommune die Erstattung der Kosten eines Organstreitverfahrens beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (allg. hierzu s. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 19.05.1987 - 7 A 90/86, NVwZ 1987, 1105; OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.1990 - 1 B 18/90 u. 21/90, NVwZ 1990, 1195; OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016).

    Ausgehend von letzterem vertritt etwa der Verwaltungsgerichtshof München die Auffassung, dass angesichts der durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägten Sonderrechtsverbindung zwischen dem einzelnen Gemeinderatsmitglied und der Gemeinde eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt ist, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil - über die Anforderungen des allgemeinen Prozessrechts (Rechtsschutzbedürfnis) hinaus - alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Urteil vom 14.08.2006 - 4 B 05.939, BeckRS 2009, 37039; Beschluss vom 20.11.2015 - 4 ZB 15.1510, BeckRS 2015, 56481; s. auch OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016, Rn. 22).

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 28).

    Zugunsten des Anspruchstellers ist dabei zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 36).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.1987 - 7 A 90/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Funktionsträger von ihrer Kommune die Erstattung der Kosten eines Organstreitverfahrens beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (allg. hierzu s. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 19.05.1987 - 7 A 90/86, NVwZ 1987, 1105; OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.1990 - 1 B 18/90 u. 21/90, NVwZ 1990, 1195; OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016).
  • BGH, 13.11.2001 - VI ZR 414/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Hierfür genügt es nicht, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen; die angeführten Berufungsgründe müssen indes nicht schlüssig oder rechtlich haltbar sein (s. etwa BGH, Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682).
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Auf Vertragsverletzungen, insbesondere auch die Verletzung von Anwaltsverträgen, ist dieser Grundsatz aber nicht übertragbar (so bereits BGH, Urteil vom 31.10.1985 - IX ZR 175/84, NJW-RR 1986, 1281, 1282; s. auch Teichmann, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2023, § 675 BGB, Rn. 1202).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    In diesen Grenzen hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (s. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, Rn. 9).
  • BVerwG, 02.06.2014 - 8 B 98.13

    Kostenerstattungsanspruch einer Stadtratsfraktion für die Rechtsverfolgung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Höchstrichterlich geklärt ist indes, dass sich die Voraussetzungen eines derartigen Erstattungsanspruchs einschließlich des Umfangs und der Grenzen des Anspruchs, die sich aus der Rücksichtnahme- und Treuepflicht des einzelnen Funktionsträgers ergeben, nach dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Landes richten (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2014 - 8 B 98.13, BeckRS 2014, 54400, Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2018 - IX ZR 80/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Warn- und Hinweispflichten des Anwalts außerhalb des ihm

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476, Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.08.2006 - 4 B 05.939

    Erstattung der Kosten aus der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    Ausgehend von letzterem vertritt etwa der Verwaltungsgerichtshof München die Auffassung, dass angesichts der durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägten Sonderrechtsverbindung zwischen dem einzelnen Gemeinderatsmitglied und der Gemeinde eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt ist, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil - über die Anforderungen des allgemeinen Prozessrechts (Rechtsschutzbedürfnis) hinaus - alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Urteil vom 14.08.2006 - 4 B 05.939, BeckRS 2009, 37039; Beschluss vom 20.11.2015 - 4 ZB 15.1510, BeckRS 2015, 56481; s. auch OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016, Rn. 22).
  • BGH, 09.07.2020 - III ZR 245/18

    Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
    So entspricht es zwar einem für die Beamtenhaftung entwickelten Grundsatz, dass der fehlerhaft handelnde Beamte entschuldigt ist, wenn ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu demselben Ergebnis gelangt ist (s. etwa BGH, Urteil vom 09.07.2020 - III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298).
  • OVG Saarland, 05.10.1981 - 3 R 87/80
  • VGH Bayern, 20.11.2015 - 4 ZB 15.1510

    Gemeinderatsmitglied, Kommunalverfassungsstreit, Kostenerstattungsanspruch,

  • OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.09.2022 - I-6 U 77/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,38531
OLG Köln, 30.09.2022 - I-6 U 77/22 (https://dejure.org/2022,38531)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2022 - I-6 U 77/22 (https://dejure.org/2022,38531)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 2022 - I-6 U 77/22 (https://dejure.org/2022,38531)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 63
  • MIR 2023, Dok. 006
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Als Ausgangspunkt sind dabei grundsätzlich die Umsätze / Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, und zwar gerade auch dann, wenn - wie hier - üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden (s. BGH, Urteil vom 03.07.1974, I ZR 65/73 - Clarissa, juris, Tz. 20, 26; BGH, Urteil vom 06.03.1980, X ZR 49/78 - Tolbutamid, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 17.06.1992, I ZR 107/90 - Tchibo/Rolex II, juris, Tz. 15, 30 ff., 41; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 61; vgl. auch Hohlweck in Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 9 Rn. 79 ff., 83; Köhler in KBF, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 1.42 ff., 1.43).

    Die Methode der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser aber auch nicht schlechter dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH, Urteil vom I ZR 107/90 - Tchibo / Rolex II, juris, Tz. 32).

  • LG Köln, 07.04.2022 - 33 O 160/19
    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das auf die mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 hin ergangene und am 07.04.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 160/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2022 (Az.: 33 0 160/19) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 83.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen;.

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Sie entspricht dem Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB und sieht keinen irgend gearteten Strafzuschlag vor (s. zuletzt z.B. noch BGH, Urteil vom 18.06.2020, I ZR 93/19, juris, Tz. 26).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73

    Clarissa

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Als Ausgangspunkt sind dabei grundsätzlich die Umsätze / Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, und zwar gerade auch dann, wenn - wie hier - üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden (s. BGH, Urteil vom 03.07.1974, I ZR 65/73 - Clarissa, juris, Tz. 20, 26; BGH, Urteil vom 06.03.1980, X ZR 49/78 - Tolbutamid, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 17.06.1992, I ZR 107/90 - Tchibo/Rolex II, juris, Tz. 15, 30 ff., 41; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 61; vgl. auch Hohlweck in Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 9 Rn. 79 ff., 83; Köhler in KBF, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 1.42 ff., 1.43).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Ob dieser eine Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB darstellt - d.h. eine geordnete Aufstellung aller Angaben, die die Klägerin benötigt, um sich für eine der Methoden zur Schadensberechnung zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret nachzuberechnen und die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1985, X ZR 54/83 - Thermotransformator, juris, Tz. 20; BGH, Urteil vom 13.07.1973, I ZR 101/72 - Nebelscheinwerfer, juris, Tz. 11) - ist fraglich, insbesondere weil die Angaben äußerst knapp gehalten sind und jegliche Belege fehlen, aber auch insoweit, als der Schriftsatz nur Angaben enthält, die für eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie benötigt werden.
  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Als Ausgangspunkt sind dabei grundsätzlich die Umsätze / Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, und zwar gerade auch dann, wenn - wie hier - üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden (s. BGH, Urteil vom 03.07.1974, I ZR 65/73 - Clarissa, juris, Tz. 20, 26; BGH, Urteil vom 06.03.1980, X ZR 49/78 - Tolbutamid, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 17.06.1992, I ZR 107/90 - Tchibo/Rolex II, juris, Tz. 15, 30 ff., 41; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 61; vgl. auch Hohlweck in Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 9 Rn. 79 ff., 83; Köhler in KBF, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 1.42 ff., 1.43).
  • BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83

    "Thermotransformator"; Verhältnis von Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Ob dieser eine Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB darstellt - d.h. eine geordnete Aufstellung aller Angaben, die die Klägerin benötigt, um sich für eine der Methoden zur Schadensberechnung zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret nachzuberechnen und die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1985, X ZR 54/83 - Thermotransformator, juris, Tz. 20; BGH, Urteil vom 13.07.1973, I ZR 101/72 - Nebelscheinwerfer, juris, Tz. 11) - ist fraglich, insbesondere weil die Angaben äußerst knapp gehalten sind und jegliche Belege fehlen, aber auch insoweit, als der Schriftsatz nur Angaben enthält, die für eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie benötigt werden.
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, für die Lizenzgestaltung sei maßgeblich, ob der Lizenzgeber durch die Lizenzerteilung einen wirtschaftlichen Verlust z.B. hinsichtlich des Prestiges riskiere, was vorliegend in Bezug auf den Verlust erheblichen Umsatzes der Fall sei, so dass dieser Umstand zu den Umständen, gehöre, die gemäß der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2006, 184, und BeckRS 2011, 15550) "auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe die Vergütung Einfluss gehabt hätten", betrifft dies nicht die Frage der Anknüpfung an den Umsatz/Nettoverkaufserlös des Lizenzgebers oder -nehmers, sondern die Bemessung der Höhe der Lizenz als solche, also des Lizenzsatzes oder einer Pauschallizenz und/oder Stücklizenz.
  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Der Senat hat für einen hochwertigen Designtisch als ein "Prestigeprodukt" 6 % als unterste Grenze angesehen (Urteil vom 26.04.2013, 6 U 171/11 - Bigfoot II, juris, Tz. 71).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist bei der Berechnung bzw. Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 22.03.1990, I ZR 59/88 - Lizenzanalogie, juris, Tz. 12).
  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Die Methode der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser, aber auch nicht schlechter dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Sie entspricht dem Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB und sieht keinen irgend gearteten Strafzuschlag vor (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Dass die Klägerin die konkret in Rede stehende Nutzung nicht lizenziert, schließt eine Schadensschätzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht aus (vgl. OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Maßgeblich ist letztlich der objektive Wert der angemaßten Benutzung (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

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