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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 20.09.1996 - 6 U 82/96   

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OLG Naumburg, 20.09.1996 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1996,6720)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.1996 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1996,6720)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. September 1996 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1996,6720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsinhaber als Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Mündliche Geschäftsabschlüsse, Rechtsscheinhaftung, unternehmensbezogene Geschäfte, Vorlage Visitenkarte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1324
  • BB 1997, 438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2008 - 4 U 385/07

    Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter

    In der Kasuistik wird eine Rechtsscheinhaftung zumindest dann in Betracht gezogen, wenn der Handelnde eine Visitenkarte mit einer irreführenden Geschäftsbezeichnung oder eine andere Karte ohne einen Firmenzusatz vorlegt (Naumburg, NJW-RR 1997, 1324).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2017 - 12 U 241/16

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem

    In einem solchen Fall kann den Beklagten zu 1. auch persönlich eine Rechtsscheinhaftung treffen (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 1997, 1324).
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   OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96   

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https://dejure.org/1998,10564
OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1998,10564)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.1998 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1998,10564)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. September 1998 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1998,10564)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 22.06.1989 - 6 U 6/89
    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Dazu gehörte die jährliche Prüfung der Bücher dieser Gruppe und die Anfertigung eines Prüfungsberichts, wobei Grundlage dieser Tätigkeit jeweils für ein Jahr erteilte Einzelaufträge der Klägerinnen waren (vgl. dazu Bl. 3 des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Verfahren 6 U 6/89 = Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89).

    Die Klägerin zu 2) machte am 22.04.1985 eine Regreßklage ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U 6/89 OLG Köln ) gegen den Steuerberater T. bei dem LG Köln anhängig, mit der sie Herrn T. vorwarf, aus verschiedenen Gründen seine Pflichten als Steuerberater bei der Durchführung von Buchprüfungen der Klägerin zu 2) verletzt zu haben und deshalb dieser zum Ersatz der ab dem März 1980 entstandenen Schäden verpflichtet zu sein.

    Der Senat hat sodann unter teilweiser Abänderung dieser Entscheidung den Zahlungsanspruch der Klägerin zu 2) mit Urteil vom 12.01.1990 (6 U 6/89) zu 1/2 dem Grunde nach als berechtigt erachtet.

    Die Akten 6 U 6/89 OLG Köln und 6 U 72/92 OLG Köln lagen vor und sind mit dem Einverständnis beider Parteien in der Berufungsinstanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Der Erblasser B. bzw. sodann die Sozietät B./T. sind von den Klägerinnen jeweils jährlich mit der Prüfung der Buchführung des betreffenden Geschäftsjahres und der Berichterstattung hierüber beauftragt worden (vgl. dazu den unbestrittenen Vortrag der Klägerinnen in der Klageschrift Bl. 5 GA sowie die Feststellungen des Senats auf Seite 3 des Urteils vom 12.01.1990, Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln).

    Jede pflichtwidrige Erfüllung eines jeden Einzelauftrags löste folglich eine neue Verjährungsfrist für die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus, wie bereits auf Bl. 52/53 des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Vorverfahren 6 U 6/89 (= Bl. 891, 892 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln) ausgeführt.

    Es kann dahinstehen, ob man dabei für den Beginn der Verjährungsfrist der Regreßansprüche der Klägerinnen auf den Beginn der jeweiligen jährlichen Buchprüfungsarbeiten der Prüfer abstellt, oder den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prüfungsberichts mit den entsprechenden (in der Klageschrift sowie im Tatbestand des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Verfahren 6 U 6/89 im einzelnen dargestellten) Angaben und Testaten zur Art und Weise der Durchführung der Prüfung und deren Ergebnis hierfür als maßgeblich ansieht bzw. der Auffassung ist, daß die Verjährung jeweils erst mit der Übergabe der jährlichen Prüfungsberichte durch Herrn B. bzw. durch die Sozietät B./T. an die Klägerinnen begonnen hat.

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Vor dem 01.06.1982 habe jedoch generell noch keine derartige Pflicht des Steuerberaters gegen sich selbst bestanden, denn der BGH habe erstmals mit Urteil vom 20.01.1982 (IV a ZR 314/80) die von ihm für Rechtsanwälte entwickelte Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Belehrung über mögliche Schadensersatzansprüche und deren Verjährung auf Steuerberater erstreckt.

    Dabei ist von einem gem. § 276 BGB schuldhaften Handeln des Steuerberaters auszugehen, wenn dieser entweder sein eigenes Verhalten trotz begründeten Anlasses nicht überprüft oder bei einer solchen Prüfung seinen Fehler übersehen hat, obwohl ihn ein sorgfältiger Steuerberater erkennen konnte und mußte, oder weil er zwar eine Haftpflicht erkannt, aber dennoch den gebotenen Hinweis unterlassen hat (BGH NJW 1982/1285 f.; BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450, 1452 mit weit. Nachw.).

    Im Hinblick darauf, daß es vorliegend um Vorgänge im Jahr 1982 geht ist zudem zu beachten, daß bis zum Bekanntwerden des grundlegenden, erstmals die bis dahin nur für Rechtsanwälte geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung auch auf den Steuerberater für anwendbar erklärenden Urteils des BGH vom 20.01.1982 (A.Z.: IVa ZR 283/80, abgedruckt u.a. in NJW 1982/1285) ein Steuerberater nicht schuldhaft seine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht verletzte, wenn er seinen Mandanten nicht belehrte, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein mußte und ihm deshalb sein Irrtum über das Nichtbestehen der Pflicht nicht anzulasten ist (vgl. BGH NJW 1986/1162, 1163).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, wie sie vorliegend in Rede stehen, verjähren gem. § 68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entsteht, wobei es ausreicht, wenn der Ersatzanspruch nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, und es nicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Bestehen des Ersatzanspruchs ankommt (vgl. z.B. BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450 f.).

    Dabei ist von einem gem. § 276 BGB schuldhaften Handeln des Steuerberaters auszugehen, wenn dieser entweder sein eigenes Verhalten trotz begründeten Anlasses nicht überprüft oder bei einer solchen Prüfung seinen Fehler übersehen hat, obwohl ihn ein sorgfältiger Steuerberater erkennen konnte und mußte, oder weil er zwar eine Haftpflicht erkannt, aber dennoch den gebotenen Hinweis unterlassen hat (BGH NJW 1982/1285 f.; BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450, 1452 mit weit. Nachw.).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihn an der objektiven Verletzung seiner sekundären Hinweispflicht kein Verschulden trifft, liegt bei dem Steuerberater (BGH WM 1995/1450, 1452).

  • BGH, 27.11.1985 - IVa ZR 97/84

    Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, wie sie vorliegend in Rede stehen, verjähren gem. § 68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entsteht, wobei es ausreicht, wenn der Ersatzanspruch nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, und es nicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Bestehen des Ersatzanspruchs ankommt (vgl. z.B. BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450 f.).

    Dabei ist von einem gem. § 276 BGB schuldhaften Handeln des Steuerberaters auszugehen, wenn dieser entweder sein eigenes Verhalten trotz begründeten Anlasses nicht überprüft oder bei einer solchen Prüfung seinen Fehler übersehen hat, obwohl ihn ein sorgfältiger Steuerberater erkennen konnte und mußte, oder weil er zwar eine Haftpflicht erkannt, aber dennoch den gebotenen Hinweis unterlassen hat (BGH NJW 1982/1285 f.; BGH WM 1986/261 f.; BGH WM 1995/1450, 1452 mit weit. Nachw.).

    Im Hinblick darauf, daß es vorliegend um Vorgänge im Jahr 1982 geht ist zudem zu beachten, daß bis zum Bekanntwerden des grundlegenden, erstmals die bis dahin nur für Rechtsanwälte geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung auch auf den Steuerberater für anwendbar erklärenden Urteils des BGH vom 20.01.1982 (A.Z.: IVa ZR 283/80, abgedruckt u.a. in NJW 1982/1285) ein Steuerberater nicht schuldhaft seine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht verletzte, wenn er seinen Mandanten nicht belehrte, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein mußte und ihm deshalb sein Irrtum über das Nichtbestehen der Pflicht nicht anzulasten ist (vgl. BGH NJW 1986/1162, 1163).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 6 U 72/92
    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Das anschließende Höheverfahren ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U 72/92 OLG Köln ) endete durch einen am 29.07.1994 vor dem Senat abgeschlossenen Prozeßvergleich (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 13 f. des Anlagehefters).

    Sie haben die Auffassung vertreten, die in der Zusammenstellung der Klageforderung auf die Monate Januar und Februar 1980 entfallenden Beträge könnten von den Klägerinnen schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese Beträge durch den im Vorprozeß 6 U 72/92 OLG Köln geschlossenen Vergleich vom 29.07.1994 bereits miterledigt seien.

    Die Akten 6 U 6/89 OLG Köln und 6 U 72/92 OLG Köln lagen vor und sind mit dem Einverständnis beider Parteien in der Berufungsinstanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 283/80

    Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Im Hinblick darauf, daß es vorliegend um Vorgänge im Jahr 1982 geht ist zudem zu beachten, daß bis zum Bekanntwerden des grundlegenden, erstmals die bis dahin nur für Rechtsanwälte geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung auch auf den Steuerberater für anwendbar erklärenden Urteils des BGH vom 20.01.1982 (A.Z.: IVa ZR 283/80, abgedruckt u.a. in NJW 1982/1285) ein Steuerberater nicht schuldhaft seine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht verletzte, wenn er seinen Mandanten nicht belehrte, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein mußte und ihm deshalb sein Irrtum über das Nichtbestehen der Pflicht nicht anzulasten ist (vgl. BGH NJW 1986/1162, 1163).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.1979 - 6 UF 114/79
    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Bei lebensnaher Betrachtung und angemessener Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung dem Steuerberater ebenso wie einem Rechtsanwalt eine gewisse Karenzzeit für die Kenntnisnahme der für seinen Arbeitsbereich relevanten höchstrichterlichen Entscheidungen zuzubilligen, innerhalb dessen es ihm nicht als Verschulden anzurechnen ist, wenn ihm zu dieser Zeit diese Entscheidungen noch nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGH NJW 1958/825, BGH NJW 1964/2058; BGH VersR 1979/232 ; OLG Düsseldorf VersR 1980/359).
  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 33/63
    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Bei lebensnaher Betrachtung und angemessener Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung dem Steuerberater ebenso wie einem Rechtsanwalt eine gewisse Karenzzeit für die Kenntnisnahme der für seinen Arbeitsbereich relevanten höchstrichterlichen Entscheidungen zuzubilligen, innerhalb dessen es ihm nicht als Verschulden anzurechnen ist, wenn ihm zu dieser Zeit diese Entscheidungen noch nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGH NJW 1958/825, BGH NJW 1964/2058; BGH VersR 1979/232 ; OLG Düsseldorf VersR 1980/359).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 82/96
    Im Streitfall kommt hinzu, daß es bei dem Urteil des BGH vom 20.01.1982 um eine Entscheidung ging, mit der erstmals in Abweichung der bis dahin letztlich einhelligen Meinung der Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Darstellung zum Meinungsstand bis 1982 in BGH NJW 1985/2250) die Grundsätze des sog. Sekundäranspruchs auch für den Steuerberater bejaht worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2000 - 13 U 76/99

    Umsatzsteuerfestsetzungen ; Verspätete Einlegung von Rechtsmitteln ;

    Für die Kenntnisnahme höchstrichterlicher Entscheidungen wird einem Steuerberater ebenso wie einem Rechtsanwalt eine Karenzzeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen sein (OLG Köln, Urteil vom 4. September 1998, JURIS DOKNR 621813).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 20.12.1995 - 6 U 82/96   

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LG Köln, 20.12.1995 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1995,51361)
LG Köln, Entscheidung vom 20.12.1995 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1995,51361)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 6 U 82/96 (https://dejure.org/1995,51361)
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