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   OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97   

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https://dejure.org/1998,4421
OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97 (https://dejure.org/1998,4421)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.1998 - 6 U 83/97 (https://dejure.org/1998,4421)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 6 U 83/97 (https://dejure.org/1998,4421)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 1999, 51 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97
    Daß und warum dies der Fall ist, hat der Senat bereits in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in dem zwischen den nämlichen Parteien parallel geführten Rechtsstreit 6 U 72/97 ( = 26 O 26/96 LG Köln ) ausgeführt.

    Auch hier nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren 6 U 72/97 - dort S. 26 bis 32 -, die sich mit den wortidentischen Klauseln ( dort: Ziff. 3.2. AGB a.F. und n.F. = Ziff. 1 c) des Unterlassungsantrags ) befassen.

    Daß und warum die hier betroffene Klausel, welche die Beklagte unter Ziff 8.3 ihrer AGB in der alten Fassung verwendet hat und die fast wortgleich unter Ziff. 15.3 in die Neufassung der AGB übernommen worden ist, nicht als unwirksam eingeordnet werden kann, ist in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in der Parallel-Sache 6 U 72/97 ebenfalls bereits dargestellt.

    Auch hier wieder verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe des in der Parallelsache 6 U 72/97 verkündeten Urteils heutigen Datums, und zwar dort auf die Seiten 39 bis 43, die sich zu den jeweils wortgleichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für ihr D 1-Netz verhalten (dort: 14.1 AGB a.F. und 12.1 AGB n.F. = Ziff. 1 g) des Unterlassungsantrags).

    Der Senat hat sich in seinem, in dem Verfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil mit der in jenem Prozeß der hiesigen Klausel wortidentisch entsprechenden Klausel befaßt (dort: Ziff. 20.1 Satz 1 AGB a.F. und Ziff. 17.1 Satz 1 AGB n.F.= Ziff. 1 m - Satz 1 - des Unterlassungsantrags) und deren Unwirksamkeit aus dem genannten Grund bejaht.

    Was die Klauseln unter den Ziffern 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags angeht (= Ziff. 16.1, 16.2 und 19.1 - Satz 2 - AGB a.F.) nimmt der Senat auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des in dem Parallelverfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen Datum verkündeten Urteils, und zwar dort auf die Seiten 53 bis 57 (betreffend die dortigen Klauseln unter Ziff. 1 h), 1 i) und 1 m) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags ).

  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 238/84

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses mündlicher Nebenabreden

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97
    Da der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1985, 2329/2331 veröffentlichten Entscheidung betreffend die Klausel unter Ziff. 1 j) - Satz 1 - des Unterlassungsantrags eine von der Auffassung des Senats offensichtlich abweichende Auffassung vertreten hat, ist die Revision zur Herbeiführung einer rechtseinheitlichen Beurteilung geboten.
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97
    Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß die beanstandete Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei bestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die erfolgte Verwendung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161).
  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89

    Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97
    Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort S. 22 bis 26), welches sich u. a. zu der in dem Parallelverfahren beanstandeten wortidentischen Klausel ( dort: Ziff. 3.1 AGB a.F. und n.F. = Ziff. 1 b) des Unterlassungsantrags ) verhält, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO vollumfänglich Bezug (vgl. BGH MDR 1991, 506; BGH WPM 1991, 1005).
  • BGH, 14.10.1999 - III ZR 203/98

    Formularmäßig vereinbarte Unwirksamkeit von Nebenabreden

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1998 - 6 U 83/97 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Gebrauch der Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" zu unterlassen, und soweit der Kläger ermächtigt worden ist, die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieser Klausel bekanntzumachen.
  • OLG Naumburg, 21.05.2010 - 10 U 60/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in

    Weder die Änderung der beanstandeten Klauseln als solche noch die Zusage, die Klausel nicht mehr zu verwenden, sind ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - der Verwender noch im Prozess die (vermeintliche) Wirksamkeit der betreffenden Klauseln verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH, NJW 2002, 2386; OLG Brandenburg, ZMR 2004, 743; OLG Köln, Urteil vom 15.05.1998, Az. 6 U 83/97, juris-Rnrn. 57 - 59; Palandt/Bassenge, 69. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 8).

    b) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des OLG Köln zu dem Az. 6 U 83/97, auf das sich die Beklagte stützt.

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