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   OLG Köln, 20.12.2013 - I-6 U 85/13   

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OLG Köln, 20.12.2013 - I-6 U 85/13 (https://dejure.org/2013,42285)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - I-6 U 85/13 (https://dejure.org/2013,42285)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - I-6 U 85/13 (https://dejure.org/2013,42285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 210
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).

    Eine dreidimensionale Marke ist deshalb nur dann vor der Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale durch Mitbewerber auf deren Waren geschützt, wenn die Warengestaltung vom Verkehr weitergehend als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 f. - Pralinenform I).

    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Die für eine markenmäßige Benutzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es bei Schokoladenriegeln üblich ist, dass deren Form als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dient und der Verbraucher demzufolge aus der Form eines Schokoladenriegels auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I; GRUR 2010, 138 Rn. 26 f. - ROCHER-Kugel).

    Der reiche Formenvorrat spricht aus Sicht des - sich nicht an der Markenregisterlage, sondern an den tatsächlichen Marktgegebenheiten orientierenden - Verkehrs gegen eine entsprechende Kennzeichnungsgewohnheit (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I).

    Einer aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke kommt regelmäßig durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 35 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 40 - Pralinenform II).

    Aus der - zur Eintragung als dreidimensionale Marke führenden - Verkehrsdurchsetzung kann indessen noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkehr selbst eine identische Warenform ebenfalls als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 24 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 28 - Pralinenform II; Senat, Urteil vom 11.11.2011 - 6 U 86/03 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Ebenso wenig hat die Klägerin konkret dargetan, dass die Form des angegriffenen "Wish"-Riegels der Beklagten vom Verkehr nicht nur als eine Variante der üblichen Form eines Schokoladenriegels angesehen wird, sondern erheblich von den bei Schokoladenriegeln üblichen Form abweicht und deshalb von dem Durchschnittsverbraucher ohne Vornahme einer Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 746 Rn. 38, 40 - Form einer Wurst; GRUR Int 2006, 842 Rn. 26 ff. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 28 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 31 - Pralinenform II; Ströbele a.a.O. § 8 Rn. 224 f.).

    Auf die Abbildung eines angeschnittenen Riegels auf der Produktverpackung kann für den Hauptantrag schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Klägerin die Verpackungen nicht (auch) zum Gegenstand ihres markenrechtlichen Unterlassungsantrags gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 38 - Pralinenform I).

    Allerdings kann auch eine im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für den Verbraucher noch nicht erkennbare, weil verpackte Formmarke herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie als solche im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 71 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2007, 780 Rn. GRUR 2010, 1103 Rn. 29 - Pralinenform II).

    Unter solchen Umständen liegt es nicht nahe anzunehmen, dass der Verbraucher allein der Erscheinungsform der Ware - unabhängig von deren Verpackung, Bezeichnung und Bewerbung - einen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 29 - Pralinenform I; Ströbele a.a.O. § 8 Rn. 482).

    Für den erweiterten Schutz als im Rechtssinn bekannte Marke ist deshalb eine über den für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Mindestgrad von 50 % deutlich hinausgehende Bekanntheit des Zeichens als Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 36 - Pralinenform I; Ströbele/ Hacker a.a.O. § 14 Rn. 283) erforderlich (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 341 [342 f.] - Ritter Sport).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    aa) Indem die Beklagte den "Winergy"-Schokoladenriegel in der streitgegenständlichen Verpackung auf der Internationalen Süßwarenmesse in L an ihrem Messestand präsentiert und einem Mitarbeiter der in Deutschland ansässigen Klägerin ausgehändigt hat, hat sie diesen im Inland beworben (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 20 - Pralinenform II) und angeboten.

    Das Verletzungsgericht ist an eine auf Grund ihrer Eintragung in Kraft stehende Marke gebunden und hat deshalb die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht selbst zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2010, 1103 Rn. 19 - Pralinenform II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 535).

    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).

    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Zwar hat der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. BGH GRUR 2005, 427 [428 f.] - Lila-Schokolade; GRUR 2010, 1103 Rn. 33 - Pralinenform II).

    Einer aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke kommt regelmäßig durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 35 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 40 - Pralinenform II).

    stammenden Erzeugnisse "Mars", "Milky Way" oder "Snickers" benannt haben (vgl. Ströbele /Hacker a.a.O. § 8 Rn. 563) sowie 3, 8 % der Befragten, die das Produkt oder den Hersteller zwar nicht benennen konnten, aber die Ware auch keinem anderen, ausdrücklich benannten Unternehmen zugeordnet haben (vgl. BGH GRUR 2008, 505 Rn. 30 - TUC-Salzcracker; GRUR 2010, 138 Rn. 53 - ROCHER-Kugel; GRUR 2010, 1103 Rn. 43 - Pralinenform II)).

    Aus der - zur Eintragung als dreidimensionale Marke führenden - Verkehrsdurchsetzung kann indessen noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkehr selbst eine identische Warenform ebenfalls als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 24 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 28 - Pralinenform II; Senat, Urteil vom 11.11.2011 - 6 U 86/03 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Ebenso wenig hat die Klägerin konkret dargetan, dass die Form des angegriffenen "Wish"-Riegels der Beklagten vom Verkehr nicht nur als eine Variante der üblichen Form eines Schokoladenriegels angesehen wird, sondern erheblich von den bei Schokoladenriegeln üblichen Form abweicht und deshalb von dem Durchschnittsverbraucher ohne Vornahme einer Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 746 Rn. 38, 40 - Form einer Wurst; GRUR Int 2006, 842 Rn. 26 ff. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 28 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 31 - Pralinenform II; Ströbele a.a.O. § 8 Rn. 224 f.).

    Allerdings kann auch eine im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für den Verbraucher noch nicht erkennbare, weil verpackte Formmarke herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie als solche im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 71 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2007, 780 Rn. GRUR 2010, 1103 Rn. 29 - Pralinenform II).

    Ist ein Zeichen aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden, so kommt ihm grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2007, 1066 Rn. 34 - Kinderzeit; GRUR 2010, 1103 Rn. 40 - Pralinenform II; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 8 Rn. 354, § 14 Rn. 630).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Die für eine markenmäßige Benutzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es bei Schokoladenriegeln üblich ist, dass deren Form als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dient und der Verbraucher demzufolge aus der Form eines Schokoladenriegels auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I; GRUR 2010, 138 Rn. 26 f. - ROCHER-Kugel).

    Da die Form einer Ware vom Verkehr gewöhnlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als ästhetisches Stilmittel wahrgenommen wird, kommt dieser grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft zu und kann deshalb regelmäßig nur kraft Verkehrsdurchsetzung als Marke registriert werden (vgl. BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel).

    auf 42, 7 % aller - bei Waren des Massenkonsums den repräsentativen Ausschnitt aus der Gesamtbevölkerung bildenden (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 - LOTTO; GRUR 2010, 138 Rn. 50 - ROCHER-Kugel; BPatG GRUR 2013, 1145 [1147] - TOTO) - Befragten, die die Form der dreidimensionalen Marke dem Hersteller bzw. dem Produkt "Bounty" zugeordnet haben, zuzüglich 6, 7 % der Befragten, die die von der N, Inc.

    stammenden Erzeugnisse "Mars", "Milky Way" oder "Snickers" benannt haben (vgl. Ströbele /Hacker a.a.O. § 8 Rn. 563) sowie 3, 8 % der Befragten, die das Produkt oder den Hersteller zwar nicht benennen konnten, aber die Ware auch keinem anderen, ausdrücklich benannten Unternehmen zugeordnet haben (vgl. BGH GRUR 2008, 505 Rn. 30 - TUC-Salzcracker; GRUR 2010, 138 Rn. 53 - ROCHER-Kugel; GRUR 2010, 1103 Rn. 43 - Pralinenform II)).

    Demgegenüber lassen die mit einem (verpackten) Produkt erzielten Umsätze, die unternommenen Werbeanstrengungen sowie der diesbezügliche Marktanteil bei einer zusammen mit anderen Kennzeichnungen - wie vorliegend dem Wortzeichen "Wish" - verwendeten Warenform nicht auf die Verwendung letzterer auch für sich genommen als Herkunftshinweis schließen (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 39 - ROCHER-Kugel).

    Selbst ohne Abzug der Fehlertoleranz liegt der Durchsetzungsgrad demnach mit 53, 2 % damit nur geringfügig über dem für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich erforderlichen Anteil von 50 % (vgl. BGH GRUR 2008, 510 Rn. 23 - Milchschnitte; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Die für eine markenmäßige Benutzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es bei Schokoladenriegeln üblich ist, dass deren Form als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dient und der Verbraucher demzufolge aus der Form eines Schokoladenriegels auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I; GRUR 2010, 138 Rn. 26 f. - ROCHER-Kugel).

    Da die Form einer Ware vom Verkehr gewöhnlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als ästhetisches Stilmittel wahrgenommen wird, kommt dieser grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft zu und kann deshalb regelmäßig nur kraft Verkehrsdurchsetzung als Marke registriert werden (vgl. BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel).

    Ebenso wenig hat die Klägerin konkret dargetan, dass die Form des angegriffenen "Wish"-Riegels der Beklagten vom Verkehr nicht nur als eine Variante der üblichen Form eines Schokoladenriegels angesehen wird, sondern erheblich von den bei Schokoladenriegeln üblichen Form abweicht und deshalb von dem Durchschnittsverbraucher ohne Vornahme einer Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 746 Rn. 38, 40 - Form einer Wurst; GRUR Int 2006, 842 Rn. 26 ff. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 28 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 31 - Pralinenform II; Ströbele a.a.O. § 8 Rn. 224 f.).

    Davon abgesehen sieht der Verkehr in der Abbildung der Ware mit der Darstellung ihrer typischen Merkmale auf der Verpackung regelmäßig nur eine bildliche Beschreibung des darin befindlichen Süßwarenprodukts als solches und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der abgebildeten Ware (EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 64 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Unlauterkeitsumständen eine Wechselwirkung, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme die Anforderungen an die Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, geringer sind und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Rn. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 19 - Femur-Teil; GRUR 2012, 58 Rn. 42 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III).

    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale nach ihrem Gesamteindruck geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 275 [276] - Noppenbahnen; GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 16 - Gartenliege; GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III).

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III).

    Allerdings reicht für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 349 [353] - Klemmbausteine III; GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; OLG Köln GRUR-RR 2006, 278, 279 f. - Arbeitselement für Resektoskopie; BeckRS 2012, 14883).

    Der gute Ruf eines Erzeugnisses kann unangemessen beeinträchtigt werden, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 51 - Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 46 - Regalsystem).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Ebenso wenig hat die Klägerin konkret dargetan, dass die Form des angegriffenen "Wish"-Riegels der Beklagten vom Verkehr nicht nur als eine Variante der üblichen Form eines Schokoladenriegels angesehen wird, sondern erheblich von den bei Schokoladenriegeln üblichen Form abweicht und deshalb von dem Durchschnittsverbraucher ohne Vornahme einer Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 746 Rn. 38, 40 - Form einer Wurst; GRUR Int 2006, 842 Rn. 26 ff. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 28 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 31 - Pralinenform II; Ströbele a.a.O. § 8 Rn. 224 f.).

    Davon abgesehen sieht der Verkehr in der Abbildung der Ware mit der Darstellung ihrer typischen Merkmale auf der Verpackung regelmäßig nur eine bildliche Beschreibung des darin befindlichen Süßwarenprodukts als solches und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der abgebildeten Ware (EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 64 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck).

    Allerdings kann auch eine im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für den Verbraucher noch nicht erkennbare, weil verpackte Formmarke herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie als solche im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 71 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2007, 780 Rn. GRUR 2010, 1103 Rn. 29 - Pralinenform II).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Unlauterkeitsumständen eine Wechselwirkung, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme die Anforderungen an die Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, geringer sind und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Rn. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 19 - Femur-Teil; GRUR 2012, 58 Rn. 42 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III).

    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale nach ihrem Gesamteindruck geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 275 [276] - Noppenbahnen; GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 16 - Gartenliege; GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III).

    Insoweit kann der Gesamteindruck auch durch Gestaltungselemente bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Rn. 20 - Einkaufswagen III; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem).

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III).

    Allerdings reicht für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 349 [353] - Klemmbausteine III; GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; OLG Köln GRUR-RR 2006, 278, 279 f. - Arbeitselement für Resektoskopie; BeckRS 2012, 14883).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Unlauterkeitsumständen eine Wechselwirkung, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme die Anforderungen an die Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, geringer sind und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Rn. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 19 - Femur-Teil; GRUR 2012, 58 Rn. 42 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III).

    Hierfür ist keine zergliedernde, auf einzelne Gestaltungsmerkmale abstellende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf den Gesamteindruck des jeweiligen Produkts bzw. der Serie abzustellen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE; Senat WRP 2013, 1500 Rn. 9 - PANDAS; Köhler a.a.O. § 4 Rn. 9.339).

    Insoweit kann der Gesamteindruck auch durch Gestaltungselemente bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Rn. 20 - Einkaufswagen III; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem).

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Dass sich die Beklagte hierbei eines auch auf der Verpackung der Klägerin zum Einsatz kommenden Himmelsmotivs bedient hat, schafft angesichts der unterschiedlichen gestalterischen Umsetzung dieses Motivs keine rechtlich relevanten Übereinstimmungen (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 22 - Knoblauchwürste; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; Senat WRP 2012, 1128 Rn. 13 - Die Blaue Couch; WRP 2013, 1500 Rn. 25 - PANDAS).

    Eine deutlich erkennbare (vgl. Köhler a.a.O. § 4 Rn. 9.44) bzw. auffällig angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe spricht zwar grundsätzlich gegen eine Herkunftstäuschung auch im weiteren Sinne (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443, 445 f. - Vienetta; GRUR 2009, 1069 Rn. 14, 16 - Knoblauchwürste).

    Auch bei einer unterschiedlichen Herstellerangabe kann eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn bejaht werden, wenn sich die einander gegenüberstehenden Produktausstattungen in ihren prägenden Gestaltungsmerkmalen und damit in ihrer Gesamtwirkung deutlich ähneln (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 19 - Knoblauchwürste).

  • OLG Köln, 15.01.2010 - 6 U 131/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines bekannten Verpackungsdesigns; WICK

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13
    Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung kann auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft eines Produkts vorliegen, wenn sich ein Mitbewerber in so starkem Maße an das Originalprodukt anlehnt, dass die mit letzterem verbundenen Qualitätserwartungen und Gütevorstellungen auf die Nachahmung übertragen werden (vgl. OLG Köln NJOZ 2010, 1130 [1132] - Der Eisbär hustet nicht; Köhler a.a.O. § 4 Rn. 9.53 f.).

    Hierfür muss das nachgeahmte Originalprodukt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Wertschätzung dergestalt genießen, dass es in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer mit positiven, sich etwa auf die Qualität beziehenden Vorstellungen besetzt ist (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 9.52); ein derartiger Imagetransfer kann auch bei populären Produkten aus dem Lebensmittel- und Genussmittelbereich in Betracht kommen (vgl. Senat NJOZ 2010, 1130 [1132] - Der Eisbär hustet nicht).

    Ein solcher Transfer liegt vor, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das "Image" des Originals "anhängt" und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. Senat NJOZ 2010, 1130, 1131 - Der Eisbär hustet nicht; Götting/ Nordemann , UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 9 Rn. 9.69).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12

    Nachahmung von Keksstangen; "Mikado"

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 158/05

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz - hier: Arbeitselement für die

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • EuG, 31.05.2006 - T-15/05

    'De Waele / HABM (Forme d''une saucisse)' - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06

    Markenrechtsverletzung: Verletzung einer dreidimensionalen Formmarke durch

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 62/79

    Urheberrecht - Büromöbel - Wettbewerbswidrigkeit - Nachbau

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • OLG Köln, 15.02.2012 - 6 U 140/11

    "Die Blaue Couch"; Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines wiederkehrenden

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • OLG Köln, 13.01.2012 - 6 U 122/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Erzeugnisses

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Hauptantrag zu 2 und den darauf bezogenen Hilfsantrag abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210).
  • OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 27/15

    Nachlasssache: Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf

    Mit am 26. Juni 2013 verkündetem, zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2013 - 6 U 85/13), wurde die Klägerin verurteilt, das Grundstück an die Beklagten aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Eintragung der durch Testament zur Sicherung der Rentenzahlung angeordneten Reallast.

    Für Gebrauchsvorteile einer Sache, die zu deren Nutzungen (§ 100 BGB), nicht aber deren Früchten (§ 99 BGB) gehören, hat der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe dem Vermächtnisnehmer keinen Ersatz zu leisten (§ 2184 Satz 2 BGB, vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 6 U 85/13).

  • LG Köln, 14.01.2020 - 33 O 62/17
    Hierbei handelt es sich aber um geringfügige Unterschiede, die gerade aus der Sicht des die vergleichsweise niedrigpreisigen Waren des täglichen Bedarfs situationsadäquat eher flüchtig wahrnehmenden und seine Betrachtung nicht analysierenden Verbrauchers (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210/212 - "Bounty") zu keinem abweichenden Gesamteindruck führen.

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. zum Vorstehenden nur etwa BGH, GRUR 2019, 196/198 f. - "Industrienähmaschinen" mwN.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210/213 - "Bounty"; Urteil v. 28.06.2019, Az. 6 U 2/19 - "Putztücher mit gutem Ruf", unveröffentlicht).

    Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, von der Bekanntheit bzw. dem Absatzerfolg einer Ware auf die Gütevorstellung zu schließen, die der Verkehr mit diesen Produkten verbindet (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210/213 - "Bounty").

    Der für eine Rufausbeutung notwendige Imagetransfer kann auch bei populären Produkten aus dem Lebensmittel- und Genussmittelbereich in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 15.01.2010, Az. 6 U 131/09, Rn. 17 - "Der Eisbär hustet nicht", juris; GRUR-RR 2014, 210/213 - "Bounty").

  • OLG Köln, 25.07.2014 - 6 U 197/13

    "L-Thyrox"

    Der Senat ist daher als Verletzungsgericht grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, GRUR 2009, 672 Tz. 17 - OSTSEE-POST; Senat, GRUR-RR 2014, 210, 215 - Bounty/Snickers).
  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

    Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (zB vorbekannte Gestaltungen bei Modeerzeugnissen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (zB durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (BGH WRP 2018, 332 Rn. 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn. 41 - Bodendübel; OLG Köln GRUR-RR 2014, 210 (212); OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (443)), wozu die Darlegung der Marktbedeutung von Produkten gehört, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH GRUR 2005, 600 (602) - Handtuchklemmen).

    Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings idR, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn. 61 - Bodendübel; OLG Köln GRUR-RR 2014, 210 (214); OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (445); OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 94 zu Jeanshosen; OLG München WRP 2018, 1240 Rn. 24, 25 zu Badelatschen; OLG Köln WRP 2019, 1055 Rn. 85 zu Rotationsrasierer).

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 96/16

    Zum urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang bei Modeschmuck

    Hat der Anspruchsteller insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart, u.a. vorbekannte Gestaltungen bei Modeerzeugnissen, hindern oder deren Schwächung oder Wegfall begründen (BGH GRUR 1998, 477, 479 [BGH 06.11.1997 - I ZR 102/95] - Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2014, 210, 212; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 443; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.78).
  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14

    Schutzfähigkeit der Marke "Capri Sonne"

    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II; Senat, GRUR-RR 2014, 210 ff, juris Tz. 63 - Bounty und Snickers).
  • LG Köln, 22.05.2018 - 33 O 36/16

    Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz im Bereich von

    Diese kann sich auch aus einer wiederkehrenden Formgestaltung der einzelnen Teile mit charakteristischen Besonderheiten ergeben, welche die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr von Waren anderer Hersteller unterscheiden (BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 29 - Rillenkoffer; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210, 211 - Bounty und Snickers).
  • LG Köln, 16.06.2020 - 31 O 427/16
    Mit diesem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die Besonderheiten, welche die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017, I ZB 39/16, juris, Rn. 18 f. - Schokoladenstäbchen III; BGH, Urt. v. 24.01.2013, I ZR 136/11, juris, Rn. 19 ff. - Regalsystem; BGH, Beschl. v. 15.12.2005, I ZB 33/04, juris, Rn. 17 - Porsche Boxster; BPatG, Beschl. 17.07.2019, 28 W (pat) 504/16, juris, Rn. 21 - BMW-Niere u. Black Belt; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, I-6 U 85/13, juris, Rn. 63 ff. - Bounty u. Snickers).
  • LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16

    Goldbären wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann nämlich durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 210 Tz 27 - Bounty und Snickers m.w.N.).
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