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   OLG Köln, 28.05.2010 - I-6 U 9/10   

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OLG Köln, 28.05.2010 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2010,2142)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.05.2010 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2010,2142)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2010,2142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1 BGB
    Bläck Fööss - Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss”

  • markenmagazin:recht

    §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1 BGB
    Bläck Fööss - Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss”

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Kölner Musikgruppe auf Schadensersatz wegen unerlaubter Werbung mit ihrem Namen in einer Zeitungsanzeige für Karnevalskostüme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
    Ansprüche einer Kölner Musikgruppe wegen unbefugter Werbung mit ihrem Namen in einer Zeitungsanzeige für Karnevalskostüme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 12; 823; 1004 BGB
    Die Werbezeile "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss” stellt eine "unbefugte Namensverwertung” der Band Bläck Fööss dar

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Namensrecht gilt auch im Karneval

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Bläck Fööss« gewinnen Prozess wegen unberechtigter Werbung mit ihrem Namen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karneval ohne Kostüm ist wie ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss" - Kostümhändler verwendet unbefugt den Namen der Musikgruppe "Bläck Fööss" für Reklame

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadenersatz für Bläck Fööss

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Vorsicht bei Werbung mit Musikernamen / Schadenersatz für Bläck Fööss

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss" - Werbeslogan ohne Zustimmung der Musiker unzulässig - Verwendung der Werbeaussage fällt nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht eine unbefugte Verwertung des Namens der Klägerin zu Werbezwecken bejaht, die als - fahrlässiger - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gruppe (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB) durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen war (vgl. BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430 [431] - Caterina Valente; BGHZ 81, 75 = GRUR 1981, 846 [847] - Rennsportgemeinschaft; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).

    Mindestens diesen von der Klägerin geltend gemachten Betrag hält auch der Senat als finanziellen Ausgleich für angemessen und erforderlich (vgl. zur Üblichkeit deutlich höherer fünf- bis sechsstelliger Beträge in Fällen überregionaler Werbung BGH, GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel, WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05

    Namensnennung von Prominenten in der Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).

    Mindestens diesen von der Klägerin geltend gemachten Betrag hält auch der Senat als finanziellen Ausgleich für angemessen und erforderlich (vgl. zur Üblichkeit deutlich höherer fünf- bis sechsstelliger Beträge in Fällen überregionaler Werbung BGH, GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel, WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).

    Mindestens diesen von der Klägerin geltend gemachten Betrag hält auch der Senat als finanziellen Ausgleich für angemessen und erforderlich (vgl. zur Üblichkeit deutlich höherer fünf- bis sechsstelliger Beträge in Fällen überregionaler Werbung BGH, GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel, WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

  • LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09

    "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Föss"

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 172/09) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht eine unbefugte Verwertung des Namens der Klägerin zu Werbezwecken bejaht, die als - fahrlässiger - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gruppe (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB) durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen war (vgl. BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430 [431] - Caterina Valente; BGHZ 81, 75 = GRUR 1981, 846 [847] - Rennsportgemeinschaft; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 6 U 147/08

    "Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer": Möbeldiscounter zu Unterlassung

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Der unbefugte Namensgebrauch ist nicht durch vorrangige schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, insbesondere kann sie sich weder auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) noch auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (vgl. zur Abwägung mit dem Namens- oder Markenrecht BGH, GRUR 2005, 583 [584] = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2008, 1124 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; WRP 2008, 1527 = NJOZ 2008, 4549 - Zwei Zigarettenschachteln; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 161 [164; 166] = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Senat, MD 2009, 496 [500] - Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer).
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
    Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht eine unbefugte Verwertung des Namens der Klägerin zu Werbezwecken bejaht, die als - fahrlässiger - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gruppe (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB) durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen war (vgl. BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430 [431] - Caterina Valente; BGHZ 81, 75 = GRUR 1981, 846 [847] - Rennsportgemeinschaft; GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).
  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

    (a) In der gebotenen Abwägung kann (natürlich) nicht jede noch so banale Sachaussage einen "Freibrief" für eine volle kommerzielle Instrumentalisierung des Namens einer natürlichen Person zu Werbezwecken bieten (so auch schon OLG Köln v. 28.05.2010 - 6 U 9/10, BeckRS 2010, 13342 - Black Fööss).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-6 U 9/10   

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https://dejure.org/2011,37269
OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,37269)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2011 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,37269)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I-6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,37269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Zudem habe der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 - ausgeführt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch bei pflichtwidrig verschwiegenen "Kickbacks" gelte.

    Legt er seine Doppelrolle als Vermittler des Kapitalsuchenden und Berater des Investitionswilligen nicht offen, missbraucht er das in ihn gesetzte Vertrauen in eine frei von eigenen und nur an den Interessen des Kunden ausgerichtete Empfehlung (vgl. BGHZ 170, 226 - juris Tz. 23; BGH WM 2009, 406 - juris Tz. 13).

    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

    Aus diesem Grunde ist der Kunde, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24 - entschieden hat, nicht nur über das "Ob" einer Provision, sondern auch über deren Höhe aufzuklären.

    Denn ohne Kenntnis der Höhe der Vergütung konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (vgl. BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24).

    Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff., überzeugend ausgeführt, dass eine Aufklärung über Vergütungen auch dann notwendig ist, wenn diese einem Vermögensverwalter zugute kommen, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt offen zu legen, und dass hierbei nicht nur das "Ob" einer solchen Vergütung, sondern insbesondere auch die konkrete Höhe offen zu legen ist (BGH a.a.O. - juris Tz. 22, 23).

    Zum einen steht dies in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24 -, in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass insbesondere auch über die Höhe der Provision aufzuklären sei.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

    Hiervon ist auszugehen, wenn ihre Organe von der bestehenden Aufklärungspflicht hätten wissen können, infolge vorwerfbarer Nachlässigkeit aber nicht gewusst haben und demzufolge ihre Mitarbeiter auf die Informationspflicht nicht hingewiesen haben (vgl. dazu BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14).

    Soweit sie dies unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (vgl. dazu auch BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14, 15).

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 22 m.w.N.).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199 - juris Tz. 12; BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; BGHZ 100, 117, 118 f.).

    Denn ein Beratungsvertrag kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann zustande, wenn der Anlageinteressent an eine Bank oder einen sonstigen Finanzdienstleister mit der Bitte um Beratung herantritt und diese/dieser das erbetene Gespräch aufnimmt (BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; vgl. dazu auch Nittel/Knöpfel, Die Haftung des Anlageberaters wegen Nichtaufklärung über Zuwendungen, BKR 2009, 411 (413)).

    Verfügt ein Anleger hier über besondere Fähigkeiten, so wird an ihn - wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem "Bond-Urteil" (BGHZ 123, 126 ff. - juris Tz. 14 ff.) ausgeführt hat - möglicherweise ein anderer Maßstab anzulegen sein, als an denjenigen, der diese Fähigkeiten nicht erlernt hat.

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Denn Anknüpfungspunkt einer solchen Aufklärungspflicht ist nicht, wie die Beklagte dies unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - BKR 2009, 384 ff. - juris Tz. 20 ff., das der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09 allerdings bestätigt hat - meint, der Umstand der Entgeltlichkeit erbrachter Dienstleistungen, die sich im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wie sie etwa ein Bankkunde zu seiner Bank unterhält, im Rahmen bloßer Serviceleistungen anders darstellen kann, als im Rahmen einmaliger Geschäftskontakte zu sonstigen Finanzdienstleistern.

    Der Senat sieht sich an der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht durch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2010, III ZR 196/09, gehindert, da aus der Sicht des Senats - wie sich aus Vorstehendem ergibt - die Konfliktsituation einer beratenden Bank mit derjenigen eines freien Beraters grundsätzlich vergleichbar und daher die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht der Banken auf den freien Finanzdienstleister übertragbar ist.

    Vor allem aber verkehrt der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. April 2010 das im Übrigen vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegte Regel-Ausnahme-Schema im Anlegerrecht und insbesondere im Rahmen von Aufklärungspflichten eines Anlageberaters ohne überzeugende Begründung in sein Gegenteil (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, NSW BGB § 676 (BGH-intern) - juris Tz. 11).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage, ob ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, der als Auskunftsvertrag den Vermittler zudem ebenfalls zur vollständigen und richtigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2007, 925; BGH NJW 2005, 1120; Hesse, Verdeckte Innenprovision und Offenbarungspflicht beim Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsvertrag, MDR 2009, 1197 (1199)), nicht darauf an, ob der Anleger für die beanspruchte Dienstleistung des Anlageberaters ein Entgelt entrichtet.

    Nach dieser Rechtsprechung ist im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, eine Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen erst dann erforderlich, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % der Kapitalsumme überschreitet (BGHZ 158, 110 ff.; BGH WM 2007, 873 ff.).

    Ein Anleger brauche nicht ohne weiteres mit Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in einer Größenordnung von mehr als 15 % zu rechnen (BGH WM 2007, 873 - juris Tz. 9).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Eine Ausweitung der "Kickback" - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf geschlossene Beteiligungen habe dieser erstmals in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - vorgenommen.

    Eine solche Aufklärungspflicht folgt bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die insbesondere einem Beratungsvertrag immanent sind und nach denen jeder Vertragspartner zur Aufdeckung vertragswidriger Interessenkonflikte verpflichtet ist (BGH WM 2009, 405 (406); Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 654 Rn. 4).

    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    - 15 U 98/09 (BB 2009, 2334 ff.) - und vom 24. Juli 2009 - 17 U 307/08 (OLG Frankfurt 2009, 828 ff.) - angeschlossen.

    Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24. Juli 2009 - 17 U 307/08 (OLGR Frankfurt 2009, 828 ff.) - ausgeführt habe, greife in Fällen wie dem vorliegenden die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dann nicht, wenn der Anleger Anlass zu weiterer Nachfrage gehabt habe.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 - 17 U 307/08, OLGR Frankfurt 2009, 828 ff. - die Auffassung vertritt, dass ein Anleger, der sowohl durch den Prospekt als auch durch den Anlageberater darauf hingewiesen worden sei, dass dieser im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anlagebeteiligungen eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhält, durch eine mangelnde Nachfrage zur genauen Höhe der Innenprovision deutlich mache, dass diese für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht.

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie habe jedenfalls Vergütungen nicht "hinter dem Rücken" (vgl. BGH WM 2009, 2306 - juris Tz. 31) ihrer Kunden bezogen, weil in den Emissionsprospekten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Vertriebsprovisionen an "Dritte" gezahlt würden, und für den Anleger erkennbar gewesen sei, dass sie die "Dritte" gewesen sei, überzeugt nicht.

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    Eine wichtige Aussage über den Umfang der Aufklärungspflichten traf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000, XI ZR 349, 99, BGHZ 146, 235 ff. (WestLB).

    Dies widerspreche dem Interesse des Anlegers und müsse deswegen aufgedeckt werden (BGHZ 146, 235 - juris Tz. 18-20).

  • OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10
    So habe auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 (BKR 2009, 384 ff.) - entschieden, dass ein bankunabhängiger Anlageberater, der vom Anleger keine gesonderte Vergütung erhalte, über Provisionen der Initiatoren der Geldanlage nicht zur Aufklärung verpflichtet sei, weil die Interessenlage im Falle bankunabhängiger Anlageberatung anders als bei Banken sei.

    Denn Anknüpfungspunkt einer solchen Aufklärungspflicht ist nicht, wie die Beklagte dies unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - BKR 2009, 384 ff. - juris Tz. 20 ff., das der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09 allerdings bestätigt hat - meint, der Umstand der Entgeltlichkeit erbrachter Dienstleistungen, die sich im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wie sie etwa ein Bankkunde zu seiner Bank unterhält, im Rahmen bloßer Serviceleistungen anders darstellen kann, als im Rahmen einmaliger Geschäftskontakte zu sonstigen Finanzdienstleistern.

  • LG Düsseldorf, 24.11.2009 - 16 O 398/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09

    Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 98/09

    Bankenhaftung: Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Beitritt zu einem

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der

    Teilweise wird der Überschrift "Garantiefonds" auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]).
  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter

    Teilweise wird der Überschrift "Garantiefonds" auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10   

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LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,14375)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.09.2011 - L 6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,14375)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. September 2011 - L 6 U 9/10 (https://dejure.org/2011,14375)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter, vom Bundessozialgericht vorgenommener Modifikationen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 14/08 R - juris) nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD, veröffentlicht bei Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.).

    Die im MDD genannte Mindestdruckkraft für Frauen von 2.500 N pro Arbeitsvorgang ist entsprechend der vom Bundessozialgericht für Männer vorgenommenen Modifikation (Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., juris, RdNr. 23) auf 1.850 N zu verringern.

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 14/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - arbeitstechnische

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter, vom Bundessozialgericht vorgenommener Modifikationen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 14/08 R - juris) nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD, veröffentlicht bei Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Quasi-Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Denn bei ihr sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 6 U 9/10
    Denn bei ihr sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe.
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