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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13   

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https://dejure.org/2013,49600
OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13 (https://dejure.org/2013,49600)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2013 - 6 U 93/13 (https://dejure.org/2013,49600)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13 (https://dejure.org/2013,49600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 2
    Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Filmwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13
    Wie vom Landgericht ferner zu Recht angenommen, hat der Beklagte die nach alledem für seine Täterschaft sprechende tatsächliche Vermutung (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus [Rn. 33]) nicht erschüttert.

    Dies wäre erst der Fall gewesen und es wäre dann wieder Sache der Klägerin gewesen, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus [Rn. 32, 34 f.]).

  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13
    Die erstmals im Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2013 - 36 C 197/12 - aufgestellte, vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestrittene Behauptung, dass die Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber dieser nicht nach dem RVG abrechnen und deshalb den entsprechenden Betrag auch nicht mit der Klage vom Beklagten verlangen könnten, ist zum einen schon prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO) und zum anderen auch unerheblich, weil für einen dem Fall des Amtsgerichts Hamburg entsprechenden Sachverhalt keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden sind (vgl. zum Problemkreis im Übrigen auch Senat, Urt. v. 17.08.2012 - 6 U 208/10).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 93/13
    Wie vom Landgericht ferner zu Recht angenommen, hat der Beklagte die nach alledem für seine Täterschaft sprechende tatsächliche Vermutung (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus [Rn. 33]) nicht erschüttert.
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig als angemessen (Senat, GRUR-RR 2014, 281 Rn. 30; MMR 2012, 387, 390 f.; Urteile vom 05.08.2013 - 6 U 10/13 ; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13 ; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13 ; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; vom 14.03.2014 - 6 U 201/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 210/12

    Beweiswürdigung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil v. 06.12.2013, 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

    Ein solcher Ansatz, der sich entgegen den Rügen der Berufung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art in der Regel angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urt. v. 05.08.2013 - 6 U 10/13; Urt. v. 18.10.2013 - 6 U 93/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • AG Saarbrücken, 14.10.2015 - 121 C 135/15

    Filesharing - Anschlussinhaberpflichten - sekundäre Beweislast

    Das OLG Köln hat daher zu Recht angenommen (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2013, 6 U 93/13, juris, Rn. 12), dass das Beweisangebot eines Anschlussinhabers, er sei zu diesem Zeitpunkt außer Hauses gewesen, unerheblich ist.

    Daher ist es für den Beweis der Ausnahme erforderlich nachzuweisen, dass Erwachsene oder belehrte Jugendliche im groben Zeitraum der Zuwiderhandlung grundsätzlich Zugang zum WLAN der in Anspruch genommenen Partei hatten (vice versa OLG Köln, Urteil v. 18.10.2013, 6 U 93/13, juris, Rn. 1; siehe dazu oben, Erwägungen zur sekundären Darlegungslast).

  • LG Köln, 17.05.2018 - 14 S 2/17

    Lizenzschadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im

    Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013, 6 U 93/13, juris Rn. 8).
  • LG Köln, 17.05.2018 - 14 S 4/17

    Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines

    Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013, 6 U 93/13, juris Rn. 8).
  • LG Köln, 25.02.2015 - 14 T 20/14

    Urheberrechtsverletzung Filesharing - Widerlegung Täterschaft des

    § 97 a UrhG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 2010 erfolgte (vergleiche dazu etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a, Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Eine fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zu einem bestimmten Internetanschluss ist bei mehreren Verstößen, die die gleiche Musikdatei betreffen, unwahrscheinlich (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, 6 U 239/12, OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, 6 U 93/13, zit Juris Rn. 9; AG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014, 36a C 55/13; AG Leipzig, Urteil vom 12.11.2014, 102 C 6097/13; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011, 17 O 39/11, zit. Juris Rn 24).
  • AG Köln, 25.02.2015 - 137 C 207/14

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht in Prozess

  • AG Saarbrücken, 14.12.2015 - 121 C 197/15

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing eines Filmwerks im Internet:

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 06.07.2015 - L 6 U 93/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,53939
LSG Sachsen, 06.07.2015 - L 6 U 93/13 (https://dejure.org/2015,53939)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06.07.2015 - L 6 U 93/13 (https://dejure.org/2015,53939)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - L 6 U 93/13 (https://dejure.org/2015,53939)
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