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   OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05   

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https://dejure.org/2006,2322
OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05 (https://dejure.org/2006,2322)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 94/05 (https://dejure.org/2006,2322)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 6 U 94/05 (https://dejure.org/2006,2322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2400 RVG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 12 UWG, § 13 RVG
    Wettbewerbrechtliche Abmahnung: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

  • LawCommunity.de

    Ersatz von Abmahnkosten

  • JurPC

    Ersatz von Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung

  • aufrecht.de

    Abmahnkosten trotz Rechtsabteilung erstattungsfähig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abmahnkosten großer Unternehmen

  • Judicialis

    RVG § 13; ; RVG-VV Nr. 2400; ; UWG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Ersatz der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zu den Voraussatzung der Anerkennung von Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen erforderlicher Aufwendungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Falle der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen einen Mitbewerber durch ein Unternehmen mit eigener ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ersatz von Abmahnkosten trotz eigener Rechtsabteilung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Die Beklagte vertritt unter Berufung auf die Entscheidung "Selbstauftrag" des Bundesgerichtshofes (WRP 2004, 903, 904) die Auffassung, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge.

    In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag).

    Zwar hat der BGH (BGHZ wtrp 127, 348, 352; dieser Entscheidung folgend BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Selbstauftrag" (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: "Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an.

    Die Beklagte vertritt unter Berufung auf die Entscheidung "Selbstauftrag" des Bundesgerichtshofes (WRP 2004, 903, 904) die Auffassung, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge.

    In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag).

    Zwar hat der BGH (BGHZ wtrp 127, 348, 352; dieser Entscheidung folgend BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Selbstauftrag" (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: "Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an.

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348, 351).

    Allerdings ging es in dem vom 6. Zivilsenat des BGH (BGHZ 127, 348) zu entscheidenden Fall um ein Autobahnbetriebsamt, das die Bearbeitung von Schadensfällen Rechtsanwälten übertragen hatte.

    Des weiteren begründete der 6. Zivilsenat des BGH die fehlende Relevanz der zeitlichen Inanspruchnahme damit, dass es das Autobahnbetriebsamt eine vergleichbare Mühewaltung kostet, einen Rechtsanwalt über die Rechtsverletzung zu informieren, anstatt die Ansprüche sofort gegenüber dem Verletzer geltend zu machen (BGHZ 127, 348, 352).

    Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348, 351).

    Allerdings ging es in dem vom 6. Zivilsenat des BGH (BGHZ 127, 348) zu entscheidenden Fall um ein Autobahnbetriebsamt, das die Bearbeitung von Schadensfällen Rechtsanwälten übertragen hatte.

    Des weiteren begründete der 6. Zivilsenat des BGH die fehlende Relevanz der zeitlichen Inanspruchnahme damit, dass es das Autobahnbetriebsamt eine vergleichbare Mühewaltung kostet, einen Rechtsanwalt über die Rechtsverletzung zu informieren, anstatt die Ansprüche sofort gegenüber dem Verletzer geltend zu machen (BGHZ 127, 348, 352).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593).

    Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP wtrp 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP wtrp 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005, 1112).

    Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005, 1112).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
    Dementsprechend ist das Landgericht in dem vorausgegangenen Verfahren, welches die durch den Wettbewerbsverstoß ausgelöste Unterlassungspflicht zum Gegenstand hatte, verfahren und hat die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet mit der Folge, dass die zweite Hälfte in einer gesonderten Zahlungsklage verfolgt werden muss (BGH WRP 2006, 237, 238, Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten).

    Dementsprechend ist das Landgericht in dem vorausgegangenen Verfahren, welches die durch den Wettbewerbsverstoß ausgelöste Unterlassungspflicht zum Gegenstand hatte, verfahren und hat die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet mit der Folge, dass die zweite Hälfte in einer gesonderten Zahlungsklage verfolgt werden muss (BGH WRP 2006, 237, 238, Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten).

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).
  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Inkassobüros kommt es dementsprechend zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles objektiv aus der Sicht des Gläubigers darstellt ( BGH , BGHZ 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; OLG Oldenburg , JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; AG Bremervörde , Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. Jäckle , VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle , NJW 2016, Seiten 977 ff. ).

    Ist im Übrigen die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schuldner auch ohne nochmalige Mahnung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro schon aufgrund einer Mahnung durch die Gläubigerseite ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, so ist es grundsätzlich aber auch nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro hinzuziehen ( BGH , NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198 ).

    In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Inkassobüros in so einfach gelagerten Fällen grundsätzlich schon zu verneinen sein wird ( BGH , WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Bremervörde , Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).

  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt ( BGH , BGHZ 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).

    Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen ( BGH , NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198 ).

    In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird ( BGH , WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGH, BGHZ 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

    Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198).

    In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH, WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt ( BGH , BGHZ 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).

    Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen ( BGH , NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198 ).

    In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird ( BGH , WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).

  • LG Hamburg, 29.01.2008 - 312 S 1/07

    Rechtsanwaltsvergütung im wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren: Berechnung der

    Hierbei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die wettbewerbsrechtlich kundigen Volljuristen zunächst die Aufgabe haben, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2006, 6 U 94/05).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 72/07

    Fachgerichtliche Ablehnung der Erstattung der Anwaltskosten für Abmahnung wegen

    Die Beschwerdeführerin verwies insoweit auf die Rechtsprechung, unter anderem des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 -, und des Landgerichts Köln, Urteil vom 23. November 2005 - 28 S 6/05 -, sowie anderer Abteilungen des Amtsgerichts Charlottenburg und insbesondere des Landgerichts Berlin, unter anderem vom 21. Februar 2006 - 16 O 380/05 - und 17. Oktober 2006 - 16 S 3/06 -, wonach der Anspruch auch in Bezug auf die Anwaltskosten begründet sei.
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