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OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 6 U 94/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Werbung mit "maximalem Surfspeed” für ein Smartphone ist unzulässig, wenn andere Anbieter höhere Geschwindigkeiten anbieten
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 UWG
Irreführende Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Irreführende Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit
- kanzlei.biz
Werbung eines Mobilfunkanbieters mit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5
Irreführung durch Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit einem "maximalen Surfspeed" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Kurzinformation)
Werbehinweis "maximaler Surfspeed" ist irreführend ohne dauerhafte größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.04.2013 - 6 O 90/12
- OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 6 U 94/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13
Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 6 U 94/13
Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Senats in den Verfahren 6 U 101/13 und 6 U 75/13. - OLG Frankfurt, 29.08.2013 - 6 U 75/13
Irreführung durch Werbung mit der Aussage "Nur im Netz der A surfen Sie mit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 6 U 94/13
Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Senats in den Verfahren 6 U 101/13 und 6 U 75/13.
- OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13
Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Irreführung durch …
Der Durchschnittsnutzer wird vielmehr der Formulierung "Schneller kann keiner" lediglich den - wenn auch werbetypisch zugespitzten - Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die "durchschnittliche" Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhält, die von keinem anderen Anbieter übertroffen wird (vgl. bereits das in dem Verfahren 6 U 94/13 zwischen den Parteien ergangene Senatsurteil vom 12.9.2013, S. 6).