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   OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13   

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https://dejure.org/2013,66246
OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13 (https://dejure.org/2013,66246)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.2013 - 6 U 99/13 (https://dejure.org/2013,66246)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 6 U 99/13 (https://dejure.org/2013,66246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösungum als ein zulassungsbedürftiges Funktionsarzneimittel; Pharmakologische Wirkung eines Präparats; Wechselwirkung des Wirkstoffs Chlorhexidin mit Gingivitis auslösenden Bakterien in der Mundhöhle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08

    Mundspüllösung

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13
    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Beklagten (vgl. dazu jetzt auch das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
  • BGH, 07.07.2011 - I ZB 68/10

    Medicus. log

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13
    Im Übrigen gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig halten (vgl. BGH, GRUR 2012, 314 [Rn. 12] - Medicus.log).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13
    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Beklagten (vgl. dazu jetzt auch das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
  • LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12

    Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 541/12 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07

    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13
    Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Dreisatzrechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2013 (S. 17) sogar zu vorsichtige Annahmen zu Grunde liegen, weil die Wirkung der Spülung in den ersten dreißig Sekunden intensiver sein dürfte als in der folgenden halben Minute (vgl. zur Gleichwertigkeit des klinischen Nutzens von 0, 12-prozentiger und 0, 2-prozentiger Mundspüllösung der Beklagten nun auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 109/07).
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung

    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 31 O 541/12 LG Köln = 6 U 99/13 OLG Köln.
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