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   OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18   

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OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18 (https://dejure.org/2019,10229)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2019 - 6 UF 130/18 (https://dejure.org/2019,10229)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. März 2019 - 6 UF 130/18 (https://dejure.org/2019,10229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Familienrechtliche Begrenzungen der Einbringung des gesamten Vermögens in eine Gesellschaft

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Familienrechtliche Begrenzungen der Einbringung des gesamten Vermögens in eine Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 772
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 141/10

    Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte mit einem oder mehreren Einzelgegenständen bei kleineren Vermögen mehr als 85% und bei größeren Vermögen mehr als 90% seines Vermögens überträgt (BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1991, 669).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung lediglich für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGH FamRZ 2013, 607; 2012, 116; 1996, 792; 1980, 765).

    Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss außerdem der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (grundlegend BGHZ 43, 174; ebenso BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1993, 1302; 1990, 970; 1983, 1101; WM 1965, 341).

    Denn zu Recht macht die Antragstellerin geltend, dass die vom Familiengericht herangezogene Entscheidung BGH FamRZ 2013, 607 - in der es um die Frage gegangen ist, inwieweit bei Veräußerung eines Grundstücks ein vom Veräußerer ausbedungenes dingliches Wohnrecht am selben Grundstück bei der im Rahmen von § 1365 BGB gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine abzusetzende valutierte Belastung darstellt - für die vorliegenden Konstellation der Einlage von Gesellschaftsvermögen in ein Unternehmen nicht aussagekräftig ist.

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 37/89

    Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss außerdem der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (grundlegend BGHZ 43, 174; ebenso BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1993, 1302; 1990, 970; 1983, 1101; WM 1965, 341).

    In diesem Fall bedarf (auch) das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung des anderen Ehegatten; eine inzwischen erlangte Kenntnis schadet nicht (BGH FamRZ 1990, 970; 1989, 475).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (BGH FamRZ 1990, 970).

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Weil Vermögen im Sinne des § 1365 BGB jedoch allein das Aktivvermögen ist, bleiben bei der Prüfung, ob das Vermögen im Ganzen übertragen worden ist, persönliche Verbindlichkeiten ebenso außer Betracht wie die Gegenleistung, die für die Veräußerung vom Erwerber erbracht wird (BGHZ 43, 174).

    Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss außerdem der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (grundlegend BGHZ 43, 174; ebenso BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1993, 1302; 1990, 970; 1983, 1101; WM 1965, 341).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Kenntnis des Dritten von den relevanten Umständen (BGHZ 43, 174; BGH FamRZ 2015, 121; 1993, 1302).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13

    Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte mit einem oder mehreren Einzelgegenständen bei kleineren Vermögen mehr als 85% und bei größeren Vermögen mehr als 90% seines Vermögens überträgt (BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1991, 669).

    Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss außerdem der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (grundlegend BGHZ 43, 174; ebenso BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1993, 1302; 1990, 970; 1983, 1101; WM 1965, 341).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Kenntnis des Dritten von den relevanten Umständen (BGHZ 43, 174; BGH FamRZ 2015, 121; 1993, 1302).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95

    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung lediglich für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGH FamRZ 2013, 607; 2012, 116; 1996, 792; 1980, 765).

    Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils sogar dann als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB ansieht, wenn der Veräußerer hieran lediglich ein Anwartschaftsrecht innehat (BGH FamRZ 1996, 792).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Denn § 1365 BGB stellt nicht auf den wirtschaftlichen, sondern auf den gegenständlichen Erhalt des Vermögens ab und schützt die Ehegatten daher auch vor jeglichen einseitig beschlossenen Umschichtungen des Gesamtvermögens (BGHZ 35, 135; Müko-BGB/Koch, 7. Aufl., § 1365, Rz. 23).

    Vielmehr liegt ihr gerade diejenige wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, die reine Vermögensumschichtungen ausnehmen will, welche der Bundesgerichtshof indessen bereits seit 1961 in ständiger Rechtsprechung verwirft (BGHZ 35, 135).

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte mit einem oder mehreren Einzelgegenständen bei kleineren Vermögen mehr als 85% und bei größeren Vermögen mehr als 90% seines Vermögens überträgt (BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1991, 669).

    Die 10%-Grenze erscheint bei größeren Vermögen als solcher Anhaltspunkt geeignet; sie stellt auch einen annehmbaren Ausgleich zwischen den Belangen des Familienschutzes und der Verkehrssicherheit dar (so BGH FamRZ 1991, 669 unter Offenlassung, ob bei außergewöhnlich großen Vermögen die Grenze noch tiefer angesetzt werden kann, etwa wenn im Einzelfall dem Verfügenden nach der Verkehrsanschauung wesentliche Werte verbleiben).

  • BGH, 07.10.2011 - V ZR 78/11

    Zugewinngemeinschaft: Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zwar im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH FamRZ 2012, 116) zu vergleichen.

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung lediglich für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGH FamRZ 2013, 607; 2012, 116; 1996, 792; 1980, 765).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH FamRZ 2017, 1149; NJW 1996, 918).
  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18
    In diesem Fall bedarf (auch) das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung des anderen Ehegatten; eine inzwischen erlangte Kenntnis schadet nicht (BGH FamRZ 1990, 970; 1989, 475).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

  • BGH, 23.06.1983 - IX ZR 46/82

    Rechtsfolgen der verweigerten Genehmigung nach Ehescheidung

  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 270/12

    Betreuungsverfahren: Unterlassene Mitteilung der Qualifikation des

  • BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

  • OLG München, 15.09.2022 - 34 Wx 114/22

    Verfügungsbeschränkung führt zur unrichtigen Grundbucheintragung

    Jedenfalls bei größeren Vermögen wie hier ist die Grenze bei 90% zu ziehen (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; OLG Celle FamRZ 2010, 562/563; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG München FamRZ 2005, 272; OLG Köln NJW-RR 2005, 4/5; Grüneberg/Siede BGB 81. Aufl. § 1365 Rn. 6; MüKoBGB/Koch 9. Aufl. § 1365 Rn. 31).

    Denn zur Anwendung des § 1365 BGB ist weiter erforderlich, dass der Erwerber positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt, oder dass er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; Senat vom 10.9.2009, 34 Wx 59/09 = NJW-RR 2010, 523/524; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078/1079; OLG Köln NJW-RR 2005, 104/105; BayObLG Rpfleger 2000, 265; MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 35; Grüneberg/Siede § 1365 Rn. 8).

    Bei engen Verwandten liegt, sofern sie in Kontakt miteinander stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; a.A. MüKoBGB/Koch § 1365 Rn. 75).

    Die Kenntnis der das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift begründenden Umstände setzt darüber hinaus voraus, dass auch eine entsprechende Vorstellung von den tatsächlichen Wertverhältnissen bestand (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/775).

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