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   OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12   

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https://dejure.org/2013,41254
OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12 (https://dejure.org/2013,41254)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.04.2013 - 6 UF 139/12 (https://dejure.org/2013,41254)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. April 2013 - 6 UF 139/12 (https://dejure.org/2013,41254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 428 BGB, § 430 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 1093 BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB
    Nutzungsentschädigung des bei Scheitern der Ehe aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei Übertragung der Ehewohnung an die Kinder gegen ein lebenslanges gemeinschaftliches dingliches Wohnrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1980
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12
    Eine solche Art der Bestellung eines Wohnungsrechts ist rechtlich möglich; der Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer geht hierbei auf Nutzung durch ihn allein, doch ist er im Innenverhältnis zum anderen Berechtigten nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet, der wiederum nur darin besteht, dass die Mitbenutzung geduldet werden muss (BGH FamRZ 1996, 931 ff m.w.H.).
  • OLG Koblenz, 08.03.2000 - 3 U 1295/99

    Wohnrecht oder Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12
    Dies rechtfertigt die Anwendung des § 1361 b BGB nicht nur bei gemeinsamem Miteigentum, sondern hier auch bei gemeinsamem dinglichen Wohnrecht (so auch für den Fall der Scheidung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 225, bestätigt von BGH FamRZ 2010, 1630).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12
    Dies rechtfertigt die Anwendung des § 1361 b BGB nicht nur bei gemeinsamem Miteigentum, sondern hier auch bei gemeinsamem dinglichen Wohnrecht (so auch für den Fall der Scheidung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 225, bestätigt von BGH FamRZ 2010, 1630).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

    Unmittelbar nach der Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung ist aber mit Rücksicht auf die fortbestehende Ehe in der Regel nur ein gekürzter Nutzungswert in Form des sogenannten subjektiven Mietwerts anzusetzen (BGH FamRZ 2007, 879; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1082).
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