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   OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01   

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https://dejure.org/2002,10844
OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01 (https://dejure.org/2002,10844)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.04.2002 - 6 UF 167/01 (https://dejure.org/2002,10844)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. April 2002 - 6 UF 167/01 (https://dejure.org/2002,10844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenztes Realsplitting bei Unterhaltszahlungen; Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben; Steuerliche Nachteile des Unterhaltsempfängers durch Abzugsmöglichkeit des Unterhaltsverpflichteten; Freistellungsanspruch als unterhaltsrechtlicher Anspruch; ...

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 1585 b Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 850 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585b Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
    Zeitliche Begrenzung für den Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Unterhaltsberechtigten beim steuerlichen Realsplitting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Steuernachteil durch Realsplitting - Ausgleichspflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01
    Der Beklagte ist - was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird - grundsätzlich verpflichtet, die der unterhaltsberechtigten Klägerin aufgrund der Durchführung des sog. begrenzten Realsplittings entstandenen steuerlichen Nachteile auszugleichen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233).

    Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233).

    Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.

  • OLG Hamburg, 27.04.1999 - 2 UF 3/99
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01
    § 1585 b Abs. 3 BGB ist auf diesen Anspruch daher weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden (BGH, a.a.O.; a.A.: OLG Hamburg, FamRZ 2000, 888).

    Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01
    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Unpfändbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht hat (BGH, FamRZ 1997, 544, 546).

    Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02

    Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Saarbrücken 2002, 227 veröffentlicht ist, hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil es von der in FamRZ 2000, 888 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, das die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsberechtigten angewandt hat.
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2009 - 6 WF 19/09

    Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Saarländischen Oberlandesgerichts handelt es sich hier um einen Ausgleichsanspruch eigener Art, der zwar auch unterhaltsrechtlichen Charakter hat, auf den aber § 1585 b Abs. 3 BGB auch nicht entsprechend anwendbar ist und bei dem insbesondere, selbst wenn das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorliegen sollte, das Umstandmoment im Allgemeinen fehlt, weil sich der Unterhaltsschuldner von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berechtigten einstellen muss (BGH, a. a. O.; OLGR Saarbrücken 2002, 227; vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 40; Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 580 k; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6472 a).
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