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   OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08   

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https://dejure.org/2008,4355
OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08 (https://dejure.org/2008,4355)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08 (https://dejure.org/2008,4355)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 6 UF 40/08 (https://dejure.org/2008,4355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer zeitlichen und höhenmäßigen Befristung des Aufstockungsunterhalts; Präklusion des Unterhaltsschuldners mit einem auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten Vorbringens bei möglicher Geltendmachung der Klagegründe im Vorprozess

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § ... 323 Abs. 1; ; ZPO § 323 Abs. 2; ; ZPO § 767 Abs. 2; ; BGB § 1573 Abs. 5; ; BGB § 1578 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 3 a.F.; ; BGB § 1578 b; ; BGB § 1578 b Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1578 b Abs. 1 S. 3; ; EGZPO § 36; ; EGZPO § 36 Abs. 1; ; EGZPO § 36 Nr. 1; ; EGZPO § 36 Nr. 2; ; EGZPO § 36 Nr. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher Geltendmachung aufgrund geänderter Rechtsprechung im Vorprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 783
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 11/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Mit Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - habe sich der Bundesgerichtshof nämlich erstmals konkret mit der langen Ehedauer befasst und abweichend von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass es für eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer ankomme, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte.

    Der Kläger habe nämlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess durch Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei längerer Ehedauer durch Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - sowie durch Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 behauptet.

    Zwar sind - dem Familiengericht folgend - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderungsklage des Klägers (§ 323 Abs. 1, 2 ZPO, § 36 Nr. 1 EGZPO) insoweit gegeben, als der Kläger geltend macht, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (vgl. BGH, FamRZ 2001, 905) - hier am 1. März 2007 im Berufungsverfahren - eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - eingetreten sei und sich bezüglich des in Rede stehenden Zeitraums ab 1. Januar 2008 zudem die Gesetzeslage durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 und der danach in § 1578 b BGB eröffneten Möglichkeit der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert habe.

    Während der Bundesgerichtshof auch nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGH, FamRZ 2001, 986, 991) noch in seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (FamRZ 2004, 1357) eine vom Berufungsgericht auch wegen der langen Dauer der Ehe von ca. 17 Jahren abgelehnte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs gebilligt und insoweit ausgeführt hatte, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalls - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte "Unterhaltsgarantie" und gegen die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung zukommen dürfte und eine weiter zunehmende Ehedauer nach und nach ein Gewicht gewinnen dürfte, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulassen dürfte (BGH, FamRZ 2004, 1357, 1360), hat der Bundesgerichtshof nämlich nicht erst in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - (FamRZ 2007, 2049), sondern bereits in der vorgenannten Entscheidung vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - (FamRZ 2006, 1006), bei der es sich im Übrigen entgegen der Annahme des Klägers um eine Leitsatzentscheidung handelt, die Rüge der Revision zurückgewiesen, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe der Parteien - von fast 15 Jahren - nicht befristen dürfen.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit in den nachfolgenden Entscheidungen vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - (FamRZ 2007, 200, 203, 204), vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - (FamRZ 2007, 793, 800), vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - (FamRZ 2007, 1232, 1236) und gleichermaßen auch in den Entscheidungen vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 u. 15705 - (FamRZ 2007, 2049, 2050 und 2052, 2053) - jeweils unter Bezugnahme des Urteils vom 12. April 2006 - aber nicht mehr geändert, sondern - als seine inzwischen ständige Rechtsprechung - fortgeführt.

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer zeitlichen und höhenmäßigen Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer ist bereits mit der Entscheidung vom 12.4.2006 - XII ZR 240/03 vollzogen worden.

    Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei insoweit bereits durch Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - erfolgt.

    Vielmehr sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und der Beklagten (so auch: Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295; OLG Dresden, NJW 2008, 3073, 3074; OLG Bremen, NJW 2008, 3074, 3075; OLG Hamm, FamRZ 2008, 1000, 1001; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. § 36 EGZPO, Rz. 15) - die entscheidende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Kriterien für die Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, die aber erhebliche Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ergangen und auch in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war.

    Während der Bundesgerichtshof auch nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGH, FamRZ 2001, 986, 991) noch in seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (FamRZ 2004, 1357) eine vom Berufungsgericht auch wegen der langen Dauer der Ehe von ca. 17 Jahren abgelehnte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs gebilligt und insoweit ausgeführt hatte, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalls - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte "Unterhaltsgarantie" und gegen die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung zukommen dürfte und eine weiter zunehmende Ehedauer nach und nach ein Gewicht gewinnen dürfte, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulassen dürfte (BGH, FamRZ 2004, 1357, 1360), hat der Bundesgerichtshof nämlich nicht erst in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - (FamRZ 2007, 2049), sondern bereits in der vorgenannten Entscheidung vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - (FamRZ 2006, 1006), bei der es sich im Übrigen entgegen der Annahme des Klägers um eine Leitsatzentscheidung handelt, die Rüge der Revision zurückgewiesen, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe der Parteien - von fast 15 Jahren - nicht befristen dürfen.

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2007 - 6 UF 46/06
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 8. Mai 2006 - 8 F 4/05 - in der Fassung des Senatsurteils vom 22. März 2007 - 6 UF 46/06 - wurde der Kläger (dortiger Beklagter) in Abänderung eines am 29. März 2001 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleichs - 8 F 40/01 - verurteilt, der Beklagten (dortigen Klägerin) nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2007 in Höhe von weiteren 11.296 EUR und für die Zeit ab März 2007 in Höhe von monatlich 669 EUR - fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus - zu zahlen.

    Mit seiner am 15. November 2007 eingereichten, der Beklagten am 20. November 2007 zugestellten Klage hat der Kläger in Abänderung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007 - 6 UF 46/06 - (gemeint des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 8. Mai 2006 - 8 F 4/05 - in der Fassung des vorgenannten Senatsurteils) auf Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab Zustellung der Abänderungsklage angetragen.

    das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, AZ: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;.

    unter Abänderung des am 10. April 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Völklingen, Az.: 8 F 485/07 UE, das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, Az.: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;.

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Dass die hier entscheidungserhebliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess erfolgt ist, wird - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auch bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - (FamRZ 2008, 1911, 1918), wo ausdrücklich bezüglich der Änderung der Rechtsprechung auf die Urteile vom 12. April 2006 und vom 25. Oktober 2006 Bezug genommen wird, wobei auch letztgenannte Entscheidung bereits vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Vorprozess in der Fachpresse veröffentlicht war.

    Danach können Umstände, die in einem Titel vor dem 1. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden sind, später nur berücksichtigt werden, wenn sie durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltspflicht führen und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist (vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 1911, 1913).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass sich grundsätzlich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse sowohl aus einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage als auch einer nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann (BGH, FamRZ 2007, 793, 796, m.w.N.; FamRZ 2005, 608, 609 und 1979, 1981).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit in den nachfolgenden Entscheidungen vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - (FamRZ 2007, 200, 203, 204), vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - (FamRZ 2007, 793, 800), vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - (FamRZ 2007, 1232, 1236) und gleichermaßen auch in den Entscheidungen vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 u. 15705 - (FamRZ 2007, 2049, 2050 und 2052, 2053) - jeweils unter Bezugnahme des Urteils vom 12. April 2006 - aber nicht mehr geändert, sondern - als seine inzwischen ständige Rechtsprechung - fortgeführt.

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Zwar sind - dem Familiengericht folgend - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderungsklage des Klägers (§ 323 Abs. 1, 2 ZPO, § 36 Nr. 1 EGZPO) insoweit gegeben, als der Kläger geltend macht, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (vgl. BGH, FamRZ 2001, 905) - hier am 1. März 2007 im Berufungsverfahren - eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - eingetreten sei und sich bezüglich des in Rede stehenden Zeitraums ab 1. Januar 2008 zudem die Gesetzeslage durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 und der danach in § 1578 b BGB eröffneten Möglichkeit der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert habe.

    Denn sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stützt, lagen bereits zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor, so dass der Kläger gehalten war, die für eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden Kriterien dort geltend zu machen (BGH, FamRZ 2001, 905, m.w.N.), was er jedoch unstreitig nicht getan hat.

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Sowohl diese Entscheidung als auch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - seien vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bereits veröffentlicht gewesen.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit in den nachfolgenden Entscheidungen vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - (FamRZ 2007, 200, 203, 204), vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - (FamRZ 2007, 793, 800), vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - (FamRZ 2007, 1232, 1236) und gleichermaßen auch in den Entscheidungen vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 u. 15705 - (FamRZ 2007, 2049, 2050 und 2052, 2053) - jeweils unter Bezugnahme des Urteils vom 12. April 2006 - aber nicht mehr geändert, sondern - als seine inzwischen ständige Rechtsprechung - fortgeführt.

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2008 - 6 UF 84/07

    Änderung der Zahlung des nachehelichen Unterhalts entsprechend eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Letztlich rechtfertigt auch der Einwand des Klägers, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 6 UF 84/07 - in einem fast identischen Fall entschieden, dass eine Präklusion - insbesondere nach § 36 EGZPO - nicht angenommen werden könne, keine andere Sicht.
  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 4 WF 68/08

    Anpassung einer Unterhaltsregelung an das neue Unterhaltsrecht im Wege der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Vielmehr sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und der Beklagten (so auch: Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295; OLG Dresden, NJW 2008, 3073, 3074; OLG Bremen, NJW 2008, 3074, 3075; OLG Hamm, FamRZ 2008, 1000, 1001; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. § 36 EGZPO, Rz. 15) - die entscheidende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Kriterien für die Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, die aber erhebliche Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ergangen und auch in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war.
  • OLG Dresden, 04.07.2008 - 20 WF 574/08

    Abänderung; nachehelicher Unterhalt, Befristung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
    Vielmehr sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und der Beklagten (so auch: Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295; OLG Dresden, NJW 2008, 3073, 3074; OLG Bremen, NJW 2008, 3074, 3075; OLG Hamm, FamRZ 2008, 1000, 1001; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. § 36 EGZPO, Rz. 15) - die entscheidende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Kriterien für die Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, die aber erhebliche Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ergangen und auch in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war.
  • OLG Hamm, 05.02.2008 - 1 WF 22/08

    Nachehelicher Unterhalt: Änderung eines Unterhaltstitels wegen des neuen

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 15/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

  • BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

    Abänderung eines Prozessvergleichs

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Befristungseinwand präkludiert sei.
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2009 - 2 UF 200/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

    Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Abänderungskläger mit seinem Vorbringen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs gegen Urteile ausgeschlossen ist, die nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006 , ergangen sind und in denen keine Befristung eines Unterhaltsanspruchs festgestellt worden ist, obwohl eine Befristung nach dieser Entscheidung des BGH möglich gewesen wäre (vgl. hierzu insbesondere OLG Stuttgart, U. v. 08.01.2009, Az. 16 UF 204/08, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, U. v. 04.12.2008, Az. 6 UF 40/08, zitiert nach juris; OLG Dresden, FamRZ 2008, 2135 ).
  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 2 UF 179/08

    Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im

    Infolgedessen beseitigt, soweit sich die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen nicht verändert haben und der Vortitel aus einer Zeit stammt, in der die v.g. geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1573 BGB wirksam geworden und publiziert worden ist, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGZPO nicht die Bindungswirkungen des Vortitels (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4.12.2008 - 6 UF 40/08 - unter juris.de; OLG Bremen, Beschluss v. 24.6.2008 - 4 WF 68/08 - NJW 2008, 3074; OLG Dresden, Beschluss v. 4.7.2008 - 20 WF 574/08 - NJW 2008, 3073; Palandt-Brudermüller a.a.O; Borth, FamRZ 2006, 813.; a.A.: z.B. Heumann, FamRZ 2007, 178).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 6 UF 86/09

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage

    Letzteres ist erst beginnend mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 (FamRZ 2006, 1006 ) der Fall (BGH FamRZ 2010, 111 ; Senatsurteil vom 4. Dezember 2008 - 6 UF 40/08 -, FamRZ 2009, 783 ).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2010 - 6 UF 138/09

    Ehegattenunterhalt: Abänderungsklage wegen Vorruhestandes des

    Denn schon im Zeitpunkt des Vergleichabschlusses war die Befristung oder Herabsetzung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. rechtlich auch bei Vorliegen einer - hier in Ansehung einer Ehedauer von über 24 Jahren gegebenen - langen Ehe möglich, weil der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) seine bis dahin ständige gegenteilige Rechtsprechung geändert hatte (vgl. BGH FamRZ 2010, 111; Senatsurteil vom 4. Dezember 2008 - 6 UF 40/08 -, FamRZ 2009, 783).
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2010 - 6 UF 12/10

    Anforderungen an die Darlegungspflicht des Unterhaltsgläubigers bzgl. einer

    Denn zutreffend hat das Familiengericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass rechtlich bei einer Ehe von - wie hier - langer Dauer eine Befristung erst seit Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 (BGH FamRZ 2006, 1006 ) in Betracht gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 -, [...]; BGH FamRZ 2010, 111 ; Senatsurteil vom 4. Dezember 2008 - 6 UF 40/08 -, FamRZ 2009, 783 ).
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