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   OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 54/03   

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https://dejure.org/2003,10508
OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 54/03 (https://dejure.org/2003,10508)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 UF 54/03 (https://dejure.org/2003,10508)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 6 UF 54/03 (https://dejure.org/2003,10508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft: Voraussetzungen für eine Blutentnahme bei den Eltern des nichtehelichen Vaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der nicht ehelichen Vaterschaft; Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt; Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung; Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses

  • Judicialis

    ZPO § 372 a; ; ZPO § 372 a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 387 Abs. 3; ; GKG § 12

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 29.10.1976 - 20 W 1840/76

    Beschwerdegericht; Sofortige Beschwerde eines Zeugen; Prozeßrechtliche und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 54/03
    Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch auf ihre prozessuale und materielle Zulässigkeit zu überprüfen, weil sie in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift und deren Interessen nur im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden kann, weil ihnen die Möglichkeit einer Anfechtung der Endentscheidung fehlt (OLG München, NJW 1977, 341, 342).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 241/91

    Beweiswürdigung bei Ablehnung von Mitwirkungshandlungen zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 54/03
    Letzteres ist unter den gegebenen Umständen hier der Fall, weil das Familiengericht die Einbeziehung der nicht unmittelbar prozessbeteiligten Beschwerdeführer an Stelle des Beklagten in die Abstammungsuntersuchung angeordnet hat, ohne zuvor alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Aufenthalt des Beklagten von Amts wegen zu ermitteln - etwa durch eingehende örtliche Ermittlungen bei früheren Haugenossen, Vermietern und Nachbarn, Nachfragen beim (letzten) Zustellpostamt, Haftanstalten, Polizeidienststellen und Sozialversicherungsbehörden - auszuschöpfen und ihn im Erfolgsfalle - gegebenenfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (§ 372 a Abs. 2 ZPO) - zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen bzw. im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit eine Anwendung der Regeln über die Beweisvereitelung (dazu BGH, FamRZ 1993, 691) zu prüfen.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 54/03
    Zwar ist den Beschwerdeführern die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht versagt, denn Maßnahmen nach § 372 a ZPO - gegen dessen Verfassungsmäßigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 1956, 986) - sind kein Zeugenbeweis, sondern Beweis durch Augenschein und Sachverständigengutachten (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 372 a, Rz. 11 a, m.w.N.).
  • OLG Jena, 22.01.2007 - 1 UF 454/06

    Fehlende Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter an einem Abstammungsgutachten

    Im Hinblick auf das durch die Untersuchungspflicht berührte Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht nur - etwa aus gesundheitlichen Gründen - unzumutbare Eingriffe zu unterlassen, sondern auch solche, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2003, Az. 6 UF 54/03, veröffentlicht in juris).
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