Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Ehescheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres; Scheitern einer nur aus Versorgungsgründen geschlossenen Ehe; Unzumutbarkeit des Abwartens des Trennungsjahres bei unbilliger Härte; Vorliegen schwerer Eheverfehlungen, wie Anwendung körperlicher Gewalt gegen den ...
- Judicialis
BGB § 1565 Abs. 1; ; BGB § 1565 Abs. 2; ; ZPO § 96; ; ZPO § 97; ; ZPO § 620 g
- RA Kotz
Härtefallscheidung - Vorliegen einer unzumutbaren Härte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1565 Abs. 2
Begriff der unzumutbaren Härte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Völklingen, 10.04.2001 - 8 F 653/00
- OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Auslegung der Härteklausel
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01
Die Unzumutbarkeit in § 1565 Abs. 2 BGB bezieht sich weder auf das Zuwarten mit dem Scheidungsantrag bis zum Ablauf der einjährigen Getrenntlebensfrist, noch die Fortführung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst, sondern darauf, dass das bloße Fortbestehen des juristischen Ehebandes - also das "Weitermiteinander- verheiratetsein" unzumutbar sein muss (BGH, FamRZ 1981, 127, 129;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil II, Rz. 54 m.w.N.). - BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78
Begriff der außergewöhnlichen Härte
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01
Denn für die Negativprognose reicht es bereits aus, dass die endgültige Abwendung von der Ehe - wie hier - nur auf Seiten eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist (BGH, FamRZ 1979, 422 und 1003; Senatsurteil vom 23. August 2001 - 6 UF 9/01 -).
- OLG saarbrücken, 05.10.2004 - 9 WF 111/04
Begriff der unzumutbaren Härte
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Saarbrücken, 04.12.2003 - 6 UF 38/03
Nachehelicher Unterhalt: Dauerhafte Unterbringung des Unterhaltspflichtigen im …
Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist durch Senatsurteil vom 27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig zurückgewiesen worden.Die Ehedauer - also die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des zum Scheidungsausspruch führenden vorliegenden Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1995, 1405, 1407) - beträgt hier rund drei Jahre und zwei Monate; auf die Zustellung des durch das Senatsurteil vom 27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsantrages kommt es - wie das Familiengericht zu Recht und unangegriffen angenommen hat - insoweit nicht an.