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   FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05   

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FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05 (https://dejure.org/2005,2117)
FG Köln, Entscheidung vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05 (https://dejure.org/2005,2117)
FG Köln, Entscheidung vom 28. November 2005 - 6 V 3715/05 (https://dejure.org/2005,2117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuer: - Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer auf Geländewagen

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer - Hubraumbesteuerung bei Geländewagen über 2,8 Tonnen

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer - Hubraumbesteuerung bei Geländewagen über 2,8 Tonnen

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer - Hubraumbesteuerung bei Geländewagen über 2,8 Tonnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kfz-Steuer auf Geländewagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrtzeugsteuerrechtliche Einordnung eines "Land Rovers"; Begriff des Personenkraftwagens

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer - keine Begünstigung für schwere Geländewagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 444
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05
    Infolgedessen ist auf diesen Begriff § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG anzuwenden, der besagt, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechtes - wenn nichts anderes bestimmt ist - nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten (ständige BFH-Rechtsprechung; u.a. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744).

    Letztere sind in der Tat für die Finanzämter nicht verbindlich (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m.w.N.).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05
    In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift § 23 Abs. 6 a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine "PKW-Definition" entwickelt (vgl. u.a. Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auszug aus FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05
    Der Bundesfinanzhof habe noch im Urteil vom 08. Februar 2001 VII R 73/00 - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung - ausdrücklich festgelegt, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugart keine Bindungswirkung habe.
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - 8 V 4/06

    Rechtmäßigkeit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines schweren

    In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -).

    Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).

    Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz - a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).

    Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 8 V 9/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach ersatzlosem Wegfall

    In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -).

    Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).

    Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz - a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).

    Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).

  • FG Nürnberg, 13.03.2006 - VI 417/05

    Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

    Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 28.11.2005 6 V 3715/05 sei der Land Rover nach den geltenden EU-Richtlinien kein der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen.

    Auch wenn das Gericht die Rechtsansicht der Behörde, die Besteuerung der Fahrzeuge des Antragstellers richte sich ab 01.05.2005 - nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO - nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeugs, nicht teilt, weil sie nicht nur dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Vorrangs von Gesetzen, sondern auch - aufgrund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG - der Bindung an die verkehrsrechtlichen Vorschriften widerspricht (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Juris-Dok.-Nr. STRE200571803), hat der Senat an der zutreffenden Besteuerung der streitgegenständlichen Fahrzeuge als Pkw im Ergebnis keinen Zweifel.

    Er ist zwar - entsprechend der (weiten) Beschreibung des Mehrzweckfahrzeugs - ein Fahrzeug "zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum" (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Juris-Dok.-Nr. STRE200571803), allein dies macht ihn aber noch nicht zu einem AF Mehrzweckfahrzeug.

    Die Beschwerde wird zugelassen, da zum einen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen - im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Juris-Dok.-Nr. STRE200571803) bezüglich des Fahrzeugs Land Rover - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO ).

  • FG Brandenburg, 23.03.2006 - 4 V 230/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

    Dies sei nunmehr auch durch einen Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 28.11.2005 (Az. 6 V 3715/05) bestätigt worden.

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, 6 V 3715/05, StE 2005, 806; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 333/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.

    Aber selbst wenn man die Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, a.a.O.) teilen wollte, dass Fahrzeuge der Aufbauart "AF Mehrzweckfahrzeuge", die die Bedingung erfüllen, unter der derartige Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 angesehen werden, kraftfahrzeugsteuerlich als "andere Fahrzeuge" i.S.d. § 8 Satz 1 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern seien, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Köln, 13.09.2007 - 6 K 2378/05

    Wegfall der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen zum

    Die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung für Personenkraftwagen entnimmt der erkennende Senat - wie bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2005 (6 V 3715/05, EFG 2006, 444 ) - dem Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie (Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt, Amtsblatt der EG 2002 Nr. L 18/1 [45]).
  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 114/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

    Dies sei nunmehr auch durch einen Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 28.11.2005 (Az. 6 V 3715/05) bestätigt worden.

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, 6 V 3715/05, StE 2005, 806; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 333/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.

    Aber selbst wenn man die Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, a.a.O.) teilen wollte, dass Fahrzeuge der Aufbauart "AF Mehrzweckfahrzeuge", die die Bedingung erfüllen, unter der derartige Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 angesehen werden, kraftfahrzeugsteuerlich als "andere Fahrzeuge" i.S.d. § 8 Satz 1 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern seien, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2006 - 1 V 6/06

    Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Geländewagen mit einem zulässigen

    Wenn das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05 einen Geländewagen vom Typ Land Rover als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG eingestuft habe, gelte dies erst recht für das streitgegenständliche, nicht der Personenbeförderung dienende Fahrzeug.

    Die EU-Richtlinie, auf die das FG Köln in seinem Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05 abstelle, bestehe bereits seit dem 06. Februar 1970.

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung schwerer Geländewagen nach Wegfall des § 23

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, 6 V 3715/05, StE 2005, 806; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 333/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.

    Aber selbst wenn man die Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, a.a.O.) teilen wollte, dass Fahrzeuge der Aufbauart "AF Mehrzweckfahrzeuge", die die Bedingung erfüllen, unter der derartige Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 angesehen werden, kraftfahrzeugsteuerlich als "andere Fahrzeuge" i.S.d. § 8 Satz 1 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern seien, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Die zuständigen Prüfer müssen in diesen Fällen grundsätzlich eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen (vgl. Urteil des FG München vom 25. September 1991, 4 K 567/91, EFG 1992, 162; zu den vorstehenden Grundsätzen insgesamt vgl. Urteil des FG Hamburg vom 31. August 2005, V 2/04, StE 2005, 806, abrufbar über Juris).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2006 - 8 V 2091/06

    Kraftfahrzeugsteuer; Zulässiges Gesamtgewicht; Verkehrsrecht;

    Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw ist, nach Verkehrsrecht zu bestimmen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005 6 V 3715/05, EFG 2006, 444).
  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 43/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen

  • FG Nürnberg, 03.03.2006 - VI 442/05

    Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab 1. Mai 2005 nach

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2006 - 1 V 36/06

    Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht

  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe

  • FG Nürnberg, 01.03.2006 - VI 374/05

    Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23

  • FG Berlin, 29.08.2006 - 6 B 6046/06

    Steuerliche Einstufung eines Kombifahrzeugs - hier: AdV-Verfahren

  • FG München, 24.03.2006 - 4 V 3859/05

    Auslegung des Begriffs "Pkw" im KraftStG nach EU-Recht

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2006 - 1 V 21/06

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs ab 01.05.2005

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