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   FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97   

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FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97 (https://dejure.org/1998,8418)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.07.1998 - 6 V 38/97 (https://dejure.org/1998,8418)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - 6 V 38/97 (https://dejure.org/1998,8418)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung Spende zu verdeckter Gewinnausschüttung; Vermögenszuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person; Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1488
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

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  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

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  • BFH, 05.06.1962 - I 31/61 S

    Bewertung einer Zuwendung, die ein Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen

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  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Das kann ebenfalls nicht richtig sein, weshalb eine Spende jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden kann, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (ähnlich FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 16. Juni 1999 I 338/96, EFG 2000, 193 m. Anm. -nein EFG-Beilage 4/2000, 32; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang zu § 8 KStG "Spenden").
  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    In diesem Fall besteht zwischen dem Gesellschafter und dem Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis mit der Folge, dass die Spenden ihre Veranlassung im Gesellschafterverhältnis finden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193).

    Auch wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der geförderten Institution nicht alleiniges ausschlaggebendes Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, so kommt einer Mitgliedschaft doch erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2007 6 V 131/06, EFG 2008, 634; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193; Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.).

  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

    In der vom üblichen Spendenverhalten abweichenden Begünstigung eines dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden gemeinnützigen Empfängers wird dabei ein aussagekräftiges Indiz für die gesellschaftliche Überlagerung der Veranlassung des Spendenaufwands gesehen, die dessen Abzugsfähigkeit entgegensteht (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16. Juni 1999 I 338/96, EFG 2000, 193; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Frotscher, KStG, Anhang zu § 8, "Spenden"; Gosch, StBp 2000, 125).
  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

    Auch bei anderen Religionsgemeinschaften hat der Senat bereits entschieden, daß die persönliche Nähe des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer Funktion in seiner Kirche bei Zuwendungen an diese zu vGA führen kann (Beschluß des Senats vom 30. Juli 1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488).
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