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   FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E   

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FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E (https://dejure.org/2012,1574)
FG Münster, Entscheidung vom 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E (https://dejure.org/2012,1574)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Januar 2012 - 6 V 4218/11 E (https://dejure.org/2012,1574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung des Anspruchs auf Wahl der Kombination der Steuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Anspruch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf steuerliche Gleichbehandlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung; Verfahren - Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig - Versorgungscharakter beider Lebensformen erfordert Gleichbehandlung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Demgegenüber werden die Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuellen Menschen betreffen (BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

    Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21.07.2010 Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in der Fassung bis zum 31.12.2008 wegen der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400).

    Denn das geltende Recht mache die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere bei der Höhe des Freibetrages nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien (1 BvR 611/7, 1 BvR 2464/07, BVerGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985).

    Soweit der BFH in seinen bisherigen Entscheidungen die Ungleichbehandlung der verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Eheleuten wegen der besonderen Förderung von Ehe und Familie durch Artikel 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2006, III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; Urteil vom 20.07.2006, III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883; Urteil vom 19.10.2006, III R 29/06, BFH/NV 2007, 663), ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Entscheidungen in zeitlicher Hinsicht vor der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 zur Verfassungswidrigkeit des damaligen Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts (1 BvR 611/7,1 BvR 2464/07, BVerGE 126, 400) ergangen sind.

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    b) Auch das in ständiger, höchstrichterlicher Rechtssprechung für eine Aussetzung der Vollziehung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm geforderte besondere berechtigte Interesse des Antragstellers an der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BStBl II 2010, 558; BFH, Beschluss vom 26.01.2010, VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935) ist hier gegeben.

    Es ist das berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen mit den öffentlichen Belangen der Behörde, insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

    Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/01, Juris).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

    Diesbezüglich ist der Senat - ebenso wie der 4. Senat des FG Köln im Beschluss vom 07.12.2011 (4 V 2831/11, Juris) - der Auffassung, dass es bei dieser Abwägung nicht entscheidend darauf ankommt, dass die vorläufig erstrittene geänderte Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in Folge Zeitablaufs gemäß § 41c Abs. 3 EStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und dass der finanzielle Vorteil durch die Wahl der Steuerklassenkombination III/V gegebenenfalls nur einen Zinsvorteil bringt und damit gering sein kann, weil eine Entscheidung über die Besteuerung der Antragsteller anhand des Splittingtarifs auch noch unabhängig von dem Wechsel der Lohnsteuerklassen im späteren Veranlagungsverfahren entschieden werden könnte und entschieden werden muss.

    Sollte das BVerfG den Ausschluss von Lebenspartnerschaften von der Gewährung des Splittingtarifs für verfassungswidrig halten, kann nicht vorausgesagt werden, ob das BVerfG insoweit eine befristete Fortgeltungsanordnung ausspricht oder die Norm wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rückwirkend für nichtig erklärt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11, Juris).

  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11

    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d.

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

    Demgegenüber werden die Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuellen Menschen betreffen (BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht letztlich in Anknüpfung an die sexueller Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10

    Zugehörigkeit eines in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden und

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Das Niedersächsische Finanzgericht hielt insoweit in einem Beschluss vom 01.12.2010 (13 V 239/10, Juris) die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO für statthaft.

    Der BFH hat diese Frage im Beschluss vom 08.06.2011 (III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692), welcher auf die genannte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 01.12.2010 (13 V 239/10) folgte, offen gelassen.

    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - 12 V 1468/11

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Demgegenüber halten das Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.06.2011, 12 V 1468/11, EFG 2011, 1619) und das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 07.12.2011, Juris) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO für statthaft.

    Bei Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsklagen ist Rechtsschutz im Eilverfahren regelmäßig über die einstweilige Anordnung zu gewähren (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2011, 12 V 1468/11, EFG 2011, 1619).

    Gegen die Eintragung oder die Ablehnung der Eintragung der Steuerklasse ist demnach der Einspruch gegeben (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2011, 12 V 1468/11 EFG 2011, 1619).

  • BFH, 08.06.2011 - III B 210/10

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, dass es der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 08.06.2011 (III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692) offengelassen habe, ob vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklassen nach § 69 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren sei.

    Der BFH hat diese Frage im Beschluss vom 08.06.2011 (III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692), welcher auf die genannte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 01.12.2010 (13 V 239/10) folgte, offen gelassen.

    Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im letzteren Fall vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung statthaft ist (BFH, Beschluss vom 08.06.2011, III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692, BFH, Beschluss vom 25.08.2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).

  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10

    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht letztlich in Anknüpfung an die sexueller Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Zur weiteren Begründung nehmen die Antragsteller insbesondere Bezug auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.09.2011 (3 V 2820/11), welche sie über weite Teile - inklusive der dortigen Verweise auf weitere Entscheidungen auch des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Erbschafts- und Schenkungsteuer - wörtlich zitieren.

    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
    Soweit der BFH in seinen bisherigen Entscheidungen die Ungleichbehandlung der verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Eheleuten wegen der besonderen Förderung von Ehe und Familie durch Artikel 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2006, III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; Urteil vom 20.07.2006, III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883; Urteil vom 19.10.2006, III R 29/06, BFH/NV 2007, 663), ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Entscheidungen in zeitlicher Hinsicht vor der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 zur Verfassungswidrigkeit des damaligen Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts (1 BvR 611/7,1 BvR 2464/07, BVerGE 126, 400) ergangen sind.
  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

  • BFH, 19.10.2006 - III R 29/06

    Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • BFH, 13.10.2009 - VIII B 62/09

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 - Kein

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

  • FG Hamburg, 10.07.1969 - III 476/66
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12

    Zum Rechtsschutz im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Änderung der

    Für diesen Fall, dass die Wahl der Steuerklassenkombination III/V lediglich ein Zwischenschritt in Bezug auf die von den Antragstellern letztlich begehrte und für beide Antragsteller günstigere Zusammenveranlagung ist, d.h. ohne die Einreihung eines "Ehegatten" in Steuerklasse III durch das Finanzamt kein Wechsel der Steuerklasse des anderen "Ehegatten" nicht möglich ist, könnte auch für den schlechter gestellten "Ehegatten" ggf. ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehen (FG-Münster, Beschluss vom 16. Januar 2012 6 V 4218/11, juris).

    In der Rechtsprechung der Finanzgerichte werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Während u.a. das FG München (Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10, EFG 2011, 67) und das FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. Juni 2011 12 V 1468/11, EFG 2011, 1619; Beschluss vom 07. Dezember 2011 4 V 1910/11, juris) keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt haben, haben u.a. das Niedersächsische FG (Beschluss vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris; aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1692), das FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02. Dezember 2011 3 V 3699/11, juris), das Schleswig-Holsteinische FG (Beschluss vom 09. Dezember 2011 5 V 213/11, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2011 5 V 223/11, juris) sowie das FG Münster (Beschluss vom 16. Januar 2012 6 V 4218/11 E, juris) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bejaht.

  • FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner

    Er hat sich mit dem Antragsteller zu 1) zu einer "Klägergemeinschaft" zusammengeschlossen, um für ihre Wirtschaftsgemeinschaft eine steuerliche Entlastung zu erstreiten (FG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2012 6 V 4218/11 E, EFG 2012, 750, Rz. 26; sowie vergleichbare Fälle z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1980 I S 1/80, BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99; vom 24. Februar 1977 VIII R 178/94, BFHE 125, 104, BStBl II 1978, 510).

    In vergleichbaren Fällen gewährten bereits mehrere Finanzgerichte mit z.T. unterschiedlicher Begründung auch eingetragenen Lebenspartnern im Wege der AdV die nach § 38b Abs. 1 EStG Verheirateten vorbehaltenen Lohnsteuerklassen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2012 6 V 4218/11 E, EFG 2012, 750; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 5 V 5/12, Juris; FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2011 5 V 213/11, EFG 2012, 463; FG Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 V 2831/11, EFG 2012, 361; FG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2011 7 V 56/11, Juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2011 3 V 3699/11, EFG 2012, 461; anders FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 V 1910/11, EFG 2012, 459 sowie das FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 14 K 1890/11 E, EFG 2012, 746, Revision anhängig).

  • FG Münster, 11.02.2022 - 2 V 1478/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich eines

    Auch die für jeden einzelnen Antragsteller voneinander unabhängig zu prüfenden Antragsvoraussetzungen (FG Münster, Beschluss vom 16.01.2012, 6 V 4218/11 E, juris) sind gegeben, insbesondere hat der Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts einen behördlichen Antrag auf AdV am 22.03.2021 abgelehnt.
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