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   KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21   

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KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21 (https://dejure.org/2022,31195)
KG, Entscheidung vom 27.07.2022 - 6 VAs 21/21 (https://dejure.org/2022,31195)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - 6 VAs 21/21 (https://dejure.org/2022,31195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33a StPO, § 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge eines Strafgefangenen im Verfahren über einen Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 23 ff. EGGVG, da das Gericht weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 343/19

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Auszug aus KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21
    Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2022 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt (zu diesen Maßstäben BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 343/19 -, juris Rn. 2).

    Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat und deren Zurückweisung gemäß Nr. 3920 KV zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr auslöst, fallen in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 343/19 -, juris Rn. 3) dem Antragsteller zur Last.

  • KG, 16.04.2014 - 4 VAs 5/14

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21
    Mit Blick auf dieses Vorbringen ist der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 15. Februar 2022 (auch) als Anhörungsrüge auszulegen; sie ist zwar für die §§ 23 ff. EGGVG im EGGVG nicht geregelt, aber entsprechend § 33a StPO zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2014 - 4 VAs 5/14 -, juris Rn. 4).

    Eine Gegenvorstellung ist bereits unzulässig (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. April 2014 - 4 VAs 5/14 -, Rn. 2, und vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29 - 30/19 -, Rn. 8, jeweils juris mwN).

  • KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung

    Auszug aus KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21
    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör - dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19 -, juris Rn. 4 mwN) - bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21
    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör - dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19 -, juris Rn. 4 mwN) - bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19

    Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache

    Auszug aus KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21
    Soweit der Antragsteller die durch den Senat getroffene Entscheidung über die benannten Gesichtspunkte hinaus kritisiert, ist für eine erneute Prüfung der abweichenden Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren entsprechend § 33a StPO kein Raum.Eine dem Antragsteller nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den (Rechts-)Auffassungen eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9).
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 22.11.2022 - 5 ARs 57/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige Beschwerde" vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20).
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