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OLG Köln, 28.11.2002 - 6 W 110/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Pflicht des Klägers in Wettbewerbsstreitigkeiten sich im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren zunächst durch ein Abschlussschreiben Sicherheit über das Erfordernis der Hauptsacheklageerhebung zu verschaffen; Zur Frage der Zumutbarkeit bei drohender ...
- Judicialis
ZPO § 93
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 93
Verfahrensrecht; internationales Recht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 17.10.2002 - 33 O 206/02
- OLG Köln, 28.11.2002 - 6 W 110/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.1995 - VIII ZR 257/94
Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags
Auszug aus OLG Köln, 28.11.2002 - 6 W 110/02
Er durfte die Verjährungsfrist nämlich voll ausschöpfen (vgl. BGH NJW 1995, 3380 f.).
- BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer …
Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).