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   OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15   

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https://dejure.org/2015,54825
OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15 (https://dejure.org/2015,54825)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 6 W 111/15 (https://dejure.org/2015,54825)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - 6 W 111/15 (https://dejure.org/2015,54825)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15
    Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11 - Ganz anders; GRUR-RR 2012, 335).
  • OLG München, 04.07.2011 - 6 W 496/11

    Urheberrechtsverletzung: Zulässigkeit der Ermittlung von Tauschbörsenteilnehmern

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15
    Der Rechteinhaber darf sich bei der Überwachung der Filesharing-Systeme zur Ermittlung etwaiger Urheberrechtsverletzungen auch der Hilfe privater Unternehmen - wie im vorliegenden Fall der J GmbH - bedienen (s. OLG München, ZUM 2011, 865 - juris Tz. 6).
  • OLG Köln, 03.07.2012 - 6 W 100/12

    Anforderungen an den Nachweis von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15
    Die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den Verkehrsdaten ist nicht nachträglich durch einen Sachverständigen zu überprüfen, auch Mittel der Glaubhaftmachung - wie die hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Ermittler Dr. Q und T vom 13.08.2015 - reichen aus, wenn ihre Würdigung im Ergebnis so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheint (s. Senat, GRUR 2013, 67 - The Disco Boys. Juris-Tz. 4).
  • OLG Köln, 07.10.2013 - 6 W 84/13

    Begriff und Ermittlung der offensichtlichen Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2015 - 6 W 111/15
    Die J GmbH und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z.B. Beschluss vom 07.10.2013, 6 W 84/13, MMR 2014, 68 - Life of Pi; Beschluss vom 01.08.2014, 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, 6 W 190/12).
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