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OLG Celle, 12.11.2003 - 6 W 120/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Kostentragung bei Klagerücknahme
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragung bei Klagerücknahme
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 263
Zum Auferlegen der Parteikosten bei Parteiwechsel auf Klägerseite - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 10.10.2003 - 7 O 304/02
- OLG Celle, 12.11.2003 - 6 W 120/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 410
- MDR 2004, 410 (Volltext mit red. LS)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 08.08.2007 - 12 W 11/07
Kosten durch Parteiwechsel auf Klägerseite
Entgegen der Auffassung des OLG Celle (MDR 2004, 410) ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und dem verbleibenden Beklagten den Umfang, in welchem der ausgeschiedene Kläger dem Beklagten Kosten, insbesondere auch außergerichtliche Kosten, zu erstatten hat, beeinflussen kann. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
Nachbarklage - bauaufsichtliches Einschreiten gegen die benachbarte Wohnbebauung …
b) Was die Aufteilung der Kosten auf Klägerseite angeht, entspricht es billigem Ermessen, dass die früheren Kläger die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten als Gesamtschuldner tragen und die danach entstandenen Kosten der nunmehrigen Klägerin zur Last fallen (…zu dieser Kostenteilung auch im Falle streitiger Entscheidung vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 43;… OLG Stuttgart, B. v. 12.04.1973 - 6 U 73/72 - Juris - anders Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" sowie OLG Brandenburg, U. v. 11.03.2004 - 9 UF 123/03 -, Juris: Aufteilung der bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten nach Kopfteilen; noch anders Roth in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 263 Rn. 53 mwN sowie OLG Hamm, B. v. 08.08.2007 - 12 W 11/07 - u. OLG Celle, B. v. 12.11.2003 - 6 W 120/03 -, beide in Juris: Auferlegung nur der ausscheidbaren Mehrkosten an den früheren Kläger).