Weitere Entscheidung unten: KG, 22.06.2001

Rechtsprechung
   OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01   

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OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,4052)
OLG Jena, Entscheidung vom 03.05.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,4052)
OLG Jena, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,4052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    BGB § 1836 b; BGB § 1835a; ZPO § 323; FGG § 18 Abs. 2
    Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung; Abänderungsbegehren; Pauschalvergütungsbeschluss; Rechtskraftwirkung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Abänderung, Aufwendungsersatzpauschalierung

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Meiningen - 4 T 201/00
  • OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 158
  • FamRZ 2001, 1234
  • FamRZ 2001, 1243
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 22.08.1997 - 3Z BR 211/97

    Materielle Rechtskraft der Bewilligung oder Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01
    Das folgt für Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse jeglicher Art daraus, dass sie in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055).

    Für Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse jeglicher Art, also auch für den vorliegenden Pauschalvergütungsbeschluss folgt das im Übrigen schon daraus, dass sie nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, in materieller Rechtskraft erwachsen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 56 g Rn. 14 m.w.N.).

  • OLG Jena, 11.03.2002 - 6 W 54/02

    Betreuervergütung für Diplom-Theologen

    Die Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes ist rechtswidrig (vgl. Senat FGPrax 2001, 158).

    d) Schließlich ist auch die von der Rechtspflegerin vorgenommene und vom Landgericht gebilligte Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes rechtswidrig (vgl. Senat FG-Prax 2001, 158).

  • OLG Jena, 14.11.2001 - 6 W 488/01

    Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

    Der Senat nimmt das vorliegende Verfahren erneut zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes für Berufsbetreuer wie sie auch hier durch die Instanzgerichte erfolgte, rechtswidrig ist (vgl. Senat FGPrax 2001, 158).
  • OLG Jena, 29.03.2005 - 9 W 3/05

    Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung

    Soweit sich das Landgericht diesem Grundsatz zwar (entgegen seiner ausdrücklich bekundeten Überzeugung) formal unterwirft, gleichwohl aber aus Praktikabilitätsgründen bereits de lege lata unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Betreuung für die Festsetzung pauschaler Stundensätze plädiert, so ist ein solcher Ansatz zumindest mit der geltenden Gesetzeslage nicht vereinbar (vgl. Senat Beschl. vom 03.05.2001 FGPrax 2001, 158, 159; Beschl. vom 11.03.2002 OLG-NL 2002, 189, 190); ein pauschalierter Abrechnungsmodus kommt erst de lege ferenda in Betracht (vgl. hierzu den im Juni 2003 vorgelegten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht", S. 118 ff., und den hiernach initiierten, derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes).
  • LG Koblenz, 17.08.2004 - 2 T 390/04
    Auf den amtsgerichtlichen Beschluss kann nämlich § 323 ZPO entsprechend zur Anwendung gebracht werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2001, 1243), so dass nachträgliche Veränderungen mit ihrem Eintritt Berücksichtigung finden können, ohne dass der ursprüngliche Beschluss befristet werden müsste.
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Rechtsprechung
   KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01   

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https://dejure.org/2001,26215
KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
KG, Entscheidung vom 22.06.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1194
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

    Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl: KG Berlin 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 -) .

    Dies übersieht im Übrigen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001 (- 6 W 127/01  - ) , die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZB 17/18

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei Forderung von

    Denn bei dem Beklagten handelt es sich unabhängig davon nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne der genannten Bestimmung (so im Ergebnis auch BAG, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 AS 8/17 Rn. 10 f., n.v.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2018 - 9 W 26/18, BeckRS 2018, 35911 Rn. 9 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 20 W 17/18, n.v.; KG VersR 2003, 1194 [juris Rn. 11]).

    Demgegenüber liegt, anders als das Beschwerdegericht meint (vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 180/13, juris Rn. 28; KG VersR 2003, 1194 [juris Rn. 11]; ErfK/Koch, 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 22; GMP/Schlewing, ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 89; Schwab/Weth, ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 155), keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG vor, wenn das Sondervermögen von mehreren Arbeitgebern errichtet wurde und diese nicht miteinander verbundenen Arbeitgeber Beiträge als Mitglieder der Einrichtung zahlen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 AS 8/17, Rn. 11 n.v.), weil durch die Beteiligung mehrerer Arbeitgeber die erforderliche Nähe zum einzelnen, streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis entfällt (BAG NZA 2014, 221 Rn. 20).

  • BGH, 16.04.2019 - IV ZB 32/18

    Eröffnung des Zivilrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Zahlung einer

    Insoweit folge das Beschwerdegericht der Auffassung des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123) sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG nicht erfüllt.

  • KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18

    Rechtswegeröffnung: Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer

    Nach Auffassung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01, VersR 2003, 1194; KGR Berlin 2001, 324) sind entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen gegeben.
  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Es kann dahinstehen, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG zuständig sind (vgl. Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, § 10 Rz. 73, Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung, 6. Auflage, § 82 IV 5 Fn. 149, KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2001, VersR 2003, 1194, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 162).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2018 - 9 W 26/18

    Rechtswegzuständigkeit: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten

    Der Senat folgt in rechtlicher Hinsicht den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 22.06.2001 (Versicherungsrecht 2003, 1194) und vom 26.06.2018 - 6 W 36/18 -, zitiert nach Juris.
  • LG Gießen, 25.03.2013 - 5 O 496/12
    aa) Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG sind solche Institutionen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtet worden sind und die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen; ob diese durch eigene Beiträge zu den Leistungen der Einrichtung beitragen, ist unerheblich (KG VersR 2003, 1194, m. w. N.).
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