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   KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14   

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https://dejure.org/2014,32878
KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14 (https://dejure.org/2014,32878)
KG, Entscheidung vom 17.09.2014 - 6 W 127/14 (https://dejure.org/2014,32878)
KG, Entscheidung vom 17. September 2014 - 6 W 127/14 (https://dejure.org/2014,32878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert eines Vergleichs über einen Anspruch auf Zahlung einer Berufusunfähigkeitsrente und Beendigung des Versicherungsvertrages

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert eines Prozessvergleichs über Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1
    Gegenstandswert eines Vergleichs über einen Anspruch auf Zahlung einer Berufusunfähigkeitsrente und Beendigung des Versicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1344
  • VersR 2015, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14
    Dies zugrunde gelegt kommt dem Vergleich vom 19. Juni 2014 im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 2., dass der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert zu, den das Landgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung (VersR 2012, 76, zitiert nach juris, dort Rdz. 2) zutreffend mit 20 % des 3, 5- fachen Jahresbetrages der BU-Rente angenommen hat (vgl. auch OLG Hamm VersR 2013, 920, zitiert nach juris, dort LS 2 und Rdz. 15; OLG Nürnberg r+s 2014, 207, zitiert nach juris, dort Rdz. 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 24 W 16/09

    Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden

    Auszug aus KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14
    Nicht abgestellt werden darf für die Wertbestimmung dagegen auf das, "worauf" sich die Parteien geeinigt haben, konkret welche Verpflichtungen die Parteien im Rahmen des Vergleichs übernommen haben (OLG Düsseldorf ZMR 2010, 177 - 178; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1224; Jahreis, Gegenstandswerte des Mehrvergleichs, zugleich Anmerkung zu OLG Hamm a.a.O., jurisPR-MietR 20/2011 Anmerkung 4).
  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 7 W 13/11

    Streitwert eines Vergleichs über die vorzeitige Beendigung eines

    Auszug aus KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14
    Nicht abgestellt werden darf für die Wertbestimmung dagegen auf das, "worauf" sich die Parteien geeinigt haben, konkret welche Verpflichtungen die Parteien im Rahmen des Vergleichs übernommen haben (OLG Düsseldorf ZMR 2010, 177 - 178; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1224; Jahreis, Gegenstandswerte des Mehrvergleichs, zugleich Anmerkung zu OLG Hamm a.a.O., jurisPR-MietR 20/2011 Anmerkung 4).
  • OLG Nürnberg, 18.04.2012 - 8 W 390/12

    Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung

    Auszug aus KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14
    Dies zugrunde gelegt kommt dem Vergleich vom 19. Juni 2014 im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 2., dass der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert zu, den das Landgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung (VersR 2012, 76, zitiert nach juris, dort Rdz. 2) zutreffend mit 20 % des 3, 5- fachen Jahresbetrages der BU-Rente angenommen hat (vgl. auch OLG Hamm VersR 2013, 920, zitiert nach juris, dort LS 2 und Rdz. 15; OLG Nürnberg r+s 2014, 207, zitiert nach juris, dort Rdz. 6).
  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 W 13/12

    Streitwert eines Rechtsstreits und eines Vergleichs betreffend eine

    Auszug aus KG, 17.09.2014 - 6 W 127/14
    Dies zugrunde gelegt kommt dem Vergleich vom 19. Juni 2014 im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 2., dass der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert zu, den das Landgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung (VersR 2012, 76, zitiert nach juris, dort Rdz. 2) zutreffend mit 20 % des 3, 5- fachen Jahresbetrages der BU-Rente angenommen hat (vgl. auch OLG Hamm VersR 2013, 920, zitiert nach juris, dort LS 2 und Rdz. 15; OLG Nürnberg r+s 2014, 207, zitiert nach juris, dort Rdz. 6).
  • OLG Bremen, 01.03.2021 - 3 U 19/20

    Zivilprozessrecht

    In diesen Konstellationen geht die Rechtsprechung grundsätzlich (sofern wegen der kurzen Restlaufzeit kein Fall des § 9 Satz 2 ZPO gegeben ist; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - 20 U 117/16 -, juris) von einem Vergleichsmehrwert i.H.v. 20 % der dreieinhalbfachen Jahresleistung der Berufsunfähigkeitsversicherung aus (vergleiche etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 20 W 6/19; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2015 - 20 W 75/14; KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2014 - 6 W 127/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. August 2014 - 8 W 1409/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2015 - 12 W 7/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 7 W 75/10 -, allesamt juris).

    Entsprechend kommt es bei einem Abfindungsvergleich, wie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht auf den Abfindungsbetrag als solchen, sondern vielmehr auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012 - I-20 W 13/12, 20 W 13/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2010 - 7 W 75/10; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 W 33/14 -, allesamt juris).

  • OLG Hamm, 19.04.2017 - 20 U 117/16

    Mehrwert eines Vergleichs hinsichtlich der Beendigung einer

    Denn der Versicherungsnehmer verzichtet durch eine entsprechende Regelung auf etwaig denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2015, 20 W 75/14, juris, Rn. 2 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015, 12 W 7/15, juris, Rn. 9, VersR 2015, 1530; KG, Beschl. v. 17.09.2014, 6 W 127/14, juris, Rn. 3, VersR 2015, 128; Senat, Beschl. v. 27.04.2012, 20 W 12/12, juris, Rn. 15 m. w. N.,  VersR 2013, 920) .

    Auf den sich danach errechnenden Betrag von 10.231,20 EUR (3 x (2.600,76 EUR + 736, 04)) ist sodann noch ein Abschlag auf 20 % dieses Betrages, also 2.002,08 EUR, vorzunehmen, weil insoweit wirtschaftliche Teilidentität mit dem tatsächlich rechtshängigen Streitgegenstand besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2015, 20 W 75/14, juris, Rn. 2 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015, 12 W 7/15, juris, Rn. 9, VersR 2015, 1530; KG, Beschl. v. 17.09.2014, 6 W 127/14, juris, Rn. 3, VersR 2015, 128; Senat, Beschl. v. 27.04.2012, 20 W 12/12, juris, Rn. 15 m. w. N., VersR 2013, 920) .

  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer allerdings darauf, dass nach gefestigter Rechtsprechung der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der Summe von (Renten-)Leistung und Prämien(freistellung) zu ermitteln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 54 ff.; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14, VersR 2015, 128, juris Leitsatz und Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - 12 W 7/15, VersR 2015, 1530, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 U 117/16, VersR 2017, 1545, juris Leitsatz und Rn. 8, Beschluss vom 16.01.2013 - 20 W 47/12, juris Leitsatz und Rn. 2, Beschluss vom 27.04.2012 - 20 W 13/12, VersR 2013, 920, juris Leitsatz 2 und Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 9 und Beschluss vom 06.10.2011, a.a.O., juris Rn. 1).
  • OLG Köln, 29.04.2015 - 20 W 75/14

    Gegenstandswert eines Vergleichs über Ansprüche aus einer

    Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer mit einer solchen Vereinbarung auf etwaige denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall verzichtet (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. März 2015 - 12 W 7/15 -, juris; KG, VersR 2015, 128; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. August 2014 - 8 W 1409/14 -, juris, und RuS 2014, 207; OLG Hamm, VersR 2013, 920 und Beschl. v. 16. Januar 2013, - 20 W 47/12 -, juris; s. ferner die Nachweise bei Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Rz. R 187 bei Fn. 248, und Münkel, jurisPR-VersR 12/2014 Anm. 3).
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