Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06   

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https://dejure.org/2007,21105
OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06 (https://dejure.org/2007,21105)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2007 - 6 W 135/06 (https://dejure.org/2007,21105)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 6 W 135/06 (https://dejure.org/2007,21105)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 9/07

    Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der bedürftigen Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    Da ihm jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht er selbst, sondern der ihm beigeordnete Rechtsanwalt zur Beitreibung dieses Erstattungsanspruch berechtigt, § 126 ZPO (Parallelverfahren 6 W 9/07).
  • OLG Koblenz, 14.03.2001 - 14 W 170/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    15 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Koblenz, 03.01.2001 - 6 T 134/00

    Abzugsfähigkeit von Kosten für Unterkunft und Heizung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    15 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2002 - 8 W 297/01

    Berechnung der Parteikosten nach bewilligter Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    Das Landgericht hat, der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts  (Beschluss vom 16.10.2002, 8 W 297/01, zitiert nach Juris) folgend, das Kostenausgleichungsverfahren nach § 106 ZPO und das Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO getrennt und zwei separate Beschlüsse erlassen.
  • OLG Brandenburg, 13.07.1998 - 10 WF 52/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    15 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG München, 30.10.1981 - 11 WF 1001/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06
    15 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06

    PKH: Vereinbarkeit der Beitreibung von Rechtsanwaltskosten mit der

    Es wird auf die Grundsatzentscheidung des Senates vom 16. Januar 2007 - 6 W 135/06 und 6 W 9/07 - Bezug genommen.

    Mit der nunmehr vollzogen Abkehr von der Rechtsprechung des aufgelösten 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (siehe hierzu Beschlüsse in den Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) wird gerade eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt, weil andere Oberlandesgerichte keine getrennte Festsetzung nach den §§ 106, 126 ZPO vornehmen.

  • OLG Brandenburg, 13.03.2007 - 6 W 41/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung eines überzahlten Betrages im

    Im Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfestsetzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) die Kostenfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

    Der Antragsteller meint, nachdem das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 zu seinen Gunsten entschieden habe, dass er die Erstattung außergerichtlicher Kosten gegenüber der Klägerseite nicht schulde, müssten die von ihm an Rechtsanwalt M... überzahlten Gebühren von Letztgenanntem zurückerstattet werden.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 9/07

    Zu den getrennten Verfahren nach einer Kostengrundentscheidung

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts vom 2.9.2005 wird beim Senat unter dem Aktenzeichen 6 W 135/06 geführt.

    Zum einen ist der Beklagte dadurch beschwert, dass er dem Prozessgegner etwas zahlen muss (Beschwerdeverfahren 6 W 135/06).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 6 W 195/06

    Kostenfestsetzung: Berechnung des Erstattungsanspruchs bei einer Kostenverteilung

    Dies hat der 6. Zivilsenat in Abkehr von der Rechtsprechung des inzwischen aufgelösten 8. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in zwei Grundsatzentscheidungen vom 16.1.2007 (6 W 135/06 und 6 W 9/07) entschieden.
  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07

    Kostenentscheidung: Kostenausgleichsverfahren bei Verteilung der Kosten nach

    (Es wird auf die grundsätzliche Entscheidung des erkennenden Senats in den Verfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07 verwiesen).
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